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BGH

Gericht: BGH

März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. April 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögens Verfalls widerrufen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt ein Vermögens-verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; BeweisanZeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. April 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögens Verfalls nicht widerlegt. Bei dieser Sachlage kann von einer Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht die Rede sein. b) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Bei diesen Zahlungen hängt es ausschließlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO § 15 BRAO § 758 ZPO § 14 BRAO
RechtsanwaltZahlungAntragsgegnerFinanzamtZulassung

Volltext der Entscheidung

2050 072
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 73/90	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Wolfgang B »Straße
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht	H^^^^straße^^,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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M
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. September 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Schwerte und dem Landgericht Hagen zugelassen. Durch Verfügung vom 12. April 1990 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögens Verfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO)/ aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der
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Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO,
 § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; BeweisanZeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. zu § 15 Nr. 1 BRAO a.F; vgl. Se-natsbeschl. v. 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90 m.w.N. ) .
a) Als der Antragsgegner am 12. April 1990 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen hat, war die Voraussetzung für die Vermutung des Vermögensverfalls erfüllt. Denn der Antragsteller war im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Schwerte eingetragen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich die Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (vgl. BGHZ 38, 6, 10; 75, 356, 357; BVerwGE 65, 1,
2 ff) .
Der Antragsteller hat die Vermutung des Vermögens Verfalls nicht widerlegt. Der vom Finanzamt Dortmund-Unna erwirkte Haftbefehl, der zu der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt hatte, hat sich zwar erledigt. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom 31. Juli 1990 die Löschung des Haftbefehls in der Schuldnerkartei bewilligt. Am selben Tag
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hat der Antragsteller aber erneut bei dem Finanzamt die eidesstattliche Versicherung abgegeben, was wiederum zu seiner Eintragung in der Schuldnerkartei führte. Außerdem sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt worden. Am 23. Februar 1990 hat das Finanzamt Dortmund-Unna einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß wegen einer Steuerforderung von 35.961,12 DM erlassen. Im März haben zwei Gläubiger einen Durchsuchungsbeschluß nach § 758 ZPO erwirkt. Beim Gerichtsvollzieher sind allein in der Zeit vom 8. März bis 25. April 1990 sieben Vollstreckungsaufträge im Gesamtbetrag von etwa 21.000 DM eingegangen. Im August 1990 hat die Stadtsparkasse Schwerte einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß wegen einer Forderung von 41.385,53 DM erwirkt. Bei dieser Sachlage kann von einer Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO nicht die Rede sein.
b) Der Antragsteller hat weiterhin nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). Er meint, er habe jegliche Gefährdung ausgeschlossen, indem er dafür gesorgt habe, daß kein Zahlungsverkehr über seine Konten abgewickelt werde. Welche Maßnahmen er in dieser Hinsicht getroffen hat, erläutert er jedoch nicht. Im übrigen werden nicht alle für Mandanten bestimmte Geldbeträge auf Konten überwiesen. Es kommt immer wieder vor, daß Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. Bei diesen Zahlungen hängt es ausschließlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erhaltenen Beträge bestimmungsgemäß verwendet oder nicht. Wiederholt ist es zu Beschwerden von Mandanten über die unterbliebene Weiterleitung von Zahlungen gekommen.
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2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357;
 84, 149, 150). Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Merz	Kutzer	Schmitz	v.	Gelder
 Weise	Hase	Kieserling
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