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BGH

Gericht: BGH

Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 30. November 2001 - hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Die - fristgerecht beantragte - Wiedereinsetzung ist dem Antragsteller zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 42 Abs.6 Satz 1 BRAO i.V. m.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 22 FGG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. Juli 2002 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter, Dr. Freilesen, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
 am 1. Juli 2002 beschlossen:
Dem Antragsteller wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2000 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Hiergegen hat der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Mit Beschluß vom 10. Mai 2001 hat der Anwaltsgerichtshof den Antrag zurückgewiesen. Der Beschluß ist dem Antragsteller am 30. Juli 2001 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. November 2001 - beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 26. November 2001 - hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich wegen der Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht.
Die - fristgerecht beantragte - Wiedereinsetzung ist dem Antragsteller zu gewähren, weil er glaubhaft gemacht hat, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 42 Abs. 6 Satz 1 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG).
Hirsch	Basdorf	Ganter	Freilesen
 Wüllrich
Hauger
 Kappel hoff