Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Das Rechtsmittel, dem der Berufsgerichtshof vorsorglich nicht abgeholfen hat, ist unzulässig. § 38 Abs. 1 RAG kommt als Grundlage für das eingelegte Rechtsmittel schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Wechsel der Zulassung (vgl.
2025 074 X X 3 •NDESGERICHT3HOF BESCHLUSS AnwZ (B) 73/93 vom 14. März 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Robert M( Iteinen Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen da^M^i^ter^im der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, wflHHHHHIB~RingAl MI Antragsgegner und Beschwerdegegner, 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. März 1994 beschlossen: Das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. August 1993 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 15.000 DM festgesetzt. Gründe: Der seit Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft beim Landgericht Frankfurt am Main, inzwischen beim Landgericht Hanau zugelassene Antragsteller hat durch Verfügung des Ministerrats der DDR am 1. Oktober 1990 die Genehmigung zur Niederlassung in Halle erhalten und daraufhin ein Büro in Aschersleben eröffnet. Mit der Genehmigung war die Erlaubnis zur Ausübung anwaltlicher Tätigkeit verbunden, soweit kein Anwaltszwang vorgesehen war. Als er in verschiedenen Verfahren auf seine fehlende Postulationsfähigkeit hingewiesen worden war, hat er beim Verwaltungsgericht Magdeburg beantragt, ihn im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk Halle zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Sache an den Berufsgerichtshof verwiesen, der den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zurückgewiesen hat. Hiergegen hat der Antragsteller "sofortige Beschwerde" eingelegt. Das Rechtsmittel, dem der Berufsgerichtshof vorsorglich nicht abgeholfen hat, ist unzulässig. § 38 Abs. 1 RAG kommt als Grundlage für das eingelegte Rechtsmittel schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller seinen Antrag auf Wechsel der Zulassung (vgl. § 31 b RAG) zurückgenommen hat, somit in der Sache keine endgültige Zulassung bei einem anderen als dem bisherigen 4 Gericht begehrt wird; nur für die Versagung einer solchen Zulassung ist die befristete Beschwerde zulässig. Eine lediglich vorläufige Zulassung ist dem Gesetz fremd. v. Hase Kieserling Jordan Ulsamer Kutzer Groß van Gelder