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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. September 2006 hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs.6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg geblieben wäre. Die angefochtene Widerrufsverfügung war rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO bei dem Antragsteller vorliegen.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 14 BRAO
BRAORechtsanwaltszulassungwiderrufen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 69/05
25. September 2006 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Rechtsanwaltszulassung aus gesundheitlichen Gründen
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-Räntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
 am 25. September 2006
beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Mit	dem	Widerruf	der	Zulassung	des	Antragstellers	zur	Rechtsanwalt-
schaft aufgrund seines Verzichts am 19. September 2006 hat sich die Hauptsache erledigt. Bei seiner gemäß §§ 91a ZPO, 13a FGG, 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung hat sich der Senat daran orientiert, dass die sofortige Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg
 geblieben wäre. Die angefochtene Widerrufsverfügung war rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für einen Widerruf der Rechtsanwaltszulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO bei dem Antragsteller vorliegen.
Hirsch
 Basdorf	Ernemann	Schmidt-Räntsch
 Wüllrich	Hauger	Kappelhoff
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 20.06.2005 - AGH 22/04 (1114)-