BGH · AnwZ (B) 73/08 vom 23.09.2009
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September 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Juli 2009 geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen (§ 215 Abs. 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30. Für das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof galten gemäß § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 26. Wiedereinsetzung konnte gemäß § 22 Abs. 2 FGG gegen die Versäumung einer Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt werden. Versäumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung galten die Wiedereinsetzungsvorschriften nicht, was sich auch daran zeigt, dass ein versäumter Termin - anders als eine versäumte Verfahrenshandlung - vom Antragsteller nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden kann.