Oktober 1997 im dem Verfahren wegen Feststellung hier: Gegenvorstellung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 2. Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 30. Mai 1997 ist die Beschwerde des Antragstellers gegen die zurückweisende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen worden. Der Antragsteller begehrt eine "Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung" des Senatsbeschlusses analog §§ 320, 321 ZPO dahin, daß die Landesjustizverwaltungen Hessens und Sachsen-Anhalts "am 22. Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung gegen die Senatsentscheidung, mit der der Antragsteller jedoch keinen Erfolg haben kann. Die Entscheidung des Senats ist grundsätzlich unabänderlich (Senatsbeschlüsse vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 68/96 vom 2. Oktober 1997 im dem Verfahren wegen Feststellung hier: Gegenvorstellung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 2. Oktober 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Streck, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 30. Juli 1997 gegen den Beschluß 2 des Senats vom 26. Mai 1997 wird zurückgewiesen . Gründe: Durch Beschluß des Senats vom 26. Mai 1997 ist die Beschwerde des Antragstellers gegen die zurückweisende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen worden. Der Antragsteller begehrt eine "Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung" des Senatsbeschlusses analog §§ 320, 321 ZPO dahin, daß die Landesjustizverwaltungen Hessens und Sachsen-Anhalts "am 22. Mai 1991 übereingekommen waren", daß er "keine Zweigstellengenehmigung beim Bezirksgericht Halle erhalten hätte, sondern eine zweite Zulassung ..." und daß "seine damalige Zulassung beim Bezirksgericht Halle vom 22. Februar 1991 und vom 22. April 1991 nichtig war, weil sie sich auf eine 'nichtige' und am 1. Oktober 1990 bereits erloschene Berufsausübungserlaubnis für westdeutsche Rechtsanwälte in der DDR vom 7. Juni 1990 bezog." Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Anwendung der §§ 320, 321 ZPO gemäß §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO für eine Beschwerdeentscheidung des Senats überhaupt in Betracht kommen kann (Isele, BRAO Anhang zu § 40 FGG § 18 Bern. IV und V; Feue-rich-Braun, BRAO 3. Aufl. § 40 Rdn. 8). Der Antragsteller wendet sich nicht gegen die - zutreffenden - tatsächlichen Angaben des festgestellten Sachverhalts, sondern will die 3 Schreiben vom 22. Februar 1991 und 22. April 1991 des Präsidenten des Bezirksgerichts Halle und vom 22. Mai 1991 des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main in einem anderen Sinne verstanden wissen, als ihnen von dem Anwaltsgerichtshof und (ihm folgend) dem Senat beigelegt worden ist. Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung gegen die Senatsentscheidung, mit der der Antragsteller jedoch keinen Erfolg haben kann. Die Entscheidung des Senats ist grundsätzlich unabänderlich (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 - AnwZ(B) 36/92; 11. Dezember 1995 - AnwZ(B) 15/94), im übrigen sieht der Senat für eine andere rechtliche Würdigung der erwähnten Schreiben auch keinen Anlaß. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs - der Antragsteller hat sich in der mündlichen Sitzung geäußert - liegt ersichtlich nicht vor. Fischer Streck Kieserling Otten Deppert von Hase Fischer Christian