Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 27. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. wandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. § 215 Abs.3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs.3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und nach § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO a.F. i.V. m.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 73/09 BESCHLUSS vom 27. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 27. November 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen ge- wandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2008 zurückgewiesen hat. Das Rechtsmittel hat er zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zu dem 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. § 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Ganter Schmidt-Räntsch Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 109/08 -