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BGH

Gericht: BGH

Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt beschlossen: Mai 1991 widerrief der Antragsgegner die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Ziffer 4 BRAO mit dem Zusatz, daß ein Widerruf zu einem zurückliegenden Zeitpunkt nicht möglich sei. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller damit begründet, daß ein rückwirkender Widerruf wegen Fehlens einer entgegenstehenden Regelung in § 14 Abs. 2 BRAO im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners zulässig sei. Zur Begründung der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller ausgeführt, der Ehrengerichtshof habe verkannt, daß es sich nicht um einen Fall nach § 14 Abs. 2 BRAO, sondern nur um einen Wechsel der Zulassung nach § 33 BRAO handele, da er im April 1991 um die Zulassung als Rechtsanwalt für das Land Brandenburg nachgesucht habe; seiner Beschwerdeschrift hat er eine Ablichtung einer nicht datierten Abschrift eines solchen Antrags beigefügt, die den Der Ehrengerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, daß der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO entsprechend den für einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt geltenden Regeln nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen werden kann (vgl. Ein Bedürfnis, das Gesetz dahin auszulegen, daß es im Belieben des Rechtsanwalts stehe, durch entsprechende Antragstellung einen rückwirkenden Widerruf zu erreichen, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargetan. Es wäre auch ungeklärt, wie sich ein rückwirkender Widerruf auf Rechtshandlungen auswirken würde, die der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vorgenommen hat. im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller ausschließlich einen Widerruf nach § 14 Abs. 2 BRAO - allerdings mit nicht zulässiger Rückwirkung - erstrebt. Sein erklärter Verzicht kann nach seinem Gesamtverhalten somit nur als endgültiger Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verstanden werden, zu demal dem Antragsteller die Modalitäten eines Zulassungswechsels aus der Vergangenheit bekannt waren. Neuzulassung bisher nicht erfolgt ist und das vom Antragsteller angestrebt Ziel, den Widerruf der Zulassung mit Wirkung zu dem 21.

Zitierte Normen: § 14 BRAO
BRAOVerzichtAntragsgegnerwiderrufenZulassung

Volltext der Entscheidung

2022 043
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ f71/91	BESCHLUSS
vom 13. April 1992
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Siegfried L<
alleei
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg, Straße flBr N(
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung
£3
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 18. November 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, und zwar zunächst bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Köln, dann bei dem Amtsgericht Siegburg und dem
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Landgericht Bonn und schließlich nach erneutem Wechsel der Zulassung im Jahre 1987 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Amberg.
Am 21. Januar 1991 übernahm er die Stelle des Leiters des Sozialamts der Stadt Potsdam. Das zeigte er dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg durch Schreiben vom 27. Mai 1991 an, verzichtete auf seine Rechte aus der bisherigen Zulassung und bat um Bestätigung seines Antrags "ab	||
21.1.1991”.
Mit Bescheid vom 31. Mai 1991 widerrief der Antragsgegner die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Ziffer 4 BRAO mit dem Zusatz, daß ein Widerruf zu einem zurückliegenden Zeitpunkt nicht möglich sei.
Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller damit begründet, daß ein rückwirkender Widerruf wegen Fehlens einer entgegenstehenden Regelung in § 14 Abs. 2 BRAO im Gegensatz zur Auffassung des Antragsgegners zulässig sei.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller ausgeführt, der Ehrengerichtshof habe verkannt, daß es sich nicht um einen Fall nach § 14 Abs. 2 BRAO, sondern nur um einen Wechsel der Zulassung nach § 33 BRAO handele, da er im April 1991 um die Zulassung als Rechtsanwalt für das Land Brandenburg nachgesucht habe; seiner Beschwerdeschrift hat er eine Ablichtung einer nicht datierten Abschrift eines solchen Antrags beigefügt, die den
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nicht abgezeichneten Vermerk "ab 30.4.1991" trägt. Außerdem droht er dem Antragsgegner mit Schadensersatzansprüchen, wenn dieser nicht "wie beantragt" entscheide.
II.
Die nach § 42 Abs. 1 und Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Ehrengerichtshof hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, daß der Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO entsprechend den für einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt geltenden Regeln nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen werden kann (vgl. dazu Jessnitzer, 5. Aufl., § 14 BRAO, Rdn. 1; BT-Drucks. 11/3253, S. 17, 20). Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an. Ein Bedürfnis, das Gesetz dahin auszulegen, daß es im Belieben des Rechtsanwalts stehe, durch entsprechende Antragstellung einen rückwirkenden Widerruf zu erreichen, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht dargetan. Es wäre auch ungeklärt, wie sich ein rückwirkender Widerruf auf Rechtshandlungen auswirken würde, die der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt vorgenommen hat. Der Antragsgegner hat daher in seinem Widerrufsbescheid mit Recht einen Widerruf mit Wirkung zu dem 21. Januar 1991 abgelehnt .
Der Antragsgegner hat die Widerrufsverfügung zutreffend auf § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO gestützt: Der Antragsteller hat ohne jeden Hinweis auf einen beabsichtigten Wechsel der Zulassung auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet. Auch
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im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat der Antragsteller ausschließlich einen Widerruf nach § 14 Abs. 2 BRAO - allerdings mit nicht zulässiger Rückwirkung - erstrebt. Von einem beabsichtigten Zulassungswechsel war auch hier keine Rede. Sein erklärter Verzicht kann nach seinem Gesamtverhalten somit nur als endgültiger Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verstanden werden, zu demal dem Antragsteller die Modalitäten eines Zulassungswechsels aus der Vergangenheit bekannt waren.
Der Versuch, den Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in der Rechtsmittelinstanz als einen Verzicht auf die lokale Zulassung nach § 33 BRAO zu interpretieren, scheitert schon deshalb, weil im Verfahren nach § 33 BRAO der Zulassungswiderruf erst nach der Neuzulassung erklärt wird (vgl. Feuerich, 2. Aufl., § 33 BRAO Rdn. 15), eine
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Neuzulassung bisher nicht erfolgt ist und das vom Antragsteller angestrebt Ziel, den Widerruf der Zulassung mit Wirkung zu dem 21. Januar 1991 zu erklären, somit auf dem Weg über den Zulassungswechsel nicht erreicht werden kann.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
v. Hase
 Kieserling
Salditt