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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Oktober 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 3 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Die Voraussetzungen hierfür zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides wurden durch eine Mehrzahl von titulierten Forderungen gegen den Antragsteller und von Zwangsvollstreckungen erfüllt. Wegen derartiger Forderungen von mehr als 250.000 € wurde die Immobiliarzwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betrieben. Auch nach der Widerrufsverfügung und der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist es zu zahlreichen Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
RechtsanwaltForderungRechtsanwaltschaftmaßgeblichZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 72/05
BESCHLUSS
vom 25. September 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich sowie die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung
 am 25. September 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft beim Amts- und
 Landgericht E. zugelassen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten Antrag auf gerichtli-
-3-
che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im April 2005 ist der Antragsteller aus identischen Gründen auch seines Amtes als Notar vorläufig enthoben worden.
2	2.	Das	Rechtsmittel	ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt
 jedoch in der Sache ohne Erfolg.
3	Nach	§	14	Abs.	2	Nr.	7	BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland aaO § 7 Rdn. 142 m. w. N.). Die Voraussetzungen hierfür zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides wurden durch eine Mehrzahl von titulierten Forderungen gegen den Antragsteller und von Zwangsvollstreckungen erfüllt. Insbesondere bestehen Forderungen verschiedener Kreditinstitute in Gesamthöhe von über 500.000 €. Wegen derartiger Forderungen von mehr als 250.000 € wurde die Immobiliarzwangsvollstreckung gegen den Antragsteller betrieben.
4	Die	Vermögensverhältnisse	des	Antragstellers sind auch nicht etwa kon-
solidiert. Er räumt offene Schuldverpflichtungen in aktueller Gesamthöhe von 1,3 Mio. € ein. Soweit er sich auf ein diese Gesamtschulden weit übersteigendes Immobiliarvermögen berufen will, bestehen im Blick auf dessen Werthaltig-
-4-
keit durchgreifende Zweifel. Auch nach der Widerrufsverfügung und der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist es zu zahlreichen Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Jüngst ist er auch mit Sozialversicherungsbeiträgen in Rückstand geraten. Selbst unter dem massiven Druck des ihm drohenden Berufsverlusts ist der Antragsteller ersichtlich nicht in der Lage, seine massiven finanziellen Engpässe durch Einsatz des Immobiliarvermögens maßgeblich zu verändern. Dessen realistische Werthaltig-keit vermochte er ebenso wenig unter Beweis zu stellen wie die wiederholt behauptete Aussicht auf lukrative Mandate.
5	Für	einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden un-
geachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.
Hirsch	Basdorf	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wüllrich	Hauger	Kappelhoff
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 ZU 109/04 -