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BGH · AnwZ fBl 73/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: AnwZ fBl 73/89

in der Zulassungssache des Rechtsanwalts Hans-Bernd Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Mf^^*L^§^Platz vertreten durch den General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Antragsgegner und Be s chwerdegegner Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. März 1989 hat der Antragsteller beantragt, ihn neben seiner Zulassung bei dem Amts- und Landgericht Bochum zugleich bei dem Oberlandesgericht Hamm zuzulassen. Hilfsweise hat er begehrt, ihn unter der Voraussetzung des Verzichts auf die Rechte aus seiner Zulassung beim Amts- und Landgericht als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm zuzulassen; für diesen Fall hat er jedoch darauf hingewiesen, daß er nicht beabsichtige, seinen Kanzleisitz von Bochum nach Hamm zu verlegen. a) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf § 226 Abs. 2 BRAO. Nach dieser Vorschrift können in einigen Bundes ländern, zu denen Nordrhein-Westfalen nicht gehört, die bei den Landgerichten zugelassenen Rechtsanwälte unter bestimmten Voraussetzungen bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassei werden. Zum anderen wollte er der in einigen Bundesländern vorherrschenden Auffassung Rechnung tragen, daß es sachgerecht und vorteilhaft sei, wenn in Zivilsachen der mit der Materie vertraute Anwalt der ersten Instanz die Partei auch in der Berufungsinstanz bei dem Oberlandesgericht vertreten könne (vgl. Mit Blick auf den föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik (Art. 20 GG) war es dem Gesetzgebe] durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, solchen regionalen Gegebenheiten und Anschauungen Rechnung zu tragen (vgl. Er verwirklicht das Prinzip der Singularzulassung und erweist sich damit als Berufsausübungsregelung i.S. von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Er beruht auf der Erfahrung, daß ein Wechsel des Anwalts zwischen den Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht der Rechtspflege förderlich ist; der Wechsel hat - wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausführt - zur Folge, daß der Prozeßstoff im zweiten Rechtszug auch von den Anwälten neu gesehen und unbeeinflußt durch den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens beurteilt wird. Die Beschränkung dieses Grundsatzes auf Zivilprozesse beruht darauf, daß diese Prozesse auch heute noch die meisten forensischen Geschäfte der Rechtsanwälte ausmachen (vgl. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für den für die anwaltliche Tätigkeit häufigsten Verfahrenstyp eine Sonderregelung geschaffen hat, die eine optimale anwaltliche Leistung verspricht. für die Prozesse vor den Land- und Oberlandesgerichten geltenden Verfahrensvorschriften die sachliche Rechtfertigung fehle, derer sie vor dem Prüfungsmaßstab des Art. 12 Abs. 1 GG bedürfen. Soweit der Antragsteller geltend macht, daß der Anwalt durc neue Kommunikationsmittel heutzutage unabhängig von dem Ort an dem sich seine Praxis befinde, regelmäßig ständig erreic bar sei, so daß die Verpflichtung zur Einrichtung einer Kanzlei am Ort des Gerichts der Zulassung ihre innere Recht fertigung verloren habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Für sie gelten ähnliche Erwägungen wie die, welche den Grundsatz der Lokalisierung nach § 18 BRAO auch heute noch tragen (vgl.

Zitierte Normen: § 25 BRAO Art. 3 GG § 25 BRAO Art. 12 GG § 25 BRAO Art. 12 GG § 25 BRAO
OberlandesgerichtAnwZAnwaltGGErwägungBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ fBl 73/89
BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Hans-Bernd
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Mf^^*L^§^Platz	vertreten	durch	den
 General Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in
 Antragsgegner und Be s chwerdegegner
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Februar 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
3
Gründe;
I.
Der Antragsteller ist seit dem 15. August 1985 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Bochum zugelassen. Er übt seine Anwaltstätigkeit in Sozietät mit drei anderen Rechtsanwälten aus.
Unter dem 7. März 1989 hat der Antragsteller beantragt, ihn neben seiner Zulassung bei dem Amts- und Landgericht Bochum zugleich bei dem Oberlandesgericht Hamm zuzulassen. Hilfsweise hat er begehrt, ihn unter der Voraussetzung des Verzichts auf die Rechte aus seiner Zulassung beim Amts- und Landgericht als Rechtsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm zuzulassen; für diesen Fall hat er jedoch darauf hingewiesen, daß er nicht beabsichtige, seinen Kanzleisitz von Bochum nach Hamm zu verlegen.
Der Antragsgegner hat den Antrag mit Bescheid vom 11. Juli 1989 abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO). Sie ist aber nicht begründet.
4
Der Antragsteller meint, die Vorschriften, auf die sich der ablehnende Bescheid des Antragsgegners stützt, verletzter grundrechtliche Postulate. Dies ist nicht der Fall.
