Anfragen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in dieser Sache beantwortete er nicht, obwohl gegen ihn ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt wurde. Kammer des Ehrengerichts die Anschuldigungsschrift gegen den Antragsteller vom Oktober 1987 (EV 100/87) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (3 EG 65/87). vom Dezember 1987 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die beiden ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahren (EV 85/87 und EV 170/87) führten zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Az.: 303 Js 1708/87), in dem ihm die Staatsanwaltschaft Itzehoe Veruntreuung von Mandantengeldern vorwarf.Nachdem der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 1988 wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen hatte, wurden die beiden Ehrengerichtsverfahren, die beiden ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahren und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt. Der Antragsteller hat das Gutachten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens den schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Antragsgegnerin und Ehrengerichtshof haben mit Recht festgestellt, daß der Antragsteller aufgrund seines Verhaltens unwürdig i.S. von § 7 Nr. 5 BRAO ist. Seine Mandantin war, um ihren Anspruch auf Auszahlung gegen ihn durchzusetzen, gezwungen, mit Hilfe anderer Rechtsanwälte einen Titel zu erwirken und die Zwangsvollstreckung gegen ihn zu betreiben. Nach Eingang des Geldes auf sein Konto bei der V.-Bank, die ihm keinen Überziehungskredit eingeräumt hatte, hat er das Überweisungsguthaben durch mehrere Abhebungen für sich verwandt. Der Ehrengerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Zeitspanne zwischen diesen Verfehlungen und dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung hier nicht ausreicht, um eine Wiederzulassung zu rechtfertigen. Auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Im Hinblick auf die seit den Vorfällen verstrichene Zeit käme eine Wiederzulassung des Antragstellers nur in Betracht, wenn sein schwerwiegendes standeswidriges Verhalten durch besondere Umstände, vor allem durch sein zwischen- Der Ehrengerichtshof hat zu Recht ausgeführt, daß die jetzt weitgehend geordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers allein hierfür nicht ausreichen. Der Antragsteller ist nach wie vor der Ansicht, daß ihm im Hinblick auf seine damalige Vermögenslage nur ein geringes Verschulden vorzuwerfen sei. Die in der Abschlußverfügung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft Itzehoe geäußerte Ansicht, es fehle hier im Hinblick auf die Vermögenslage des Antragstellers zu dem Tatzeitpunkt am öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung, ist für die Beurteilung der Schwere der Standeswidrigkeit seines Verhaltens und des bis zu einer Wiederzulassung erforderlichen Zeitablaufes von untergeord-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 72/90 in dem Verfahren des Assessors Peter , H eg H Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in GBHHPtraße SflHHHI, vertreten durch den Präsidenten, Rechtsanwalt Wolfgang Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen WiederZulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan am 17. Dezember 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinisehen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Schleswig vom 27. Juni 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der Antragsteller wurde im Juni 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Itzehoe zugelassen. Am 19. Oktober 1987 verurteilte ihn die 3. Kammer des Ehrengerichts für Rechtsanwälte in Schleswig zu einem Verweis und einer Geldbuße von 1.000 DM (EV 97/86 = 3 EG 36/87), weil er in einer Einziehungssache einer Mandantin nicht unverzüglich über eingegangene Gelder abgerechnet, die Mandantin nicht unterrichtet, Kollegenanfragen nicht beantwortet und Unterlagen verspätet herausgegeben hatte. Seine Mandantin erhob gegen ihn eine Auskunfts- und Zahlungsklage. Anfragen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in dieser Sache beantwortete er nicht, obwohl gegen ihn ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt wurde. Das Zwangsgeld ist beigetrieben worden. Im November 1987 hat die 3. Kammer des Ehrengerichts die Anschuldigungsschrift gegen den Antragsteller vom Oktober 1987 (EV 100/87) zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (3 EG 65/87). Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, daß er in dem Fall betreffend von K. Kammeranfragen nicht beantwortet habe. Im Februar 1988 hat die 3. Kammer des Ehrengerichts eine weitere Anschuldigungsschrift gegen den Antragsteller 4 vom Dezember 1987 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Dem Antragsteller wurde vorgeworfen, er habe es schuldhaft zugelassen, daß sein Vermieter aus zwei Titeln Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn habe durchführen müssen. In dieser Sache hatte das Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl gegen den Antragsteller zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen. § t Im Juli 1987 wurde gegen den Antragsteller ein ehrengerichtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet (EV 85/87). Ihm wurde vorgeworfen, er habe einen an ihn im März 1985 überwiesenen Betrag von 3.000 DM an seine Mandantin S. nicht weitergeleitet, sondern für sich verbraucht. Im September 1987 wurde gegen den Antragsteller ein weiteres ehrengerichtliches Ermittlungsverfahren (EV 