* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Dezember 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des I. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Dezember 2009 in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten verhandelt und entschieden worden ist, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Senatsentscheidung Bezug genommen.

Zitierte Normen: § 29a FGG § 42 BRAO
AnhörungsrügeAnspruch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 69/08
17. Juni 2010 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F.
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
 am 17. Juni 2010 beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller wendet sich in einem am 28. Dezember 2009 beim
 Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Juni 2008 zurückgewiesen worden ist. Er macht "vorsorglich" die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.
2	Die	nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satzl, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m.
§§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des An-
-3-
tragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass im Senatstermin vom 7. Dezember 2009 in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten verhandelt und entschieden worden ist, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Senatsentscheidung Bezug genommen.
Ganter	Ernemann	Lohmann
 Wüllrich
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 09.06.2008 -1 AGH 17/07 -