* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der am 1944 geborene Antragsteller ist durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Nach zwischenzeitlichem Wechsel der amtsgerichtlichen Zulassung zu dem Amtsgericht Emmerich und wieder zu dem Amtsgericht Xanten wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1979 bei dem Amtsgericht Rheinberg, das an die Stelle des Amtsgerichts Xanten getreten ist - jeweils bei Bestehenbleiben der Zulassung zu dem Landgericht Kleve -, als Rechtsanwalt zugelassen. Januar 1977 aus den Bezirken des Amtsgerichts Moers und damit des Landgerichts Kleve ausgegliedert und dem Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet worden. Dezember 1976 bei dem Landgericht Kleve zugelassenen Rechtsanwälte - ausgenommen die zugleich beim Amtsgericht Moers zugelassenen, für die spezielle Erlasse vorgesehen waren (vgl. Dezember 1985 hat der Antragsteller beantragt, die Zweitzulassung bis zu dem 31. Der Antragsgegner hat den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, die eine Verlängerung mit Schreiben vom 19. März 1989 zurückgewiesen und die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Duisburg zu-rückgenommen. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelungen der §§ 227 a, 227 b BRAO, die an das der Bundes-rechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft (dazu Beschluß der 2. Zutreffend hat sich der Antragsgegner deshalb auf den Standpunkt gestellt, daß die durch Erlaß vom 15. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 zu verlängern, der inzwischen durch Fristablauf erledigt ist, hat er schon vor dem Ehrengerichtshof dahin modifiziert, daß eine Zweitzulas-sung bis 1992 geboten sei. a) Der Antragsteller macht geltend, seine Sozietät - er betreibt seine Kanzlei mit zwei Partnern, die nur beim Landgericht Kleve und nicht auch, wie er, beim Landgericht Duisburg zugelassen sind - beziehe einen beachtlichen Anteil der Bruttoeinnahmen aus Mandaten, die er im Landgerichtsbe- Bei Gesamtumsätzen der Sozietät in den Jahren 1981 bis 1985 von betrug der prozentuale Anteil der Einnahmen aus Duisburger Mandaten Diese im Ergebnis steigende Tendenz der Anteile der Duisburger Mandate hat sich in den Jahren 1986 bis 1988, wie dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, im wesentlichen fortgesetzt. Bei der Würdigung dieses Zahlenwerks ist aber folgendes entscheidend: Nur ein Teil davon, und zwar ersichtlich weniger als die Hälfte - den Umsatzanteil hat der Antragsteller nicht angegeben -, stammt aus Mandaten, die den vom Landgericht Kleve abgetrennten Gebieten zugeordnet werden können. Im vorliegenden Fall kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Wegfall des zu berücksichtigenden Umsatzanteils aus dem Bezirk des Landgerichts Duisburg, für sich gesehen, die Anforderungen erfüllt, die an das Merkmal der besonderen Härte zu stellen sind (vgl. Denn der Antragsteller hat vor der Zulassung beim Landgericht Duisburg keinen schützenswerten anwaltlichen Besitzstand erworben, der durch die Gebietsänderung in Frage hätte gestellt sein können. In dieser kurzen Zeitspanne kann der Antragsteller, was er im übrigen nicht bestreitet, keinen anwaltlichen Besitzstand aus den Bereichen erlangt haben, die ehemals dem Landgericht Kleve und danach dem Landgericht Duisburg zugeordnet waren. April 1989 - AnwZ (B) 67/88), für den Antragsteller dahin ausgewirkt, daß er seine Tätigkeit sogleich mit ihrer Aufnahme auf zwei Landgerichtsbezirke ausdehnen konnte, ohne daß dies zur Vermeidung von Umsatzeinbußen als Folge der Abtrennung von Gebieten notwendig gewesen wäre. Der Senat verkennt nicht, daß der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller mit Umsatzeinbußen verbunden sein wird. Bei der ersichtlich gut geführten und anerkannten Praxis des Antragstellers ist nach Überzeugung des Senats aber auszuschließen, daß die Umsatzeinbußen ihn so empfindlich treffen, daß seine Existenzgrundlage gefährdet wäre.

Zitierte Normen: § 36 BRAO
MandatZweitzulassungDuisburgLandgerichtBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 70/89 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Heribert
X
t
traßei
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den_Jhj^tJ.aiiinister des Lande^Nordrhein-Westfalen, Mi
 Generalstaatsanwalt bei aen^ber^tndesgericht
 Straße
Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Zurücknahme der Zweitzulassung
- 2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 15. Februar 1990, durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte,
 Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. von Hase beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1989 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Der am	1944	geborene	Antragsteller
 ist durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 1976 zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Xanten sowie beim Landgericht Kleve zugelassen worden. Die Zulassungsurkunde
3
wurde ihm am 24. November 1976 ausgehändigt. Am 3. Dezember 1976 wurde er in die Liste der beim Amtsgericht Xanten und am 8. Dezember 1976 in die Liste der beim Landgericht Kleve zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Nach zwischenzeitlichem Wechsel der amtsgerichtlichen Zulassung zu dem Amtsgericht Emmerich und wieder zu dem Amtsgericht Xanten wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1979 bei dem Amtsgericht Rheinberg, das an die Stelle des Amtsgerichts Xanten getreten ist - jeweils bei Bestehenbleiben der Zulassung zu dem Landgericht Kleve -, als Rechtsanwalt zugelassen.
