* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Dem gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15. Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof stattgegeben und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls zutreffend verneint. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt ein Vermögens- tä verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. 2. Seit 1989 ist es in einer Reihe von Fällen wegen gegen den Antragsteller gerichteter Forderungen zu Zahlungsklagen und Vollstreckungsmaßnahmen gekommen, die im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch nicht erledigt waren. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1. Vom Antragsgegner wird die Feststellung im angefochtenen Beschluß, daß der Antragsteller zwischenzeitlich die seinerzeit bekannten Verbindlichkeiten, die zu Klageverfahren und Vollstreckungen geführt hatten, beglichen hat, nicht beanstandet. Das steht indessen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, der Vermögensverfall sei zwischenzeitlich weggefallen, ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß der Antragsteller von einem früheren Mandanten in einen für den Fall seines Un-terliegens von der Haftpflichtversicherung abgedeckten Regreß genommen wird. Der Antragsgegner macht weiter geltend, daß der Antragsteller noch - bisher nicht bekanntgewordene - Steuerschulden in Höhe von 65.083,64 DM habe und die Barmer Ersatzkasse und die Verwaltungsberufsgenossenschaft Vollstreckungsaufträge über 3.192,64 DM bzw. Es ist danach zu erwarten, daß der Antragsteller von seinen Nettoeinkünften die bestehenden Darlehensverpflichtungen bedienen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 915 ZPO
RechtsanwaltVermögensverfallAntragsgegnersAntragsgegnerWiderrufsverfügungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 72/94
vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren
 des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf, C^m^alleeflft	vertreten	durch den General -
Staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HflHB&tra-ße 4B,
Antragsgegners und Beschwerdeführers,
 gegen
den Rechtsanwalt Manfred
 Straße
Antragsteller und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung
 am 13. Februar 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1968 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Dem gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 15. März 1994, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2
3
Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof stattgegeben und die Widerrufsverfügung aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls zutreffend verneint.
1.	Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO,
 § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-	tä
 verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 45/92 - m.w.Nachw.).
2.	Seit 1989 ist es in einer Reihe von Fällen wegen gegen den Antragsteller gerichteter Forderungen zu Zahlungsklagen und Vollstreckungsmaßnahmen gekommen, die im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch nicht erledigt waren. Der vom Antragsgegner deswegen zu Recht angenommene Vermögensverfall wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.
3.	Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1. März 1993 aaO). Einen solchen Wegfall hat der Ehrengerichtshof zutreffend bejaht.
Vom Antragsgegner wird die Feststellung im angefochtenen Beschluß, daß der Antragsteller zwischenzeitlich die seinerzeit bekannten Verbindlichkeiten, die zu Klageverfahren und Vollstreckungen geführt hatten, beglichen hat, nicht beanstandet. Er moniert insoweit lediglich, daß das gelegentlich entgegen getroffenen Absprachen oft nur verspätet geschehen ist. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, daß die Schulden zurückgeführt sind. Ungeklärt sind lediglich die Ausgleichsansprüche, die der Antragsteller und sein früherer Sozius nach Auflösung der Sozietät gegeneinander geltend machen. Diese Auseinandersetzung soll durch ein Schiedsgericht geklärt werden. Ob - was der Antragsgegner bezweifelt - dabei noch Ansprüche des Antragstellers festgestellt werden oder ob es bei dem in diese
5
Auseinandersetzung einzubeziehenden Anspruch des früheren Sozius in Höhe von 8.000 DM verbleibt, ist zur Zeit offen. Das steht indessen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs, der Vermögensverfall sei zwischenzeitlich weggefallen, ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß der Antragsteller von einem früheren Mandanten in einen für den Fall seines Un-terliegens von der Haftpflichtversicherung abgedeckten Regreß genommen wird.
Der Antragsgegner macht weiter geltend, daß der Antragsteller noch - bisher nicht bekanntgewordene - Steuerschulden in Höhe von 65.083,64 DM habe und die Barmer Ersatzkasse und die Verwaltungsberufsgenossenschaft Vollstreckungsaufträge über 3.192,64 DM bzw. über 1.340,10 DM jeweils am 4. Oktober 1994 erteilt hätten. Dazu hat der Antragsteller dargelegt, daß die Steuerschuld inzwischen nur noch rund 26.000 DM beträgt. Den Ausgleich der Forderungen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft und der	Ersatz-
kasse hat der Antragsteller belegt.
Danach kommt es darauf an, ob der Antragsteller nach seinen augenblicklichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Lage ist, die von ihm eingegangenen Darlehensverpflichtungen zu erfüllen und außerdem die laufenden Kosten einschließlich der Lebenshaltungskosten aufzubringen.
Der Antragsteller hat im Jahre 1994 bei einem Umsatz von ca. 420.000 DM einen Gewinn von ca. 125.000 DM vor Einkommensteuer erzielt. Durch Personaleinsparungen in Höhe von über 90.000 DM wird sich die Gewinnsituation im Jahre
1995 wesentlich verbessern. Es ist danach zu erwarten, daß der Antragsteller von seinen Nettoeinkünften die bestehenden Darlehensverpflichtungen bedienen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Weise
 Paepcke
Salditt
 Odersky
Ulsamer
 Schmitz
van Gelder