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BGH

Gericht: BGH

Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Die aus diesem Grunde ergangene Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. Durch den anderweit bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulassung hat sich die Hauptsache erledigt (Senatsbeschluß vom 25.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
GrundHirschBeschwerdeWiderrufsverfügungZulassungHauptsache

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich am 16. Oktober 2000 beschlossen.
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Verfügung der früheren Antragsgegnerin, der Präsidentin des Oberlandesgerichts C. , vom 14. Dezember 1998 wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Inzwischen hat er auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Die aus diesem Grunde ergangene Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. April 2000 ist be-
standskräftig geworden. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.
Durch den anderweit bestandskräftig gewordenen Widerruf der Zulassung hat sich die Hauptsache erledigt (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1999 -AnwZ(B) 50/98). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG, weil die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hätte. Der Antragsteller hat zwischenzeitlich die eidesstattliche Versicherung in dem Verfahren 2 M 410/99 AG C. abgegeben.
Hirsch	Basdorf	Terno	Otten
 Kieserling	Schott	Wüllrich