Durch das Ruhrgebietsgesetz vom 9. Juli 1974 (GV NW S. 256) ist (unter anderem) die Stadt Rheinhausen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aus den Bezirken des Amtsgerichts Moers und damit des Landgerichts Kleve ausgegliedert und dem Landgerichtsbezirk Duisburg zugeordnet worden. Wegen dieser Gebietsänderung hat der Antragsgegner durch Erlaß vom 27. Juli 1976 (3176-IC.lOOv) gemäß § 227 b Abs. 1 in Verbindung mit § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1976 bei dem Landgericht Kleve zugelassenen Rechtsanwälte - ausgenommen die zugleich beim Amtsgericht Moers zugelassenen, für die spezielle Erlasse vorgesehen waren (vgl. Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 = BGHZ 106, 186) -bei dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten sei. Aufgrund dieses Erlasses, der für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zu dem 31. Dezember 1986 getroffen worden ist, ist der Antragsteller durch Verfügung vom 15. November 1986 mit Wirkung zu dem 1. Januar 1977 zugleich als Rechtsanwalt beim Landgericht Duisburg zugelassen worden.
4
2. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1985 hat der Antragsteller beantragt, die Zweitzulassung bis zu dem 31. Dezember 1989 zu verlängern. Der Antragsgegner hat den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, die eine Verlängerung mit Schreiben vom 19. September 1986 befürwortet hat, durch Verfügung vom 8. März 1989 zurückgewiesen und die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Duisburg zu-rückgenommen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 227 a Abs. 8 BRAO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die Regelungen der §§ 227 a, 227 b BRAO, die an das der Bundes-rechtsanwaltsordnung zu entnehmende grundsätzliche Verbot der gleichzeitigen Zulassung eines Rechtsanwalts bei mehreren Landgerichten anknüpft (dazu Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 8. November 1989 - 1 BvR 990/89, AnwBl 1989, 669), mit dem Grundgesetz und dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind (vgl. die zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Entscheidung vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 24/89 und Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 16. November 1989 - 1 BvR 1173/89).
5
Zutreffend hat sich der Antragsgegner deshalb auf den Standpunkt gestellt, daß die durch Erlaß vom 15. November 1976 ausgesprochene Zweitzulassung des Antragstellers nach Ablauf der in der allgemeinen Härtefeststellung vom 27. Juli 1976 ausgesprochenen Zehnjahresfrist grundsätzlich zurückzunehmen ist. Daß nach der Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl I 2135 ff) anstelle der Zurücknahme der Zweitzulassung deren Widerruf auszusprechen ist, ist rechtlich ohne Bedeutung, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. u. n. F.). Eine Verlängerung der Zweit zulas sung kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 227 a Abs. 5 BRAO).
2. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen macht der Antragsteller geltend. Seinen zunächst gestellten Antrag, die Zweitzulassung bis zu dem 31. Dezember 1989 zu verlängern, der inzwischen durch Fristablauf erledigt ist, hat er schon vor dem Ehrengerichtshof dahin modifiziert, daß eine Zweitzulas-sung bis 1992 geboten sei. Mit diesem Begehren kann er keinen Erfolg haben.
a) Der Antragsteller macht geltend, seine Sozietät - er betreibt seine Kanzlei mit zwei Partnern, die nur beim Landgericht Kleve und nicht auch, wie er, beim Landgericht Duisburg zugelassen sind - beziehe einen beachtlichen Anteil der Bruttoeinnahmen aus Mandaten, die er im Landgerichtsbe-
6
zirk Duisburg mit Anwaltszwang vertrete (im folgenden Duisburger Mandate). Bei Gesamtumsätzen der Sozietät in den Jahren 1981 bis 1985 von
 betrug der prozentuale Anteil der Einnahmen aus Duisburger Mandaten
 Diese im Ergebnis steigende Tendenz der Anteile der Duisburger Mandate hat sich in den Jahren 1986 bis 1988, wie dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, im wesentlichen fortgesetzt. Bei der Würdigung dieses Zahlenwerks ist aber folgendes entscheidend: Nur ein Teil davon, und zwar ersichtlich weniger als die Hälfte - den Umsatzanteil hat der Antragsteller nicht angegeben -, stammt aus Mandaten, die den vom Landgericht Kleve abgetrennten Gebieten zugeordnet werden können. Nur auf diesen Umsatzanteil kommt es bei der Beurteilung an, ob der Wegfall der Zweitzulassung eine besondere Härte bedeutet (vgl. Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988	-	AnwZ	(B)	42/88	-,	insoweit	in	BGHZ	106,
186 nicht abgedruckt).
