Oktober 2010 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Schäfer, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. Die Antragsgegnerin widerrief seine Zulassung mit Bescheid vom 8. Mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Diese sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 72/08 vom 19. Oktober 2010 in dem Verfahren gegen wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Schäfer, den Rechtsanwalt Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 19. Oktober 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 1. Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief seine Zulassung mit Bescheid vom 8. August 2007 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Mit Bescheid vom 27. September 2010 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. 2 2. Mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Danach ist gemäß § 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. §42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 13a FGG a.F. und § 91a ZPO nur noch durch Be- Schluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Diese sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2008 -AnwZ(B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.). Ganter Schmidt-Räntsch Schäfer Frey Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.07.2008 - AGH 32/07 (I) -