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BGH

Gericht: BGH

Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, vertreten durch ihren Präsidenten, BfljBstraßefl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Im Anstellungsvertrag ist bestimmt, daß der Antragsteller Versicherungen nur für seine Arbeitgeberin und für Unternehmen aus deren Firmengruppe vermitteln darf.Die Arbeitgeberin hat dem Antragsteller gestattet, neben seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter auch den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Februar 1994 hat sie dem Antragsteller die Vereinbarung bestätigt, daß er nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt auf Vermittlungstätigkeit verzichtet und keine Vergütungsansprüche aus von ihm vermittelten Versicherungsverträgen ableiten kann. Die Landesjustizverwaltung hat in einem Schreiben an die Antragsgegnerin, mit dem sie um ein Gutachten nach § 8 Abs. 2 BRAO gebeten hat, im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen sie den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO als gegeben ansieht. Den gegen dieses Gutachten gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß die im Gutachten erhobenen Bedenken bestehen. Die Vorschrift dient dazu, Gefährdungen entgegenzuwirken, die der Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebender Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten durch die erwerbswirtschaftliche Prägung seines Zweitberufs drohen. Der Senat für Anwaltssachen hat bereits entschieden, daß die gleichzeitige Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts und des Versicherungsmaklers die Interessen der Ein weiterer Unterschied besteht auch darin, daß der Antragsteller nicht in einer Schadensabteilung, sondern als Leiter einer für die Akquisition von Aufträgen zuständigen Abteilung tätig ist. b) Demgegenüber ist unerheblich, daß sich nach dem Vortrag des Antragstellers seine Arbeitgeberin ausschließlich mit der Industrieassekuranz befaßt. Es kommt auch nicht auf die Zahl der Mandate an, aus denen sich eine Interessenkollision entwickeln kann. c) Diesen Gefahren für die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und für die Interessen der Mandanten kann nicht wirksam mit Hilfe von Berufsausübungsregeln begegnet wer- Die Vereinbarung, die der Antragsteller nach seinem Vortrag mit seiner Arbeitgeberin geschlossen hat, ist hierzu nicht geeignet. Abge-sehen davon, daß hierdurch nur solche Fälle erfaßt werden, in denen die (potentiellen) Mandanten bereits Kunden der Arbeitgeberin sind, ist diese vertragliche Bestimmung jederzeit durch eine entsprechende Vereinbarung abänderbar. Eine effektive Begrenzung der Berufsausübung durch den Antragsteller als Rechtsanwalt ist durch die Vertragsbestimmung aber nicht sichergestellt. gerade darin bestehen, daß der Rechtsanwalt in Zweitberuf andere Angestellte oder Beauftragte Unternehmens zu einer Tätigkeit veranlaßt, die §45 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht erfaßt wird.

