Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^(HP-Platz 4P/flHi vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei demOber^ndesgericht straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, Will wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Der Antragsteller ist durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. April 1989 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls Den dagegen vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Oktober 1989 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellte - Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8.
Abschrift r> r-- >.— C'' BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 71/89 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hermann An Sj M / Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L^(HP-Platz 4P/flHi vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei demOber^ndesgericht straße Antragsgegner und Beschwerdegegner, Will wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichthof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Februar 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. von Hase beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1989 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten . Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. August 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Essen zugelassen worden. Mit Bescheid vom 24. April 1989 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls 3 zurückgenommen. Den dagegen vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese - dem Antragsteller am 27. Oktober 1989 durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellte - Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 8. November 1989, die am 13. November 1989 bei dem Oberlandesgericht in Hamm eingegangen ist. Dies ist ihm mitgeteilt worden. II. Das Rechtsmittel ist statthaft, aber wegen Fristversäumung unzulässig. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 4 BRAO binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt nach § 22 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in dem Zeitpunkt, in welchem die ange-fochtene Entscheidung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist, hier mit deren Zustellung am 27. Oktober 1989. Der Eingang der Rechtsmittelschrift am 13. November 1989 bei Gericht war deshalb verspätet. 4 Die damit unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Schaefer Weise Hase