Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 1994 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 8 a Abs. 1 BRAO aufgegeben, ein psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand Auf den hiergegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof die ange-fochtene Verfügung vom 14. In dem Verfahren nach §§ 37 bis 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Dazu gehört die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 8 a Abs. 1 BRAO nicht (Senatsbeschlüsse vom 17. März 1994 - AnwZ (B) 84/93 und vom 13.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 70/94 vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren des Assessors Dr. Norbert K , Bl Wegl Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Partner f und Antragstellers und Beschwerdeführers gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, S| >latzl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte 5. September 1994 wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller, der von Oktober 1983 bis August 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, hat am 15. Oktober 1993 erneut seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt . Mit Verfügung vom 14. März 1994 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 8 a Abs. 1 BRAO aufgegeben, ein psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand 3 vorzulegen, das auf einer Untersuchung des Antragstellers und - sofern der Sachverständige das für notwendig halte -auf einer klinischen Untersuchung des Antragstellers beruhen müsse. Auf den hiergegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof die ange-fochtene Verfügung vom 14. März 1994 dahin geändert, daß das angeforderte Gutachten auf einer klinischen Beobachtung des Antragstellers beruhen muß, wenn das ein von der Landesjustizverwaltung herangezogener Amtsarzt für erforderlich hält; der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. In dem Verfahren nach §§ 37 bis 42 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs nur in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind; § 223 Abs. 3 BRAO ist nicht entsprechend anwendbar (Senatsbeschluß vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 24/92). Dazu gehört die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nach § 8 a Abs. 1 BRAO nicht (Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 69/90 - und vom 6. Juli 1992 - AnwZ (B) 21/92; Verfassungsbeschwerden verworfen durch Beschlüsse vom 25. Februar 1991 - 1 BvR 201/91 - und vom 9. September 1992 - 1 BvR 1184/92; Senatsbe- schlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 84/93 und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 32/93). 4 Da das Rechtsmittel unzulässig ist, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25) . Odersky Ulsamer Schmitz van Gelder Weise Paepcke Salditt i