* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Mai 1994, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. März 1993 - AnwZ (B) 45/92 - m.w.Nachw.). 2. Aufgrund der gegen die Antragstellerin titulierten und von dieser im wesentlichen nicht in Abrede gestellten Forderungen, wie sie in der Aufstellung des angefochtenen Aufgrund dieser Umstände hat der Ehrengerichtshof deshalb zu Recht sowohl im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung als auch im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses den Vermögensverfall bejaht. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1. Es ist vielmehr nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses noch zu weiteren Vollstreckungshandlungen gegen die Antragstellerin gekommen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO
RechtsanwaltZeitpunktRechtsanwaltschaftVermögensverfallBeschlußZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 69/94
vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin Ortrud-Georgia H| Straßeg®, L|
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, S( platz®
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2	-
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung
 am 13. Februar 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 5. September 1994 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Den gegen die Verfügung der Antragsgeg-
3
nerin vom 6. Mai 1994, durch die die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 45/92 - m.w.Nachw.).
2.	Aufgrund der gegen die Antragstellerin titulierten und von dieser im wesentlichen nicht in Abrede gestellten Forderungen, wie sie in der Aufstellung des angefochtenen
4
Beschlusses enthalten sind, ist es zu einer Reihe von - meist erfolglosen - Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Die Verbindlichkeiten mit einer Summe von ca. 150.000 DM können von der Antragstellerin aus dem von ihr angegebenen Bruttojahresgewinn von ca. 30.000 DM - einen höheren Gewinn für das Jahr 1994 hat sie nicht dargelegt - nicht ordnungsgemäß bedient werden.
Aufgrund dieser Umstände hat der Ehrengerichtshof deshalb zu Recht sowohl im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung als auch im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses den Vermögensverfall bejaht. Dafür, daß durch diesen Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet seien, hat die Antragstellerin nichts vorgetragen.
3.	Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sachund Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. Wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies jedoch in dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (Senatsbeschluß vom 1. März 1993 aaO).
Einen solchen Wegfall hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Es ist vielmehr nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses noch zu weiteren Vollstreckungshandlungen gegen die Antragstellerin gekommen. Außerdem hat sie in einem Mandatsübernahmevertrag vom 8. Oktober 1994 selbst zu dem Ausdruck gebracht, daß eine geregelte Rückführung ihrer erheblichen Verbindlichkeiten derzeit kaum möglich sei und sie
5
deshalb auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verzichten beabsichtige.
4.	Die Rechtsanwältin hat jüngst auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet. Der Widerruf ihrer Zulassung ist aber noch nicht bestandskräftig.
Odersky	Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
 Weise	Paepcke	Salditt
I