Zitierte Normen: § 8 BRAO
TätigkeitArbeitgeberinVersicherungsmaklerAnwZRechtsanwaltsRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 71/94
vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren
 des Assessors Uwe S
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, vertreten durch ihren Präsidenten, BfljBstraßefl
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer,
 Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes in Celle vom 21. September 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat 1990 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Seitdem ist er in der Versicherungswirtschaft tätig. Zur Zeit ist er Angestellter der
 Assekuranz & Co. KG in	und	deren
 Leiter der Abteilung Haftpflicht- und gehobene Rechts-
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Schutzversicherung. Zu den Aufgaben des Antragstellers in diesem Versicherungsmaklerunternehmen gehört es, Versicherungsverträge auf ihre Aktualität zu überprüfen und nach Abstimmung mit den Versicherern anzupassen. Die Arbeitgeberin hat dem Antragsteller Handlungsvollmacht erteilt. Im Anstellungsvertrag ist bestimmt, daß der Antragsteller Versicherungen nur für seine Arbeitgeberin und für Unternehmen aus deren Firmengruppe vermitteln darf. Die Arbeitgeberin hat dem Antragsteller gestattet, neben seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter auch den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. In einer Erklärung vom 3. Februar 1994 hat sie dem Antragsteller die Vereinbarung bestätigt, daß er nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt auf Vermittlungstätigkeit verzichtet und keine Vergütungsansprüche aus von ihm vermittelten Versicherungsverträgen ableiten kann.
Die Landesjustizverwaltung hat in einem Schreiben an die Antragsgegnerin, mit dem sie um ein Gutachten nach § 8 Abs. 2 BRAO gebeten hat, im einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen sie den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO als gegeben ansieht. Dem hat sich die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Darlegungen der Landes justizverwaltung angeschlossen. Den gegen dieses Gutachten gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und festgestellt, daß die im Gutachten erhobenen Bedenken bestehen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen. Die Antrags-gegnerin hat zutreffend den Versagungsgrund der unvereinbaren Tätigkeit (§ 7 Nr. 8 BRAO) angeführt.
1.	Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) hat den Versagungsgrund der unvereinbaren Tätigkeit gem. S' 7 Nr. 8 BRAO präzisiert, ohne ihn inhaltlich zu verändern. Die Vorschrift dient dazu, Gefährdungen entgegenzuwirken, die der Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebender Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten durch die erwerbswirtschaftliche Prägung seines Zweitberufs drohen. Solche Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn der ausgeübte kaufmännische Beruf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, 287, 329). Dabei ist darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahelegt (Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, S. 4).
2.	Der Senat für Anwaltssachen hat bereits entschieden, daß die gleichzeitige Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts und des Versicherungsmaklers die Interessen der
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Rechtspflege gefährdet und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigen kann (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43). Der Maklerberuf bietet in besonderer Weise die Möglichkeit, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen. Besonders deutlich zeichnet sich diese Gefahr eines Interessenkonflikts bei der Berufsgruppe der Versicherungsmakler ab. An dieser Beurteilung hält der Senat fest.
3.	a) Auch der Antragsteller übt eine unvereinbare Tätigkeit aus. Weder die Tatsache, daß er nicht selbst Versicherungsmakler, sondern Handlungsbevollmächtigter eines Versicherungsmaklerunternehmens ist, noch der Umstand, daß der Antragsteller, dessen persönliche Integrität nicht in Frage steht, für sich selbst keine Vermittlungsprovisionen verdienen kann, rechtfertigen eine andere Beurteilung. Rechtsanwälte haben in Wahrnehmung ihrer Mandate vielfach mit der Abwägung von Risiken zu tun, die versichert werden können und Gegenstand der Beratung werden. Versicherungsmakler sowie deren Angestellte vermitteln dort, wo solche Risiken bestehen und erstmals oder günstiger versichert werden können, geeignete Vertragsabschlüsse. Wer beide Aufgaben wahrnimmt, setzt sich daher zwangsläufig in gesteigertem Maße Konflikten aus.
Dagegen kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, in Versicherungsunternehmen seien durchaus Rechtsanwälte im Anstellungsverhältnis tätig. Die Fallgestaltung eines als Leiter der Schadensabteilung eines Versicherungsunternehmens tätigen Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluß vom
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 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94) ist nicht vergleichbar. Der wesentliche Unterschied besteht in der besonderen Rolle, die einem Makler als Vermittler zwischen unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen zukommt. Die unabhängige, nur den Interessen des Mandanten verpflichtete Stellung des Rechtsanwalts gerät regelmäßig und typischerweise in Konflikt mit der von den Vertragsinteressen unabhängigen Stellung des Maklers. Aus gutem Grunde ist einem Versicherungsmakler daher jede rechtsberatende Tätigkeit einschließlich der Versicherungsberatung untersagt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43). Ein weiterer Unterschied besteht auch darin, daß der Antragsteller nicht in einer Schadensabteilung, sondern als Leiter einer für die Akquisition von Aufträgen zuständigen Abteilung tätig ist.
b)	Demgegenüber ist unerheblich, daß sich nach dem Vortrag des Antragstellers seine Arbeitgeberin ausschließlich mit der Industrieassekuranz befaßt. Der Antragsteller wäre nach einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, Klientel aus dem großgewerblichen und industriellen Bereich zu vertreten. Er ist in seiner Anwaltstätigkeit nicht auf die Vertretung von Einzelpersonen, Handwerkern und mittelständischen Betrieben beschränkt. Es kommt auch nicht auf die Zahl der Mandate an, aus denen sich eine Interessenkollision entwickeln kann.
c)	Diesen Gefahren für die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und für die Interessen der Mandanten kann nicht wirksam mit Hilfe von Berufsausübungsregeln begegnet wer-
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den. Die Vereinbarung, die der Antragsteller nach seinem Vortrag mit seiner Arbeitgeberin geschlossen hat, ist hierzu nicht geeignet. Nach dieser Regelung darf der Antragsteller als Rechtsanwalt Kunden der Arbeitgeberin in Versicherungsangelegenheiten nicht beraten oder betreuen. Abge-sehen davon, daß hierdurch nur solche Fälle erfaßt werden, in denen die (potentiellen) Mandanten bereits Kunden der Arbeitgeberin sind, ist diese vertragliche Bestimmung jederzeit durch eine entsprechende Vereinbarung abänderbar. Eine Verletzung der vertraglichen Abrede hätte auch nur Konsequenzen für die Vertragsbeziehung. Eine effektive Begrenzung der Berufsausübung durch den Antragsteller als Rechtsanwalt ist durch die Vertragsbestimmung aber nicht sichergestellt. Ebenso verhindern auch die durch das BRAO-Neuordnungsgesetz eingeführten Tätigkeitsverbote die Verwirklichung der oben aufgezeigten Gefahren nicht. In Betracht kommt insoweit nur das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 2 Nr. 2 BRAO. Die dargelegten Konflikte können aber
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gerade darin bestehen, daß der Rechtsanwalt in Zweitberuf andere Angestellte oder Beauftragte Unternehmens zu einer Tätigkeit veranlaßt, die §45 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht erfaßt wird.
Odersky	Ulsamer	Schmitz
 seinem des Makler-dann durch
 van Gelder
 Weise
Paepcke
 Salditt