Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, in Sachsen-Anhalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein, und beruft sich insbesondere auf Schreiben des Präsidenten des ehemaligen Bezirksgerichts Halle aus dem Jahre 1991 (Schreiben vom 22. April 1991), worin ihm unter anderem bestätigt wird, daß er "auf der Grundlage der Zulassung des (ehemaligen) Ministers der Justiz der DDR vom 1.10.1990 als Rechtsanwalt bei dem Bezirksgericht Halle registriert" worden sei. Den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß er zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk Halle, später Magdeburg zugelassen worden sei, hat der Anwaltsgerichtshof für zulässig erachtet, ihn aber als unbegründet und - soweit der Antragsteller weiter die Feststellung begehrt, daß er als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Magdeburg einzutragen sei - als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dahin abzuändern, daß er bei dem Landgericht Magdeburg gemäß § 27 Abs. 2 BRAO durch den Antragsgegner zu registrieren sei. Nach § 223 Abs.3 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat. An diese Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschlüssse vom 14. Daß durch die Neuregelung des § 223 Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Ob unter diesen Umständen eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 42 Abs. 1 BRAO auch für die nach § 223 Abs. 1 BRAO gegen den Antragsteller ergangene Entscheidung in Betracht kommen könnte, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet ist. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, daß dem Antragsteller durch den Minister der Justiz der DDR lediglich eine Niederlassungsgenehmigung erteilt worden war und der Antragsteller auch durch die von ihm angeführten Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts Halle nicht zur Rechtsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt zugelassen worden ist. nach § 33 BRAO nicht in Sachsen-Anhalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden ist. Da der Antragsteller bisher nicht bei dem Landgericht Magdeburg zugelassen ist, kommt auch seine Registrierung bei diesem Gericht, die er mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt, nicht in Betracht (§ 31 BRAO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 68/96 vom 26. Mai 1997 in dem Verfahren des Robert - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, Ring^, - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Feststellung 2 20 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Streck, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 22. November 1996 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main am 16. Juli 1990 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht und Landgericht Frankfurt zugelassen worden. Mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 wurde ihm durch das Ministerium der Justiz der DDR die 3 Niederlassung in Halle gemäß der Anordnung vom 7. Juni 1990 (DDR-GB1. I S. 664) über die Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik genehmigt. Da er nach eigenen Angaben eine Anwaltspraxis allein in Aschersleben geführt hat, wurde seine Zulassung durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt widerrufen, weil er keine Kanzlei in Frankfurt unterhielt, ohne von der Kanzleipflicht befreit worden zu sein oder einen Anspruch auf Befreiung von der Kanzleipflicht zu haben. Diese Verfügung ist nach Entscheidung des Senats vom 3. März 1997 - AnwZ(B) 54/96 -rechtskräftig. Der Antragsteller vertritt die Auffassung, in Sachsen-Anhalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu sein, und beruft sich insbesondere auf Schreiben des Präsidenten des ehemaligen Bezirksgerichts Halle aus dem Jahre 1991 (Schreiben vom 22. Februar 1991, 4. März 1991, 13. März 1991 und 22. April 1991), worin ihm unter anderem bestätigt wird, daß er "auf der Grundlage der Zulassung des (ehemaligen) Ministers der Justiz der DDR vom 1.10.1990 als Rechtsanwalt bei dem Bezirksgericht Halle registriert" worden sei. Der Antragsgegner hatte dieser Rechtsauffassung stets widersprochen. Den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß er zur Rechtsanwaltschaft im Bezirk Halle, später Magdeburg zugelassen worden sei, hat der Anwaltsgerichtshof für zulässig erachtet, ihn aber als unbegründet und - soweit der Antragsteller weiter die Feststellung begehrt, daß er als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Magdeburg einzutragen sei - als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Die 4 2.0 sofortige Beschwerde gemäß § 223 Abs. 3 BRAO hat er nicht zugelassen. Der Antragsteller hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dahin abzuändern, daß er bei dem Landgericht Magdeburg gemäß § 27 Abs. 2 BRAO durch den Antragsgegner zu registrieren sei. II. Nach § 223 Abs. 3 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur zulässig, wenn der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat. Im vorliegenden Fall hat der Anwaltsgerichtshof das Rechtsmittel nicht zugelassen. An diese Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist der Bundesgerichtshof gebunden (Senatsbeschlüssse vom 14. Mai 1990 -AnwZ(B) 16/90, vom 17. Dezember 1990 - AnwZ(B) 69/90 und vom 21. Februar 1994 - AnwZ(B) 63/93). § 223 Abs. 3 BRAO ist grundsätzlich als abschließende Regelung anzusehen (Senatsbeschlüsse vom 14.5.1990 - AnwZ(B) 16/90 und vom 17.12.1990 - AnwZ(B) 69/90); vgl. BT-Drucks. 11/3253 S. 28). Daß durch die Neuregelung des § 223 Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135 f.) die eine Erweiterung der bisherigen Rechtsschutzmöglichkeiten enthält, sich im Einzelfall der Rechtsschutz gegenüber der zu § 223 BRAO a.F. entwickelten Rechtsprechung, die auf die Schwere und Tragweite der Entscheidung für den Betroffenen abstellte, verringern kann, ist ersichtlich in Kauf genommen worden (vgl. Feuerich/Braun BRAO 5 3. Aufl. § 223 Rdn. 47 m.w.N. s. auch Jessnitzer, ZRP 1986, S. 113). Allerdings hat der Anwaltsgerichtshof eine (die Zulassung des Rechtsanwalts betreffende) Entscheidung getroffen, deren Regelungsgehalt und Tragweite den die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreffenden Fällen angenähert ist, für die die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BRAO die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vorsehen. Ob unter diesen Umständen eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 42 Abs. 1 BRAO auch für die nach § 223 Abs. 1 BRAO gegen den Antragsteller ergangene Entscheidung in Betracht kommen könnte, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet ist. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, daß dem Antragsteller durch den Minister der Justiz der DDR lediglich eine Niederlassungsgenehmigung erteilt worden war und der Antragsteller auch durch die von ihm angeführten Schreiben des Präsidenten des Bezirksgerichts Halle nicht zur Rechtsanwaltschaft in Sachsen-Anhalt zugelassen worden ist. Daß der auf die DDR-Anordung vom 7. Juni 1990 gestützten Niederlassungsgenehmigung nicht die Bedeutung einer Rechtsanwaltszulassung im Beitrittsgebiet zukommt, hat der Senat mehrfach entschieden (Beschl. v. 14. März 1994 -AnwZ(B) 71/93). 6 20 Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof ausgeführt, daß der Antragsteller auch nach § 31 b RAG bzw. nach § 33 BRAO nicht in Sachsen-Anhalt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden ist. Da der Antragsteller bisher nicht bei dem Landgericht Magdeburg zugelassen ist, kommt auch seine Registrierung bei diesem Gericht, die er mit seiner sofortigen Beschwerde erstrebt, nicht in Betracht (§ 31 BRAO). Deppert Fischer Streck Otten von Hase Kieserling Christian