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BGH

Gericht: BGH

wegen Versagung der Registrierung beim Bezirksgericht Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Landes Brandenburg auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 30. Der Antragsteller ist seit 1968 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Wennigsen und dem Landgericht Hannover zugelassen. Der Antragsgegner hat den Antrag mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Genehmigung des Ministerrats der DDR vom 22. August 1990 zur Eröffnung einer Niederlassung begründe keinen Anspruch auf Registrierung, weil sie nicht mit einer Zulassung des Rechtsanwalts in der DDR gleichzusetzen sei. Die vom Antragsteller gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs eingelegte "sofortige Beschwerde" ist unzulässig. In ZulassungsSachen sieht das Rechtsanwaltsgesetz ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Berufsgerichtshofs nur in den in § 38 Abs. 1 auf geführten Fällen vor. Der Antragsteller hat als ein nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassener Rechtsanwalt auch die Stellung und die Befugnisse eines in den neuen Bundesländern zugelassenen Rechtsanwalts (Gleichstellungsklausel des Einigungsvertrags, Anlg. Das neben der Kanzlei in Wennigsen unterhaltene Büro des Antragstellers in Potsdam ist nicht als Kanzlei anzusehen, weil ein Rechcsanwalt nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsgesetzes nur eine Kanzlei einrichten darf (BGHZ aaO S. Juni 1993 - V ZB 30/93, DtZ 1993, 343 = AnwBl. 1993, 587) und einer auf die DDR-Anordnung vom 7. Im übrigen ist das Begehren während des BeschwerdeVerfahrens gegenstandslos geworden, weil nach dem Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Lande Brandenburg vom 14. Über die Zulassung bei diesen Gerichten hat nicht der Antragsgegner, sondern die LandesJustizverwaltung nach Maßgabe der durch das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
AnwZ (B) 71/93
vom 14. März 1994 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Klaus Kl
 Straße
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 den Präsidenten des Landgerichts Potsdam (früher: Präsidenten des Bezirksgerichts Potsdam), FflHHBHI^)~Straße fll
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Versagung der Registrierung beim Bezirksgericht
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. März 1994 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Landes Brandenburg auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 30. März 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1968 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Wennigsen und dem Landgericht Hannover zugelassen. In Wennigsen unterhält er seine Anwaltskanzlei.
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Am 22. August 1990 erteilte ihm der Ministerrat - Ministerium der Justiz - der ehemaligen DDR gemäß der Anordnung vom 7. Juni 1990 (DDR-GB1. I S. 664) über die Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik die Genehmigung zur Eröffnung einer Niederlassung in Potsdam. Am 3. September 1990 eröffnete der Antragsteller die Niederlassung. Am 2. April 1992 stellte er den auf das Rechtsanwaltsgesetz gestützten "Antrag auf Registrierung und Aufnahme in die Rechtsanwaltsliste beim Bezirksgericht Potsdam". Gleichzeitig beantragte er gemäß § 28 Abs. 1 RAG a.F., ihn von der Verpflichtung des § 24 Abs. 1 RAG a.F. zu befreien, seinen Wohnsitz im Lande des Bezirksgerichts zu nehmen; denn er unterhalte in Niedersachsen eine Kanzlei.
Der Antragsgegner hat den Antrag mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die Genehmigung des Ministerrats der DDR vom 22. August 1990 zur Eröffnung einer Niederlassung begründe keinen Anspruch auf Registrierung, weil sie nicht mit einer Zulassung des Rechtsanwalts in der DDR gleichzusetzen sei. Im übrigen setze eine Registrierung beim Bezirksgericht voraus, daß sich die Kanzlei des Rechtsanwalts im Gerichtsbezirk des Bezirksgerichts befinde. Nach dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsgesetzes bestehe lediglich die Möglichkeit, unter Verzicht auf die Rechte aus der bisherigen Zulassung in Niedersachsen beim Justizminister des Landes Brandenburg die anderweitige Zulassung als Rechtsanwalt zu beantragen. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag des Rechtsanwalts auf gerichtliche Entscheidung hat der Beruf sgerichtshof zurückgewiesen.
