Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Widerruf ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. noch mehrfach kurzfristig, bis die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Der Anwaltsgerichtshof hat die Erledigung festgestellt und die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Gegenvorstellung und einer hilfsweise erhobenen sofortigen Beschwerde. Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, die auf Anfechtung eines Verwaltungsakts nach § 223 Abs. 1 BRAO ergehen, ist die sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur eröffnet, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof zugelassen wird (§ 223 Abs.3 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat, wie sich aus der Begründung seiner Entscheidung ergibt, die Anträge, die Verfügungen des Antragsgegners aufzuheben, als von Anfang unbegründet erachtet. Spruch "die Hauptsache ist erledigt" wird der Antragsteller nicht beschwert.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 73/97 BESCHLUSS vom 16. Februar 1998 In dem Verfahren wegen Abberufung eines amtlich bestellten Vertreters 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August 1997 (1 ZU 76/96) wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. 3 Gründe I. Der Antragsteller war seit 1961 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 27. Juli 1995 hat der Präsident des Oberlandesgerichts D. die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Widerruf ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1996 (AnwZ (B) 2/96) rechtskräftig. Gegen die am 1. August 1995 verfügte und später mehrfach - zuletzt bis 30. November 1996 - verlängerte Bestellung des Rechtsanwalts S. als amtlich bestellter Vertreter wandte sich der Antragsteller erstmals am 19. November 1996. Zugleich bat er darum, einen anderen Rechtsanwalt zu dem Vertreter zu bestellen. Dem kam der Antragsgegner nicht nach. Vielmehr verlängerte er die Bestellung des Rechtsanwalts S. noch mehrfach kurzfristig, bis die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1996 zugestellt war. Der Antragsteller, der zunächst beim Anwaltsgerichtshof die Aufhebung der entsprechenden Anordnungen beantragt hatte, hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Erledigung festgestellt und die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer an den Anwaltsgerichtshof gerichteten Gegenvorstellung und einer hilfsweise erhobenen sofortigen Beschwerde. 4 II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs, die auf Anfechtung eines Verwaltungsakts nach § 223 Abs. 1 BRAO ergehen, ist die sofortige Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nur eröffnet, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof zugelassen wird (§ 223 Abs. 3 BRAO). Dies ist hier nicht geschehen. Das Rechtsmittel ist auch nicht als "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" zulässig. Der Anwaltsgerichtshof hat, wie sich aus der Begründung seiner Entscheidung ergibt, die Anträge, die Verfügungen des Antragsgegners aufzuheben, als von Anfang unbegründet erachtet. Dann entsprach die Kostenentscheidung der Rechtslage. Durch den Aus- Spruch "die Hauptsache ist erledigt" wird der Antragsteller nicht beschwert. Geiß Fischer Ganter Kieserling Müller Christian Otten