170/87) eingeleitet; ihm wurde vorgeworfen, einer Mandantin ca. 19.000 DM Fremdgeld für drei Monate vorenthalten zu haben. Die beiden ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahren (EV 85/87 und EV 170/87) führten zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Az.: 303 Js 1708/87), in dem ihm die Staatsanwaltschaft Itzehoe Veruntreuung von Mandantengeldern vorwarf. Nachdem der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 1988 wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen hatte, wurden die beiden Ehrengerichtsverfahren, die beiden ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahren und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt. 5 Mit seinem Antrag vom 8. April 1989 begehrt der Antragsteller erneut die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin hat mit Gutachten vom 3. August 1989 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Das Justizministerium des Landes Schleswig-Holstein hat daraufhin das Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Der Antragsteller hat das Gutachten mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Diese Entscheidung greift der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde an. II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig, es hat jedoch keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller beanstandet ohne Erfolg, die Antragsgegnerin habe in ihrem Gutachten zu Unrecht zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung genommen. Ob die Rechtsan-waltskammer nach der BRAO alter Fassung befugt war, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, kann dahinstehen. Gegenstand des Gutachtens der Antragsgegnerin und der angefochtenen Entscheidung ist ausschließlich der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO, nur insoweit ist der Vorgang dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens den schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (st. Rspr.: zuletzt Senatsentscheidung vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89 m.N.). 2. Diese Voraussetzungen liegen gegenwärtig vor. Antragsgegnerin und Ehrengerichtshof haben mit Recht festgestellt, daß der Antragsteller aufgrund seines Verhaltens unwürdig i.S. von § 7 Nr. 5 BRAO ist. a) Der Antragsteller hat mehrfach nachhaltig gegen seine Anwaltspflichten verstoßen. Im Falle seiner Mandantin S. (EV 85/87) hat er eine Schmerzensgeldzahlung von 3.000 DM seiner Mandantin vorenthalten. Seine Mandantin war, um ihren Anspruch auf Auszahlung gegen ihn durchzusetzen, gezwungen, mit Hilfe anderer Rechtsanwälte einen Titel zu erwirken und die Zwangsvollstreckung gegen ihn zu betreiben. Der erste Zwangsvollstreckungsversuch verlief ergebnislos, weil der Antragsteller die titulierte Forderung nicht bezahlte und die Einwilligung zur Durchsuchung verweigerte. Er zahlte den Betrag erst, als der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Durchsuchungsbefehls erneut vollstreckte. Im Falle seiner Mandantin L. (EV 170/87) hat er seiner Mandantin einen Geldbetrag von ca. 19.000 DM rund drei Monate vorenthalten. Nach Eingang des Geldes auf sein Konto bei der V.-Bank, die ihm keinen Überziehungskredit eingeräumt hatte, hat er das Überweisungsguthaben durch mehrere Abhebungen für sich verwandt. Erst nach einer Vorladung durch den Landgerichtspräsidenten des Landgerichts Itzehoe war er bereit, den Betrag an seine Mandantin auszuzahlen. Der Ehrengerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Zeitspanne zwischen diesen Verfehlungen und dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung hier nicht ausreicht, um eine Wiederzulassung zu rechtfertigen. Auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltstandes (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89). Im Hinblick auf die seit den Vorfällen verstrichene Zeit käme eine Wiederzulassung des Antragstellers nur in Betracht, wenn sein schwerwiegendes standeswidriges Verhalten durch besondere Umstände, vor allem durch sein zwischen- zeitliches Wohlverhalten erheblich an Bedeutung verloren hätte. Das ist hier nicht der Fall. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht ausgeführt, daß die jetzt weitgehend geordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers allein hierfür nicht ausreichen. Der Ehrengerichtshof hat aufgrund der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, daß der Antragsteller keine hinreichende Einsicht in die Schwere seiner Pflichtverletzung habe und deshalb keine Gewähr dafür biete, daß er in absehbarer Zeit den Anforderungen des Anwaltsberufes genügen werde. Dieser Eindruck wird durch die Beschwerdebegründung bestätigt. Der Antragsteller ist nach wie vor der Ansicht, daß ihm im Hinblick auf seine damalige Vermögenslage nur ein geringes Verschulden vorzuwerfen sei. Die in der Abschlußverfügung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens von der Staatsanwaltschaft Itzehoe geäußerte Ansicht, es fehle hier im Hinblick auf die Vermögenslage des Antragstellers zu dem Tatzeitpunkt am öffentlichen Interesse an einer Strafverfolgung, ist für die Beurteilung der Schwere der Standeswidrigkeit seines Verhaltens und des bis zu einer Wiederzulassung erforderlichen Zeitablaufes von untergeord- 9 neter Bedeutung. Entscheidend für die Frage der Wiederzulassung des Antragstellers ist die Prognose, ob er zukünftig auch in wirtschaftlich schwierigen Situationen die Gewähr dafür bietet, daß sich vergleichbare Pflichtverletzungen nicht wiederholen. Odersky Ulsamer Schmitz Thode I * Meisterernst Paepcke Jordan t