1981
1982
1983
1984
1985
219.198,67 DM 275.646,30 DM 283.869,66 DM 321.942,47 DM 301.236,90 DM
1981
1982
1983
1984
1985
21.3	% 18,7 % 22,1 % 26,0 %
24.3	%
7
Im vorliegenden Fall kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Wegfall des zu berücksichtigenden Umsatzanteils aus dem Bezirk des Landgerichts Duisburg, für sich gesehen, die Anforderungen erfüllt, die an das Merkmal der besonderen Härte zu stellen sind (vgl. Senatsentscheidungen vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 = BGHZ 106, 186, 189 - und AnwZ (B) 40/88 = BGHR BRAO § 227 a Abs. 5 Härte, besondere 1). Denn der Antragsteller hat vor der Zulassung beim Landgericht Duisburg keinen schützenswerten anwaltlichen Besitzstand erworben, der durch die Gebietsänderung in Frage hätte gestellt sein können.
Ihm ist die Urkunde seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst am 24. November 1976 ausgehändigt worden. Erst danach - am 3. und 8. Dezember 1976 - ist er in die Liste der Gerichte, bei denen er zugelassen war, eingetragen worden. Die gesetzliche Regelung über die Verkleinerung des Landgerichtsbezirks Kleve, die zu der Zweitzulassung beim Landgericht Duisburg führte, war ihm in diesem Zeitpunkt bekannt. Sie ist wenige Wochen später, am 1. Januar 1977, in Kraft getreten. In dieser kurzen Zeitspanne kann der Antragsteller, was er im übrigen nicht bestreitet, keinen anwaltlichen Besitzstand aus den Bereichen erlangt haben, die ehemals dem Landgericht Kleve und danach dem Landgericht Duisburg zugeordnet waren. Er war also in der Lage, seine Praxis auf seinen Zulassungsbezirk einzurichten. Er macht zwar geltend, daß er wegen seiner früheren beruflichen Tätigkeit viele Mandate aus dem "alten Landgerichtsbezirk Duisburg" erhalten habe. Hierbei handelte es sich nach eigenem Vorbringen aber gerade nicht um Mandate aus Bereichen, die seinem Zulassungsgericht jedenfalls zu Beginn
8
seiner Tätigkeit noch zugeordnet waren und auf die er seine Praxis in den ersten Wochen seiner Tätigkeit ausrichten konnte. Im Ergebnis hat sich die Zweitzulassung aufgrund der allgemeinen Feststellung vom 27. Juli 1976, die nicht die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, sondern für alle von der Gebietsänderung betroffenen Rechtsanwälte in einer generalisierenden Regelung mögliche Nachteile aus-gleichen wollte (vgl. Senatsentscheidung vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 67/88), für den Antragsteller dahin ausgewirkt, daß er seine Tätigkeit sogleich mit ihrer Aufnahme auf zwei Landgerichtsbezirke ausdehnen konnte, ohne daß dies zur Vermeidung von Umsatzeinbußen als Folge der Abtrennung von Gebieten notwendig gewesen wäre. Der dadurch erzielte Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten ist durch die Regelung der §§ 227 a, 227 b BRAO nicht geschützt. Dies hat der Senat bereits für § 227 a BRAO ausgesprochen (Senatsentscheidung vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88 = BGHZ 106, 186, 192 = BGHR BRAO § 227 a Abs. 5 Härte, besondere 2). Entsprechendes gilt aber auch für § 227 b BRAO.
Bei dieser Sachlage kann die Zweitzulassung nicht bestehenbleiben. Der Senat verkennt nicht, daß der Fortfall der Zweitzulassung für den Antragsteller mit Umsatzeinbußen verbunden sein wird. Bei der ersichtlich gut geführten und anerkannten Praxis des Antragstellers ist nach Überzeugung des Senats aber auszuschließen, daß die Umsatzeinbußen ihn so empfindlich treffen, daß seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Besondere persönliche Verhältnisse, auf Grund deren er eine Einbuße möglicherweise nicht ertragen kann.
9
liegen nicht vor. Deshalb hat der Antragsteller den in nächster Zeit zu erwartenden, vermutlich nur vorübergehenden, Umsatzrückgang hinzunehmen, weil er sich auf den Wegfall der Zweitzulassung hätte einstellen können und müssen.
Odersky	Laufhütte	Lepa	Schmitz
 Schaefer	Weise	Hase