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BGH

Gericht: BGH

September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszüge nicht erhoben; der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. September 2006 hat die Antragsgegnerin erneut die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. 2 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 13a FGG
VermögensverfallsZulassungBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 69/07	BESCHLUSS
	vom 15. September 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Stüer nach mündlicher Verhandlung
 am 15. September 2008 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2007 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2006 aufgehoben.
Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszüge nicht erhoben; der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	wurde	erstmals	1995	zur	Rechtsanwaltschaft	zugelas-
sen. Bereits mit Bescheid vom 20. Juli 2005 hatte die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der hiergegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Am 11. Oktober 2005 ist der Antragsteller wieder zur
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Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Mit Bescheid vom 25. September 2006 hat die Antragsgegnerin erneut die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen.
2	Den	hiergegen	gerichteten	Antrag	auf	gerichtliche Entscheidung hat der
 Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
3	Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
4	1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren, wie der Anwaltsgerichtshof im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
5	2. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene Entscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 75, 356; 84,0 149) - der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls nachträglich weggefallen ist. Der Antragsteller hat die bekannt gewordenen Verbindlichkeiten zwischenzeitlich nachweislich getilgt. Er ist weiterhin nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat im Senatstermin erklärt, er gehe davon aus, dass derzeit keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller betrieben werden. Hinweise auf weitere offene Forderungen bestünden nicht. In Anbetracht dessen muss von einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers ausgegangen werden.
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6	3.	Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs. 2 BRAO. Angesichts
 der vom Antragsteller im Verfahren gezeigten Passivität entspricht es der Billigkeit, ihm die notwendigen außergerichtliche Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Ganter	Ernemann	Schmidt-Räntsch	Schaal
 Wosgien	Hauger	Stüer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 115/06 -