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BGH

Gericht: BGH

In dem Verfahren wegen Zulassung des Antragstellers beim Landgericht S. 1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO soll die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Ehegatte des Bewerbers dort tätig ist. Diese Bestimmung enthält nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Berufsausübungsregelung, die mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist und wegen der besondere Anbindung des Rechtsanwalts an das Gericht seiner Zulassung auch nicht gegen Art. 3 GG verstößt (vgl. Dies hat zur Folge, daß die Landesjustizverwaltung den Antrag des Rechtsanwalts auf Zulassung bei dem Gericht, an dem sein Ehegatte arbeitet, im Regelfall ablehnen muß. Umstände, die entweder die abstrakte Gefahr, vor der die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO schützen soll, nahezu ausschließen, oder die die mit der Versagung der Zulassung für jeden Rechtsanwalt verbundenen Nachteile beim Antragsteller besonders verschärfen, sind hier nicht ersichtlich. gehört mit lediglich 29 Richterplanstellen eher zu den kleinen Gerichten, so daß die Möglichkeit, die Ehefrau des Antragstellers werde dienstlich mit einer Sache befaßt, in welcher er ein Mandat erhalten hat, nicht fernliegt. Der Antragsteller wird durch die Ablehnung der Zulassung auch nicht gegenüber Berufskollegen unbillig benachteiligt. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, welche der Antragsteller nicht bestritten hat, wurde zwei Anwälten die Zulassung erteilt, bevor die Ehefrau eine Stelle als Richterin in S. Eine solche Entscheidung steht generell im Ermessen der Behörde und ist im Vergleich zur Ablehnung des Antrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Jenen Anwälten gegenüber hat die Behörde insbesondere das Vertrauen der Betroffenen auf den während der Zulassung erworbenen Besitzstand in ihre Erwägungen einzubeziehen. Lediglich ein Rechtsanwalt erhielt im Jahre 1981 die Zulassung, obwohl seine Ehefrau damals bereits als Proberichterin am Landgericht S. Da sein Begehren nur die Zulassung bei einem bestimmten Landgericht betrifft, seine Zulassung beim Amtsgericht dagegen nicht im Streit ist, war der Geschäftswert für beide Instanzen auf lediglich 50.000 DM festzusetzen.

Zitierte Normen: § 20 BRAO Art. 12 GG § 20 BRAO
BRAORechtsanwälteZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (
) 70/97	BESCHLUSS
vom 16. Februar 1998
In dem Verfahren
 wegen Zulassung des Antragstellers beim Landgericht S.
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 26. August 1997 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der im Jahre 1936 geborene Antragsteller arbeitete nach Ableistung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung von 1979 bis 1996 bei einer Rechtsschutzversicherung. Nach Beendigung dieser Tätigkeit beantragte er bei der Antragsgegnerin seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht B. und dem Landgericht S. Die Zulassung beim Landgericht S. hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 12. Mai 1997 abgelehnt, weil die Ehefrau des Antragstellers dort als planmäßige Richterin tätig ist. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 4,
 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO soll die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht in der Regel versagt werden, wenn der Ehegatte des Bewerbers dort tätig ist. Die Vorschrift dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Sie normiert einen abstrakten Gefährdungstatbestand, durch den schon der bloße Anschein vermieden werden soll, daß ein Rechtsanwalt
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aufgrund der im Gesetz genannten persönlichen Beziehung auf die Rechtsprechung in unsachlicher Weise Einfluß nehmen und so seinen Mandanten ungerechtfertigte Vorteile verschaffen könne. Diesem generellen Schutz der Rechtspflege gebührt in der Regel der Vorrang gegenüber dem Interesse des einzelnen Rechtsanwalts, bei einem bestimmten Gericht zugelassen zu werden (Senat sbeschl. v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 22/96, BRAK-Mitt. 1997, 90 m.w.N.). Diese Bestimmung enthält nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Berufsausübungsregelung, die mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist und wegen der besondere Anbindung des Rechtsanwalts an das Gericht seiner Zulassung auch nicht gegen Art. 3 GG verstößt (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 11/93 - BRAK-Mitt. 1993, 220, 221; v. 18. November 1996, aaO).
2. § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO enthält eine Sollvorschrift. Dies hat zur Folge, daß die Landesjustizverwaltung den Antrag des Rechtsanwalts auf Zulassung bei dem Gericht, an dem sein Ehegatte arbeitet, im Regelfall ablehnen muß. Nur falls Umstände vorliegen, die den Fall atypisch erscheinen lassen, gewährt das Gesetz Raum für eine Ermessensentscheidung (vgl. Senatsbeschl. v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 30/96 - NJW 1997, 1306, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Umstände, die entweder die abstrakte Gefahr, vor der die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO schützen soll, nahezu ausschließen, oder die die mit der Versagung der Zulassung für jeden Rechtsanwalt verbundenen Nachteile beim Antragsteller besonders verschärfen, sind hier nicht ersichtlich.
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Das Landgericht S. gehört mit lediglich 29 Richterplanstellen eher zu den kleinen Gerichten, so daß die Möglichkeit, die Ehefrau des Antragstellers werde dienstlich mit einer Sache befaßt, in welcher er ein Mandat erhalten hat, nicht fernliegt. Der Antragsteller wird durch die Ablehnung der Zulassung auch nicht gegenüber Berufskollegen unbillig benachteiligt. Zwar sind beim Landgericht S. derzeit drei Rechtsanwälte zugelassen, deren Ehefrauen an diesem Gericht als Richterin tätig sind. Daraus kann der Antragsteller jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten. Nach den Angaben der Antragsgegnerin, welche der Antragsteller nicht bestritten hat, wurde zwei Anwälten die Zulassung erteilt, bevor die Ehefrau eine Stelle als Richterin in S. erhielt. In diesen Fällen käme allein ein Widerruf der erteilten Zulassung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BRAO in Betracht. Eine solche Entscheidung steht generell im Ermessen der Behörde und ist im Vergleich zur Ablehnung des Antrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 BRAO nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Jenen Anwälten gegenüber hat die Behörde insbesondere das Vertrauen der Betroffenen auf den während der Zulassung erworbenen Besitzstand in ihre Erwägungen einzubeziehen. Lediglich ein Rechtsanwalt erhielt im Jahre 1981 die Zulassung, obwohl seine Ehefrau damals bereits als Proberichterin am Landgericht S. arbeitete. Seitdem sind die Ablehnungsgründe des § 20 Abs. 1 BRAO jedoch verschärft worden. Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Veränderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) stand die Entscheidung über die Versagung der Zulassung generell im Ermessen der Justizbehörde, während sie nunmehr in aller Regel abzulehnen ist. Der Antragsteller ist daher durch die angefochtene Verfügung nicht in sachwidri-
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ger Weise schlechter gestellt worden als die Rechtsanwälte, mit denen er sich vergleicht.
3. Zu Recht wendet sich der Antragsteller indessen gegen die Festsetzung der Höhe des Geschäftswerts. Da sein Begehren nur die Zulassung bei einem bestimmten Landgericht betrifft, seine Zulassung beim Amtsgericht dagegen nicht im Streit ist, war der Geschäftswert für beide Instanzen auf lediglich 50.000 DM festzusetzen.
Geiß
 Fischer
Ganter
 Otten
Kieserling
 Müller
Christian