Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Dezember 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des I. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Dezember 2009 in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten verhandelt und entschieden worden ist, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Senatsentscheidung Bezug genommen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 69/08 17. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F. -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gründe: I. 1 Der Antragsteller wendet sich in einem am 28. Dezember 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Juni 2008 zurückgewiesen worden ist. Er macht "vorsorglich" die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 2 Die nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satzl, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. §§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des An- -3- tragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass im Senatstermin vom 7. Dezember 2009 in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten verhandelt und entschieden worden ist, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Senatsentscheidung Bezug genommen. Ganter Ernemann Lohmann Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 09.06.2008 -1 AGH 17/07 -