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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdeführer hat auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet.

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Volltext der Entscheidung

£/
BUNDESGERICHTSHOFS o26
AnwZ (B) 69/91	BESCHLUSS
vom 13. April 1992 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Dieter
 Antragstellers und Beschwerde führers
 gegen
die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Pr&sidentin des Oberlandesgerichts Celle,
>lat:
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Kieserling und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Justizverwaltung hat daraufhin die Zulassung widerrufen. Die Verfügung ist bestandskräftig.
3
Dem Antragsteller waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, well sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt h&tte.
Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 Kleserllng
Odersky
 Hase
Saldltt