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II.
Die vom Antragsteller gegen den Beschluß des Berufsgerichtshofs eingelegte "sofortige Beschwerde" ist unzulässig.
In ZulassungsSachen sieht das Rechtsanwaltsgesetz ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Berufsgerichtshofs nur in den in § 38 Abs. 1 auf geführten Fällen vor. Hierbei handelt es sich um eine abschließende Regelung, die einer analogen Anwendung nur für die Fälle des § 42 Abs. 1 Nr. 4-5 BRAO zugänglich ist (Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 20/93, AnwBl. 1994, 33). Die angefochtene Entscheidung des Berufsgerichtshofs betrifft die auf § 22 RAG a.F. gestützte Versagung der Registrierung beim Bezirksgericht. Ein solcher Fall wird in S 38 Abs. 1 RAG nicht genannt. Rechtsmittel fähig ist nach § 38 RAG vielmehr nur eine Entscheidung des Berufsgerichtshofs über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Zulassung bei einem bestimmten Gericht. Darum geht es hier nicht.
Die Beschwerde wäre im übrigen auch unbegründet. Der Antragsteller hat als ein nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassener Rechtsanwalt auch die Stellung und die Befugnisse eines in den neuen Bundesländern zugelassenen Rechtsanwalts (Gleichstellungsklausel des Einigungsvertrags, Anlg. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. II Nr. 2). Nit seinem Begehren hat er ersichtlich darüber hinaus das Ziel verfolgt, in Verfahren vor den Bezirksgerichten postulationsfähig zu werden. Das konnte er durch eine Registrierung ohnehin nicht erreichen. Denn ein Rechtsanwalt, der in einem alten Bundesland seine Kanzlei und in einem neuen Bundesland
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ein Büro oder eine Zweigstelle unterhält, durfte vor dem Bezirksgericht auch dann nicht auftreten, wenn er in die dort geführte Rechtsanwaltsliste eingetragen war (BGHZ 117, 382). Das neben der Kanzlei in Wennigsen unterhaltene Büro des Antragstellers in Potsdam ist nicht als Kanzlei anzusehen, weil ein Rechcsanwalt nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsgesetzes nur eine Kanzlei einrichten darf (BGHZ aaO S. 384; BGH, Beschlüsse vom 19. November 1992 - V ZB 37/92, NJW 1993, 332 = NJ 1993, 133; vom 24. Juni 1993 - V ZB 30/93, DtZ 1993, 343 = AnwBl. 1993, 587) und einer auf die DDR-Anordnung vom 7. Juni 1990 gestützten Genehmigung nicht die Bedeutung einer Rechtsanwaltszulassung im Beitrittsgebiet zukommt (vgl. Brauns DtZ 1992, 111/112).
Im übrigen ist das Begehren während des BeschwerdeVerfahrens gegenstandslos geworden, weil nach dem Gesetz zur Neuordnung der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Lande Brandenburg vom 14. Juni 1993 (GVB1. IS. 198) mit Wirkung vom 1. Dezember 1993 an die Stelle der Bezirksgerichte die dort genannten Landgerichte und das Brandenburgische Oberlandesgericht getreten sind. Über die Zulassung bei diesen Gerichten hat nicht der Antragsgegner, sondern die LandesJustizverwaltung nach Maßgabe der durch das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I s. 1147) eingefügten neuen §§ 21 ff. RAG zu entscheiden (§§ 14, 23 RpflAnpG, § 22 Abs. 2 RAG n.F.).
Die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (st. Rspr., BGHZ 44, 25; Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 8/93).
Ulsamer	Kutzer	Groß	van	Gelder
 von Hase	Kieserling	Jordan