Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Beschwerdeführer hat auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet.
£/ BUNDESGERICHTSHOFS o26 AnwZ (B) 69/91 BESCHLUSS vom 13. April 1992 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Dieter Antragstellers und Beschwerde führers gegen die Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch die Pr&sidentin des Oberlandesgerichts Celle, >lat: Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft <2/ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: Der Beschwerdeführer hat auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Justizverwaltung hat daraufhin die Zulassung widerrufen. Die Verfügung ist bestandskräftig. 3 Dem Antragsteller waren die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, well sein Rechtsmittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt h&tte. Ulsamer Kutzer van Gelder Kleserllng Odersky Hase Saldltt