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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 1989 hat der Antragsgegner die Erlaubnis des Antragstellers zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Antragsteller hat hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen worden ist. Rechtsbeistände, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gewährt wurde und die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, unterliegen in sinngemäßer Anwendung den Vorschriften über die Aufhebung der Zulassung von Rechtsanwälten (§ 209 Satz 2 BRAO a.F. und inhaltlich identisch § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO n.F.). Dementsprechend kann die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die - wie hier beim Vermögensverfall - bei einem Rechtsanwalt zur Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen würden. Zuständig für diese Entscheidung ist nach § 16 BRAO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO die örtlich zuständige Landesjustizverwaltung, hier also der Antragsgegner, dessen Verfügung gemäß § 39 BRAO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO mit dem Antrag auf gerichtliche Entschei- Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. In Fällen, in denen die Zulassung von Rechtsanwälten zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen war, hat der Senat sich auf den Standpunkt gestellt, daß bei der gerichtlichen Nachprüfung der Rücknahmeverfügung der Verwaltungsbehörde die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend ist (Se-natsentscheidungen vom 19. Im übrigen ^unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. konnte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten war und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren. Danach ist die Rücknahme der Erlaubnis des Antragstellers nicht zu beanstanden. Die Tatsache, daß es der Antragsteller zu einer Häufung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen hatte kommen lassen, rechtfertigte den Schluß auf eine in Zutreffend hat der Ehrengerichtshof darauf hingewiesen, daß er dadurch rechtlich nicht gehindert gewesen ist, seine rechtsbesorgende Tätigkeit mit der Folge der Gefährdung von Rechtsuchenden wieder aufzunehmen (vgl. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die mit ihm verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht mehr verantwortet werden konnte. Der Senat hat dem Antragsteller deshalb durch einen in der Sitzung vom 19. Daraus folgt, daß der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse auch in der ihm eingeräumten Frist nicht so geordnet hat, daß von einem Wegfall des Vermögensverfalls auszugehen wäre. Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis des Antragstellers, er wolle eine Gefährdung von Rechtsuchenden dadurch ausschließen, daß er sich bei einer "vergleichsweisen Lösung" verpflichtet, in den nächsten zwei Jahren keine rechtsberatende Tätigkeit auszuüben.

Zitierte Normen: § 209 BRAO
VermögensverfallErlaubnisAnwZAntragsgegnerVerfügungBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B\ 69/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsbeistandes Elmar letzte Anschrift
 Schwe^^
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 aus
gegen
 den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, MJ L(H^p-Platz	ÜB	DfBBüHBPr vertreten durch den Gene-
ra 1staatsanwalt_bei dem Oberlandesgericht in Hamm,
 Straße ^B
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsange1egenheiten
 Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. ülsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.	Der Antragsteller ist seit 1978 Rechtsbeistand. Der Präsident des Landgerichts Duisburg hat ihm durch Verfügung vom 29. September 1980 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten - mit Ausnahme des Sozialversicherungsrechts - erteilt. Durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 18. Februar 1981 ist er in die für ihn zuständige Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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auf genommen worden. Durch Verfügung vom 17. März 1989 hat der Antragsgegner die Erlaubnis des Antragstellers zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Antragsteller hat hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der vom Ehrengerichtshof zurückgewiesen worden ist. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Ehrengerichtshof hat seine Entscheidung zu Recht auf Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung gestützt. Rechtsbeistände, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gewährt wurde und die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, unterliegen in sinngemäßer Anwendung den Vorschriften über die Aufhebung der Zulassung von Rechtsanwälten (§ 209 Satz 2 BRAO a.F. und inhaltlich identisch § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO n.F.). Dementsprechend kann die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die - wie hier beim Vermögensverfall - bei einem Rechtsanwalt zur Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führen würden.
Zuständig für diese Entscheidung ist nach § 16 BRAO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO die örtlich zuständige Landesjustizverwaltung, hier also der Antragsgegner, dessen Verfügung gemäß § 39 BRAO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO mit dem Antrag auf gerichtliche Entschei-
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dung angefochten werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 6/89, BGHZ 107, 215 = NJW 1989, 2892 = BGHRZ BRAO § 209 Rechtsbeistand 1).
2.	Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO in Verbindung mit § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet, das hier zulässig erhoben, aber nicht begründet ist.
Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sind erfüllt.
Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl I S. 2135). In Fällen, in denen die Zulassung von Rechtsanwälten zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen war, hat der Senat sich auf den Standpunkt gestellt, daß bei der gerichtlichen Nachprüfung der Rücknahmeverfügung der Verwaltungsbehörde die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend ist (Se-natsentscheidungen vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 64, 66 und 67/89). Beim Antragsteller könnte es anders liegen, weil er - anders als ein Rechtsanwalt - bei späterem Wegfall des Rücknahmegrundes die Wiederzulassung in eine Rechtsposition,
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die seiner jetzigen vergleichbar ist (Rechtsbeistand im Sinne von § 209 BRAO), möglicherweise nicht mit Aussicht auf Erfolg beantragen kann. Darauf kommt es aber hier nicht an, weil auch die Anwendung der neuen Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen würde. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen ^unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken.
Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. konnte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten war und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren. Die Anwendung dieser Vorschrift lag, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen Vorlagen, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Bei solcher gesetzlicher Regelung haben die Gerichte nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, konnten im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht
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mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung in Fällen angenommen, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357;
 84, 149, 150). Danach ist die Rücknahme der Erlaubnis des Antragstellers nicht zu beanstanden.
a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Betroffene in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 -, vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 - und vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89; vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 16. November 1989 - 1 BvR 959/89).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 17. März 1989 seine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zurücknahm.
Diesem lagen Mitteilungen über Schuldtitel gegen den Antragsteller im Gesamtbetrag von nahezu 350.000 DM sowie über Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur Pfändung des Geschäftskontos vor. Die Tatsache, daß es der Antragsteller zu einer Häufung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen hatte kommen lassen, rechtfertigte den Schluß auf eine in
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absehbarer Zeit nicht behebbare Zerrüttung seiner finanziellen Verhältnisse.
b) Durch den Vermögensverfall waren im Zeitpunkt der Zurücknahme der Zulassung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Dies ergab sich schon daraus, daß es zu der Pfändung eines Geschäftskontos gekommen war. Der Annahme, Rechtsuchende seien gefährdet gewesen, stand auch nicht der Umstand entgegen, daß der Antragsteller seine Praxis im Zeitpunkt der Zurücknahme der Erlaubnis aufgegeben und sich ins Ausland begeben hatte. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof darauf hingewiesen, daß er dadurch rechtlich nicht gehindert gewesen ist, seine rechtsbesorgende Tätigkeit mit der Folge der Gefährdung von Rechtsuchenden wieder aufzunehmen (vgl. Senatsentscheidungen vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 -, vom 29. September 1986 - AnwZ (B) 23/86 -, vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 52/86 - und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87) .
3.	Bei dieser Sachlage ist ein Ermessensfehler des Antragsgegners im Zeitpunkt des Erlasses der RücknahmeVerfügung nicht zu erkennen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die mit ihm verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht mehr verantwortet werden konnte.
4.	Der Rücknahme- und jetzige Widerrufsgrund ist seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht weggefallen. Der
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Antragsteller hat zwar schon vor dem Ehrengerichtshof geltend gemacht, daß einige Forderungen getilgt seien, daß er sich wegen anderer Forderungen in aussichtsreichen Vergleichsverhandlungen befinde und daß der vom Finanzamt beanspruchte Betrag sich reduzieren werde. Belege dafür hatte er aber nicht vorgelegt. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Senat hat er mit Schreiben vom 16. Januar 1990 geltend gemacht, daß von den im Rücknahmeverfahren berücksichtigten gegen ihn titulierten Forderungen nur eine, nämlich die der Deutschen Bank über 225.326,56 DM, nicht reguliert sei; insoweit stehe er in "umfangreichen Verhandlungen", die in zwei bis drei Monaten zu einem befriedigenden Ergebnis führen würden. Der Senat hat dem Antragsteller deshalb durch einen in der Sitzung vom 19. Februar 1990 gefaßten Beschluß Gelegenheit gegeben, bis zu dem 19. April 1990 "lückenlos Belege dafür vorzulegen, daß die Verbindlichkeiten getilgt oder welche Regelungen für sie im Einverständnis mit den Gläubigern getroffen worden sind". Dem ist der Antragsteller nur teilweise nachgekomraen. Die Forderung der Deutschen Bank ist noch ungeregelt. Daraus folgt, daß der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse auch in der ihm eingeräumten Frist nicht so geordnet hat, daß von einem Wegfall des Vermögensverfalls auszugehen wäre.
Ohne Erfolg bleibt auch der Hinweis des Antragstellers, er wolle eine Gefährdung von Rechtsuchenden dadurch ausschließen, daß er sich bei einer "vergleichsweisen Lösung" verpflichtet, in den nächsten zwei Jahren keine rechtsberatende Tätigkeit auszuüben. Eine solche Regelungsmöglichkeit sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vor.
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Rechtlich verbindliche Maßnahmen, die einer Gefährdung von Rechtsuchenden bei einer dem Antragsteller rechtlich weiterhin gestatteten Wiederaufnahme seiner Rechtsberatungs-tätigkeit wirksam begegnen könnten, sind deshalb auch derzeit nicht möglich.
Merz	Ulsamer	Kutzer	Thode
 Meisterernst	Veser	Paepcke