1. Die Ablehnung des Hauptantrags des Antragstellers beruht auf § 25 BRAO. Danach darf der bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt nicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen sein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt diese Vorschrift weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
a) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller zur Begründung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG auf § 226 Abs. 2 BRAO. Nach dieser Vorschrift können in einigen Bundes ländern, zu denen Nordrhein-Westfalen nicht gehört, die bei den Landgerichten zugelassenen Rechtsanwälte unter bestimmten Voraussetzungen bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassei werden. Mit dieser Vorschrift verfolgte der Gesetzgeber einmal den Zweck, regional auf getretene Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Zum anderen wollte er der in einigen Bundesländern vorherrschenden Auffassung Rechnung tragen, daß es sachgerecht und vorteilhaft sei, wenn in Zivilsachen der mit der Materie vertraute Anwalt der ersten Instanz die Partei auch in der Berufungsinstanz bei dem Oberlandesgericht vertreten könne (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 28/89 m.w.N.). Mit Blick auf den föderalistischen Aufbau der Bundesrepublik (Art. 20 GG) war es dem Gesetzgebe] durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, solchen regionalen Gegebenheiten und Anschauungen Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 71, 28, 30; Senatsbeschluß vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 4/81 m.w.N.).
5
b) § 25 BRAO verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Er verwirklicht das Prinzip der Singularzulassung und erweist sich damit als Berufsausübungsregelung i.S. von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich zulässig, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen lassen (st. Rspr. seit BVerfGE 7, 377, 405). Derartige Erwägungen liegen § 25 BRAO zugrunde. Er beruht auf der Erfahrung, daß ein Wechsel des Anwalts zwischen den Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht der Rechtspflege förderlich ist; der Wechsel hat - wie der Ehrengerichtshof mit Recht ausführt - zur Folge, daß der Prozeßstoff im zweiten Rechtszug auch von den Anwälten neu gesehen und unbeeinflußt durch den Gang des erstinstanzlichen Verfahrens beurteilt wird. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung das Prinzip der Singularzulassung als das den Interessen der Rechtsuchenden besser gerecht werdende Zulassungsprinzip gewertet (BGHZ 71, 28, 32). Daraus folgt, daß es sich um eine zulässige Berufsausübungsregelung handelt.
Dies kann der Antragsteller nicht mit der Erwägung in Frage stellen, daß das Prinzip der Singularzulassung in anderen Verfahrensordnungen nicht eingeführt worden ist. Die Beschränkung dieses Grundsatzes auf Zivilprozesse beruht darauf, daß diese Prozesse auch heute noch die meisten forensischen Geschäfte der Rechtsanwälte ausmachen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 62/85 m.w.N.). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber für den für die anwaltliche Tätigkeit häufigsten Verfahrenstyp eine Sonderregelung geschaffen hat, die eine optimale anwaltliche Leistung verspricht. Im übrigen folgt aus der Existenz anderer Verfahrensregelungen noch nicht, daß den
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für die Prozesse vor den Land- und Oberlandesgerichten geltenden Verfahrensvorschriften die sachliche Rechtfertigung fehle, derer sie vor dem Prüfungsmaßstab des Art. 12 Abs. 1 GG bedürfen. Vielmehr ist die Prüfung der inneren Rechtfertigung für jede Verfahrensregelung nach der für sie geltend Zweckbestimmung gesondert durchzuführen. Das gilt für Art. Abs. 1 GG als Prüfungsraaßstab ebenso wie für Art. 3 Abs. 1 GG. Entscheidend ist, daß § 25 BRAO - wie oben ausgeführt -durch vernünftige Erwägungen gerechtfertigt ist, mag der Ge setzgeber auch für andere Verfahrensregelungen andere Erwägungen als durchgreifend erachtet haben.
2. Die Ablehnung des Hilfsantrags des Antragstellers b ruht auf § 27 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Danach muß der Rechtsanwa an dem Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei einrichten. Dies hat der Antragsteller abgelehnt.
Auch diese Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht z beanstanden. Sowohl der beschließende Senat (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1969 - AnwZ (B) 10/68) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 72, 26, 31 f.) haben sie als verfassungsrechtlich zulässige BerufsausÜbungsrege-lung angesehen. Auf diese Entscheidungen wird verwiesen. Soweit der Antragsteller geltend macht, daß der Anwalt durc neue Kommunikationsmittel heutzutage unabhängig von dem Ort an dem sich seine Praxis befinde, regelmäßig ständig erreic bar sei, so daß die Verpflichtung zur Einrichtung einer Kanzlei am Ort des Gerichts der Zulassung ihre innere Recht fertigung verloren habe, kann ihm nicht gefolgt werden.
7
Vielmehr können die Gründe, die für die Kanzleipflicht maßgebend sind, auch heute noch Geltung beanspruchen. Für sie gelten ähnliche Erwägungen wie die, welche den Grundsatz der Lokalisierung nach § 18 BRAO auch heute noch tragen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. November 1989 - 1 BvR 986/89 -AnwBl. 1989, 669). Der Betrieb einer Kanzlei an dem Ort des Gerichts erleichtert im Zivilprozeß die Terminierung und zügige Durchführung des Prozesses und stellt die Grundlage für unmittelbare Kontakte zwischen Gericht und Anwaltschaft dar.
Odersky	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Schaefer
Weise
 von Hase