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BGH

Gericht: BGH

gegen wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. August 2002 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Oktober 2004 hat der Antragsteller nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin seinen Zu-

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 91a ZPO
DeppertErnemannKieserling

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 73/03	BESCHLUSS vom 18. Oktober 2004 in dem Verfahren
	gegen
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2004 beschlossen:
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Cfestgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war nach Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zunächst im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land B.	an	den Verwaltungsgerichten P.	und
F.	als Richter auf Probe tätig. Mit Wirkung zu dem 15. Oktober 2001
schied er aus dem Richterdienst aus. Am 30. August 2002 beantragte er bei der Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 24. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7 Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 hat der Antragsteller nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin seinen Zu-
lassungsantrag zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte.
Deppert	Basdorf	Ganter	Ernemann
 Salditt
Kieserling
 Kappelhoff