gegen das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, -Allee Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. Der Antragsteller hat nach seinem im Jahre 1986 ln Hamburg abgelegten ersten juristischen Staatsexamen in Baden-Württemberg den Vorbereitungsdienst angetreten, aber nicht mit dem zweiten juristischen Examen abgeschlossen. Gegen die Zurückweisung des daraufhin gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den angefochtenen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Nach S 4 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer in der früheren DDR ein umfassendes Hochschulstudium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und außerdem auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Wegen der in der früheren DDR nicht bestehenden Möglichkeit, ein zweites juristisches Staatsexamen abzulegen, war eine vom Deutschen Richtergesetz abweichende Regelung erforderlich, die in einer Übergangszeit einen erleichterten Zugang zur Rechtsanwaltschaft ermöglicht. Zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann somit nur, wer entweder durch Ablegen des zweiten juristischen Staatsexamens die Richterbefähigung erworben hat oder wer in der früheren DDR ein Hochschulstudium mit dem Grad des Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf eine anschließende zweijährige juristische Tätigkeit verweisen kann. Der Hinweis des Antragstellers auf die zitierte Gleichstellungsregelung im Einigungsvertrag ist schon deshalb verfehlt, weil Nr. 8 nur regelt, mit welchen Maßgaben das Deutsche Richtergesetz in den neuen Bundesländern in Kraft tritt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 70/93 vom 14. März 1994 in dem Verfahren des Christoph Straße Antragstellers und Beschwerdeführers f gegen das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, -Allee Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. März 1994 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Landes Brandenburg vom 30. März 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Verfahren in beiden Instanzen wird auf 80.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller hat nach seinem im Jahre 1986 ln Hamburg abgelegten ersten juristischen Staatsexamen in Baden-Württemberg den Vorbereitungsdienst angetreten, aber nicht mit dem zweiten juristischen Examen abgeschlossen. Unter Hinweis auf seine freie Mitarbeit bei verschiedenen Rechtsanwälten hat er im Land Brandenburg nach § 4 RAG seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der Antragsgegner hat dem Antrag nicht entsprochen. Gegen die Zurückweisung des daraufhin gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den angefochtenen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 RAG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach S 4 RAG kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer in der früheren DDR ein umfassendes Hochschulstudium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und außerdem auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht: Er ist kein Diplom-Jurist. 4 Seine Auffassung, wegen Art. 37 des Einigungsvertrages und der Gleichstellungsklausel in Anl. I, Kap. 3r Sach-geb. A, Abschn. III, Nr. 8 y, gg des EinigungsVertrages sei sein Zulassungsbegehren gerechtfertigt, ist rechtsirrig und beruht auf einer Verkennung des Regelungsgehalts in § 4 RAG. Wegen der in der früheren DDR nicht bestehenden Möglichkeit, ein zweites juristisches Staatsexamen abzulegen, war eine vom Deutschen Richtergesetz abweichende Regelung erforderlich, die in einer Übergangszeit einen erleichterten Zugang zur Rechtsanwaltschaft ermöglicht. Der Hochschulabschluß mit dem Grad des Diplom-Juristen und zusätzlich eine zweijährige Tätigkeit der oben genannten Art (vgl. Feuer ich, 2. Aufl., S 4 RAG Rdn. 1 und 2 m.Nachw.) sollten genügen. An den Zugangsvoraussetzungen für die in den alten Bundesländern ausgebildeten Juristen hat sich dadurch nichts geändert. Zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann somit nur, wer entweder durch Ablegen des zweiten juristischen Staatsexamens die Richterbefähigung erworben hat oder wer in der früheren DDR ein Hochschulstudium mit dem Grad des Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf eine anschließende zweijährige juristische Tätigkeit verweisen kann. Der Hinweis des Antragstellers auf die zitierte Gleichstellungsregelung im Einigungsvertrag ist schon deshalb verfehlt, weil Nr. 8 nur regelt, mit welchen Maßgaben das Deutsche Richtergesetz in den neuen Bundesländern in Kraft tritt. Durch Nr. 8 y, gg wird gewährleistet, daß das abgeschlossene juristische Hochschulstudium in der früheren J? DDR - den Zweifeln an seiner Gleichwertigkeit (vgl. Art. 37 des Einigungsverträges) entzogen - wie ein juristisches Staatsexamen zu behandeln ist und damit eine Wiederholung des Studiums nicht erforderlich ist. Eine Regelung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist damit nicht verbunden. Diese ergibt sich - von Sonderregelungen abgesehen - ausschließlich aus dem Rechtsanwaltsgesetz. Ulsamer Kutzer Groß van Gelder v. Hase Kieserling Jordan