Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwalts Sachen des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. tigkeit des Antragsgegners den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 12 Abs.3 RAG gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu bescheiden. Der Berufsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Hauptantrag sei unzulässig, weil er erst gestellt werden könne, wenn der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt habe. Den für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlichen Nachweis einer zweijährigen juristischen Praxis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG) habe der Antragsteller vollständig erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufsgerichtshof erbracht, so daß erst dadurch die Dreimonatsfrist des § 12 Abs.3 RAG in Lauf gesetzt worden sei. das vom Antragsgegner nach § 8 Abs. 2 RAG eingeholte Gutachten dahin erstattet, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 2 RAG zu versagen sei. Unter § 38 Abs. 1 Nr. 2 RAG fallen nur Entscheidungen, durch die ein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt worden ist, nicht jedoch Zwischenentscheidungen, die noch keine endgültige Sachentscheidung enthalten (Senatsbeschluß vom 14. Daher ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, wenn der Berufsgerichtshof über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit der Landesjustizverwaltung nach S 12 Abs.3 RAG entschieden hat. Das Ergebnis wird nicht dadurch infrage gestellt, daß der Antragsteller zugleich beantragt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Im übrigen hat sich der Untätigkeitsantrag durch die inzwischen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RAG ergangene Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners erledigt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 72/93 vom 14. März 1994 in dem Verfahren des Dipl.-Juristen Veiko R( fstraßel - Antragstellers und Beschwerdeführers - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. aus gegen das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, "Ring^P ■■■pMf - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Untätigkeit bei der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. März 1994 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwalts Sachen des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. August 1993 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 24. Juni 1992 beim Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt. Mit Schriftsatz vom 24. März 1993 hat er wegen Untä- 3 tigkeit des Antragsgegners den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 12 Abs. 3 RAG gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zu bescheiden. Der Berufsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Hauptantrag sei unzulässig, weil er erst gestellt werden könne, wenn der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt habe. Der Hilfsantrag sei nicht begründet, weil die für den Untätigkeitsantrag geltende Dreimonatsfrist des § 12 Abs. 3 RAG noch nicht abgelaufen sei. Diese Frist beginne erst, wenn der Bewerber diejenigen Tatsachen und Umstände nachgewiesen habe, die eine abschließende Entscheidung über seinen Antrag ermöglichten. Den für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderlichen Nachweis einer zweijährigen juristischen Praxis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG) habe der Antragsteller vollständig erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufsgerichtshof erbracht, so daß erst dadurch die Dreimonatsfrist des § 12 Abs. 3 RAG in Lauf gesetzt worden sei. Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, 1. den Beschluß des Berufsgerichtshofs aufzuheben, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen, 3. hilfsweise, den Antragsgegner zu verurteilen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, 4. weiter hilfsweise, den Antragsgegner zu verurteilen, ihn zu bescheiden. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer 4 das vom Antragsgegner nach § 8 Abs. 2 RAG eingeholte Gutachten dahin erstattet, daß dem Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit nach § 7 Nr. 2 RAG zu versagen sei. Daraufhin hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 7. Januar 1994 die Entscheidung über den Zulassungsantrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RAG ausgesetzt. II. Die Beschwerde ist unzulässig. In ZulassungsSachen sieht das Rechtsanwaltsgesetz ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Berufsgerichtshofs nur in den in § 38 Abs. 1 auf geführten Fällen vor. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Regelung, die einer analogen Anwendung nur für die in § 42 Abs. 1 Nr. 4-5 BRAO geregelten Fälle zugänglich ist (Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 20/93). Unter § 38 Abs. 1 Nr. 2 RAG fallen nur Entscheidungen, durch die ein Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt worden ist, nicht jedoch Zwischenentscheidungen, die noch keine endgültige Sachentscheidung enthalten (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 8/93, AnwBl. 1994, 33). Daher ist ein Rechtsmittel nicht statthaft, wenn der Berufsgerichtshof über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Untätigkeit der Landesjustizverwaltung nach S 12 Abs. 3 RAG entschieden hat. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats zu dem Untätigkeitsantrag nach der Bundesrechtsanwaltsordnung 5 (z.B, Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 6/90 -und vom 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 14/91 zu § 11 Abs. 3, § 42 Abs. 1 BRAO). Das Ergebnis wird nicht dadurch infrage gestellt, daß der Antragsteller zugleich beantragt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Der Entscheidung des Berufsgerichtshofs kommt nicht die Bedeutung zu, daß das Zulassungsbegehren endgültig abgelehnt worden ist. Nur in einem solchen Fall ist die Beschwerde zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse aaO). Im übrigen hat sich der Untätigkeitsantrag durch die inzwischen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RAG ergangene Aussetzungsentscheidung des Antragsgegners erledigt. Die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (st. Rspr., BGHZ 44, 25; Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 8/93). Ulsamer Kutzer Groß van Gelder von Hase Kieserling Jordan