Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des ersten Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag hat die Rechtsanwaltskammer auf ein ärztliches Gutachten hingewiesen, wonach der Antragsteller schuldunfähig sei. November 1996 den Zulassungsantrag und der Pfleger des Antragstellers mit Schriftsatz vom 29. Januar 1997 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hatten, hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. Gegen eine Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht eröffnet.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 68/97 BESCHLUSS vom 16. Februar 1998 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 16. Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des ersten Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. März 1997 wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für diese Entscheidung und das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3 Gründe I. Der Antragsteller war von September 1991 bis Oktober 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Antrag vom 15. April 1996 hat er um die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nachgesucht. In ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag hat die Rechtsanwaltskammer auf ein ärztliches Gutachten hingewiesen, wonach der Antragsteller schuldunfähig sei. Gemäß § 8 a BRAO hat die Antragsgegnerin daraufhin mit Bescheid vom 3. Juli 1996 dem Antragsteller aufgegeben, bis zu dem 15. September 1996 ein Gutachten der Universitätsnervenklinik M. über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 14. Juli 1996 gerichtliche Entscheidung beantragt (§ 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO). Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 1996 den Zulassungsantrag und der Pfleger des Antragstellers mit Schriftsatz vom 29. Januar 1997 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hatten, hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 19. März 1997 die Hauptsache für erledigt erklärt und dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. 4 II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen eine Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof nicht eröffnet. Wenn die Erledigung nicht eingetreten wäre, wäre das Rechtsmittel ebenfalls unzulässig. Im Verfahren nach § 8 a Abs. 2 Satz 2 BRAO entscheidet der Anwaltsgerichtshof letztinstanzlich (Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. § 8 a Rdnr. 3). Von der Erhebung der Gerichtskosten wurde gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen. Geiß Ganter Kieserling Fischer Müller Christian Otten