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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 27. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. wandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. § 215 Abs.3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs.3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und nach § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO a.F. i.V. m.

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 13a FGG
entstandenBRAOBeschwerdeverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 73/09
BESCHLUSS
vom 27. November 2009 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 27. November 2009
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der	Antragsteller	hat	sich	mit der sofortigen Beschwerde dagegen ge-
wandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2008 zurückgewiesen hat. Das Rechtsmittel hat er zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zu dem 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. § 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die hier
 
entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen.
Ganter	Schmidt-Räntsch	Lohmann
 Frey
Hauger
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 109/08 -