Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 7. Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. 1 Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 18. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin ihre Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. 3 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen hat. Dies rechtfertigt die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin, weil die Antragsgegnerin dem Wegfall des Widerrufsgrunds im Beschwerdeverfahren durch die Wiederzulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft in der Sache umgehend Rechnung getragen hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 70/09 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger am 7. Dezember 2009 beschlossen: Die Antragstellerin hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 18. Februar 2009 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist - als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin ihre Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Sie wurde mit Urkunde vom 27. August -3- 2009 erneut zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 2 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entspre- chender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und die Erstattung notwendiger außergerichtlicher Auslagen zu entscheiden. 3 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht als unzulässig verworfen hat. Auch wenn die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit begründet gewesen sein sollte und auch in der Sache unter dem Gesichtspunkt Erfolg gehabt hätte, dass der Widerrufsbescheid im Beschwerdeverfahren wegen nachträglich eingetretener Konsolidierung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin aufzuheben gewesen wäre, entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen. Denn die Antragstellerin hat erst während des Beschwerdeverfahrens im parallel laufenden, erneuten Zulassungsverfahren nachgewiesen, dass ihre Vermögensverhältnisse wieder geordnet sind. Dies rechtfertigt die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin, weil die Antragsgegnerin dem Wegfall des Widerrufsgrunds im Beschwerdeverfahren durch die Wiederzulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft in der Sache umgehend Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05). 4 Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 2009 - davon ab, der Antragstellerin auch eine Erstat- tung der notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Tolksdorf Freilesen Frey Hauger Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 08.06.2009 - AGH 3/09 (I) - Lohmann