in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Hartmut Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Frankfurt am Main, Zfl|HB' Fi Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. März 1993 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Nach § 42 Abs.4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Zu diesem Zeitpunkt war die Zwei-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen, der Antragsteller hätte das Rechtsmittel noch fristgerecht anbringen können. angefochtenen Beschlusses des Ehrengerichtshofs fest, Raum für eine Aussetzung der angeordneten Sofortvollziehung besteht nicht mehr.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 73/94 vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Hartmut Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Frankfurt am Main, Zfl|HB' Fi Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 20. September 1994 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Durch Verfügung vom 1. März 1993 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde . 3 II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Die angefochtene Entscheidung ist ihm am 11. Oktober 1994 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist erst am 31. Oktober 1994 und daher verspätet beim Ehrengerichtshof eingegangen. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet. Er hat nicht dargetan, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Er hat lediglich vorgetragen, er habe von der Zustellung erst nach seiner Rückkehr von einem Praktikum in Luxemburg am 24. Oktober 1994 Kenntnis erlangt. Das genügt den Anforderungen nach § 22 Abs. 2 FGG nicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Zwei-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen, der Antragsteller hätte das Rechtsmittel noch fristgerecht anbringen können. Über die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25) . Der mit Schriftsatz vom 14. Dezember 1994 angebrachte Antrag, "die Sofortvollziehung" der angefochtenen Wider-rufsverfügung auszusetzen, ist gegenstandslos. Mit der Verwerfung der sofortigen Beschwerde steht die Rechtskraft des 4 angefochtenen Beschlusses des Ehrengerichtshofs fest, Raum für eine Aussetzung der angeordneten Sofortvollziehung besteht nicht mehr. Schmitz van Gelder Odersky Weise Ulsamer Paepcke Salditt