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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 1990 hat der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß den § 14 Abs. 2 Nr. 3, §§15, 8a Abs. 1 BRAO aufgegeben, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides auf seine Kosten ein Gutachten des Gesundheitsamtes Bielefeld und, sofern es das Gesundheitsamt für erforderlich erachte, eines von ihm zu benennenden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. 1. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind. Dezember 1989) ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 Abs. 1 BRAO n.F. nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat. An diese Entscheidung des Ehrengerichtshofes ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluß vom 14. 3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt hier eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt einfachen Gesetzesrechtes ist eine entsprechende Anwendung auf eine Entscheidung des Ehrengerichtshofes über eine Verfügung der Landes [Justizverwaltung nach § 8 a Abs. 2 BRAO n.F. schon deshalb ausgeschlossen, weil eine systemwidrige Regelungslücke nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung des Ehrengerichtshofes bewußt nicht eröffnet (BT-Drucks.

Zitierte Normen: § 42 BRAO Art. 19 GG § 16 BRAO
RechtsanwaltEhrengerichtshofessofortigFallBeschwerdeBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 69/90
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Wolfgang S! Bl
 istraßel
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsa
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H^H^straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode
 sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan
 am 17. Dezember 1990
aufgrund mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Rechtsanwalt ist seit dem 21. November 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Bielefeld zugelassen.
Durch Bescheid vom 2. März 1990 hat der Antragsgegner dem Antragsteller gemäß den § 14 Abs. 2 Nr. 3, §§15, 8a Abs. 1 BRAO aufgegeben, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides auf seine Kosten ein Gutachten des Gesundheitsamtes Bielefeld und, sofern es das Gesundheitsamt für erforderlich erachte, eines von ihm zu benennenden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich seine sofortige Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
1.	Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes in den Fällen zulässig, die in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannt sind. Ein solcher Fall liegt nicht vor.
2.	Nach § 223 Abs. 3 BRAO n.F. (in Kraft seit dem
 20. Dezember 1989) ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nach § 223 Abs. 1 BRAO n.F. nur zulässig, wenn der Ehrengerichtshof die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat. Im vorliegenden Fall hat der Ehrengerichtshof das Rechtsmittel nicht zugelassen. An diese Entscheidung des Ehrengerichtshofes ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90) .
3.	Entgegen der Ansicht des Antragstellers kommt hier eine entsprechende Anwendung des § 42 Abs. 1 BRAO nicht in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt einfachen Gesetzesrechtes ist eine entsprechende Anwendung auf eine Entscheidung des Ehrengerichtshofes über eine Verfügung der Landes [Justizverwaltung nach § 8 a Abs. 2 BRAO n.F. schon deshalb ausgeschlossen, weil eine systemwidrige Regelungslücke nicht vorliegt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung des Ehrengerichtshofes bewußt nicht eröffnet (BT-Drucks. 11/3253,
 Seite 20; Jessnitzer, BRAO, 5. Aufl., § 8 a Rdn. 4). Aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt nicht, daß gegen eine gerichtliche Entscheidung ein weiterer Rechtszug eröffnet sein muß.
4.	Unter der früher geltenden Fassung der Bundesrechts-anwaltsordnung hatte der Senat in ständiger Rechtsprechung die sofortige Beschwerde ausnahmsweise für zulässig erachtet, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelte wie in den in
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§ 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, d.h., wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wurde (vgl. BGHZ 108, 290, 291/292). Nunmehr hat der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeiten in § 223 Abs. 3 BRAO neu geregelt. Dies ist - jedenfalls grundsätzlich - eine abschließende Regelung. Ein Anlaß, für den vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen, ist nicht ersichtlich. Dem Rechtsanwalt bleibt unbenommen, zu gegebener Zeit gegen einen etwaigen Widerruf der Zulassung den Rechtsweg einschließlich der sofortigen Beschwerde zu beschreiten (§ 16 Abs. 5, § 42 Abs. 1 und 3 BRAO).
Odersky	Ulsamer	Schmitz
 Meisterernst	Paepcke
 Thode
Jordan