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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom August 1989 hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen durch die Rechtsanwaltskammer derzeit unzulässig, weil die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt (Beschluß vom 14. liehe gesetzliche Grundlage verliehen hat, und daß der Antragsteller sich im Vertrauen auf diese Praxis entsprechend den Anforderungen der Antragsgegnerin hat weiterbilden lassen, begründet keinen Anspruch auf die Verleihung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung.

AnwZBeschwerdeRechtsanwaltskammerBeschlußsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 71/90
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Hans-Ludwig Lj F|
traße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in
G^Bstraße^[	vertreten	durch	den
 Präsidenten, Rechtsanwalt Wolfgang Ji^^Hp,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
WI
wegen Erlaubnis zu dem Führen einer Fachgebietsbezeichnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan
 am 17. Dezember 1990
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Schleswig vom 27. Juni 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller, der seit 1986 als Rechtsanwalt in Flensburg zugelassen ist, beantragte bei der Antragsgegnerin im April 1989, ihm die Führung der Fachanwaltsbezeichnung ,lFachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom August 1989 hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Ehrengerichtshof zugelassenen sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO n.F.), sie ist jedoch nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen durch die Rechtsanwaltskammer derzeit unzulässig, weil die hierfür erforderliche gesetzliche Grundlage fehlt (Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 = NJW 1990, 1719 = AnwBl. 1990, 320, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Der Umstand, daß die Antragsgegnerin vor dieser Entscheidung Fachanwaltsbezeichnungen ohne die dafür erforder-
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liehe gesetzliche Grundlage verliehen hat, und daß der Antragsteller sich im Vertrauen auf diese Praxis entsprechend den Anforderungen der Antragsgegnerin hat weiterbilden lassen, begründet keinen Anspruch auf die Verleihung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung.
Odersky	Ulsamer
 Meisterernst
Thode
 Paepcke
Schmitz
 Jordan