* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

März 1994 in dem Verfahren des Diplom-Juristen Sieghard Rj itraß Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die den Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, Präsidenten, Straße Äp, vertreten durch Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Jordan, Dr. Kieserling und Dr. von Hase am 14. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. August 1991 unter Berufung auf S 7 Nr. 2 RAG gegen eine Zulassung des Antragstellers ausgesprochen, weil dessen Tätigkeit als hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Den - rechtzeitig gestellten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof durch Beschluß vom 11. Juli 1993 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller unter dem Datum des 3. Vorsorglich hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Die Rechtsmittel fr ist begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Zur Führung dieses Gegenbeweises ist aber die ohne nähere Konkretisierung und ohne Benennung von Beweismitteln vorgetragene Behauptung des Antragstellers, die zuzustellende Sendung sei ihm erst am 24. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Als Wiedereinsetzungsgrund hat er angegeben, es sei ihm aufgrund des Urlaubs seines Anwalts, der mit seiner "gesamten Problematik" vertraut sei, nicht eher möglich gewesen zu entscheiden, wie er sich gegenüber dem angefochtenen Beschluß verheLLten solle.

Zitierte Normen: § 418 ZPO § 22 FGG
RechtsmittelBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 69/93
vom 14. März 1994 in dem Verfahren
 des Diplom-Juristen Sieghard Rj
 itraß
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die
 den
Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg, Präsidenten,	Straße	Äp,
 vertreten durch
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Jordan, Dr. Kieserling und Dr. von Hase
 am 14. März 1994
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Berufsgerichtshofs für RechtsanwaltsSachen des Landes Brandenburg vom 11. Februar 1993 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 50.000 DM festgesetzt.
3
Gründe :
I. Der Antragsteller hat ein Jurastudium an der Karl-Marx-Universität Leipzig im Juli 1978 mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen. Anschließend war er bis 1981 als Justitiar im landwirtschaftlichen Bereich, danach bis 31. Dezember 1989 - zuletzt als Referatsleiter im Range eines Hauptmanns - als hauptamtlicher Mitarbeiter der Kreisstelle Belzig des Ministeriums für Staatssicherheit und ab 1. Februar 1990 bis Juli 1991 wiederum als Justitiar tätig.
Unter dem 25. Februar 1991 beantragte er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat sich am 13. August 1991 unter Berufung auf S 7 Nr. 2 RAG gegen eine Zulassung des Antragstellers ausgesprochen, weil dessen Tätigkeit als hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Den - rechtzeitig gestellten - Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof durch Beschluß vom 11. Februar 1993 zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 2 RAG vorliege.
Gegen diese, ihm - nach dem Inhalt der Zustellungsurkunde (GA 41) - am 23. Juli 1993 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller unter dem Datum des 3. August 1993 Beschwerde eingelegt, die mit einem Begleitschreiben vom 5. August 1993 am 6. August 1993 in Belzig, dem Wohnort des Antragstellers, zur Post gegeben wurde und am 9. August
4
beim Ministerium der Justiz in Potsdam mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle eingegangen ist. Der Antragsteller behauptet, der angefochtene Beschluß sei ihm erst am 24. Juli 1993 zugestellt worden. Vorsorglich hat er um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Sie ist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 38 Abs. 1 RAG eingelegt worden. Dabei kann offenbleiben, ob ihr Eingang beim - unzuständigen - Justizministerium überhaupt ausgereicht hätte, die Frist zu wahren. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre die Beschwerdeschrift verspätet eingegangen. Die Rechtsmittel fr ist begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Diese ist nach dem Inhalt der entsprechenden Postzustellungsurkunde am 23. Juli 1993 gemäß S 170 ZPO durch Übergabe einer Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses an den Antragsteller persönlich erfolgt. Die Urkunde begründet vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, namentlich auch des Zustellungsdatums (§ 418 Abs. 1 ZPO). Zwar ist der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO). Zur Führung dieses Gegenbeweises ist aber die ohne nähere Konkretisierung und ohne Benennung von Beweismitteln vorgetragene Behauptung des Antragstellers, die zuzustellende Sendung sei ihm erst am 24. Juli 1993 ausgehändigt worden, er habe sich bis zu dem 23. Juli 1993 in Urlaub befunden, nicht geeignet.
J?.
 
Die demnach am 23. Juli 1993 beginnende Beschwerdefrist lief am 6. August 1993, einem Freitag, ab, so daß das erst am 9. August 1993 eingegangene Rechtsmittel verspätet war.
2. Die vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 FGG) konnte nicht gewährt werden. Der Antragsteller hat nicht dargetan, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Als Wiedereinsetzungsgrund hat er angegeben, es sei ihm aufgrund des Urlaubs seines Anwalts, der mit seiner "gesamten Problematik" vertraut sei, nicht eher möglich gewesen zu entscheiden, wie er sich gegenüber dem angefochtenen Beschluß verheLLten solle. Abgesehen davon, daß es insoweit an jeglicher Konkretisierung und Glaubhaftmachung fehlt, kann die angebliche Urlaubsabwesenheit des Anwalts den Antragsteller schon deshalb nicht entlasten, weil die Beschwerdeschrift bereits am 3. August 1993 gefertigt worden ist und daher bei Beachtung der verkehrsüblichen Sorg-
6
fait so rechtzeitig auf den Weg hätte gebracht werden kön nen, daß sie unter Berücksichtigung der normalen Postlauf zeit vor Ablauf des 6. August 1993 beim Adressaten eingegangen wäre.
Ulsamer	Kutzer	Groß	van	Gelder
 Jordan
Kieserling
 von Hase