* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 9. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg die sofortige Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 9. Die Antragsteller sind jeweils als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bad Säckingen und bei dem Landgericht Waldshut-Tiengen zugelassen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und der Beschwerde dagegen, daß der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde gegen seinen Beschluß nicht zugelassen hat. 1. Die sofortige Beschwerde ist gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs gerichtet, die auf einen Antrag der Antragsteller gemäß § 28 Abs.3 Satz 3 BRAO und damit in einem Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen ist. Ein Rechtsmittel ist in diesem Verfahren nur in den Fällen statthaft, die § 42 BRAO aus- Auch die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, da sie für die Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht gesetzlich eröffnet ist (zu § 223 Abs.3 BRAO vgl.

Zitierte Normen: § 28 BRAO
BRAOAnwZAntragsgegnerBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

2025 033 BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 70/91
BESCHLUSS
vom 13. April 1992
in dem Verfahren
 der Rechtsanwälte
1.	Albert G
2.	Johannes H beide HflHHI^Pstr.
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
das Justizministerium Baden-Württemberg, SflBIHRxLatz 0
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Gestattung der Einrichtung einer auswärtigen Zweigstelle
JU
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Kieserling und Dr. Salditt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 9. November 1991 sowie die Beschwerde der Antragsteller dagegen, daß der 1. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg die sofortige Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 9. November 1991 nicht zugelassen hat, werden als Unzulässig verworfen.
Die Antragsteller haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
[
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind jeweils als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bad Säckingen und bei dem Landgericht Waldshut-Tiengen zugelassen. Sie üben ihre Anwaltspraxis gemeinsam in Bad Säckingen aus.
Am 5. Juli 1990 haben sie bei dem Antragsgegner beantragt, ihnen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO zu gestatten, in Görwihl oder in Herrischried eine Zweigstelle einzurichten, hilfsweise auswärtige Sprechtage in einem der beiden Orte abhalten zu dürfen. Diesen Antrag hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 22. Februar 1991 abgelehnt. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und der Beschwerde dagegen, daß der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde gegen seinen Beschluß nicht zugelassen hat.
II.
Die Rechtsmittel sind unzulässig.
1. Die sofortige Beschwerde ist gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs gerichtet, die auf einen Antrag der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 BRAO und damit in einem Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen ist. Ein Rechtsmittel ist in diesem Verfahren nur in den Fällen statthaft, die § 42 BRAO aus-
4
drücklich bezeichnet. Der Fall des § 28 BRAO gehört nicht dazu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt eine analoge Anwendung des § 42 BRAO nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 23. März 1987 - AnwZ (B) 65/86 -EAS 1987, 25). Die sofortige Beschwerde ist daher nicht statthaft (vgl. auch Feuetich, BRAO, 2. Aufl. § 28 Rdn. 14, § 42 Rdn. 1, jeweils m.w.Nachw.).
2. Auch die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, da sie für die Verfahren nach dem Zweiten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht gesetzlich eröffnet ist (zu § 223 Abs. 3 BRAO vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90 - BRAK-Mitt. 1990, 172), der Gesetzgeber die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde in § 42 BRAO vielmehr abschließend geregelt hat.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
I
von Hase
 Kieserling
Salditt