Rechtsanwalt gegen das Sächsische Staatsministerium der Justiz, vertreten durch den Staatsminister der Justiz, itraße^l Dl Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Dezember 1992 hat der Antragsteller im Land Sachsen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. 1. Nach § 4 des in den neuen Bundesländern zunächst weiter geltenden Rechtsanwaltsgesetzes kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer in der früheren DDR ein umfassendes Hochschulstudium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und außerdem auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Diese Regelung gilt auch nach Aufhebung des Rechtsanwaltsgesetzes noch für zwei Jahre weiter (Art. 21 Abs. 8 BRAO-NeuordnungsG v. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen des § 4 RAG nicht: Er ist kein Diplom-Jurist. Entgegen seiner Auffassung läßt sich § 4 Abs. 1 RAG nicht erweiternd dahin auslegen, daß auch ein in den alten Bundesländern absolviertes und mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfüllt. Die Regelung des S 4 RAG ist geschaffen worden, um den in der ehemaligen DDR ausgebildeten Juristen den Zugang zu dem Anwaltsberuf zu ermöglichen. sitzt, wer die Befähigung zu dem Richteramt nach §§ 5 ff DRiG hat oder wer die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Darin kommt hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, daß für nicht in der DDR ausgebildete Juristen die in § 4 BRAO aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen gelten sollen, wenn sie in den neuen Ländern als Rechtsanwalt zugelassen werden wollen (BGH, Beschl. schlossene juristische Hochschulstudium in der früheren DDR - den Zweifeln an seiner Gleichwertigkeit entzogen - wie ein juristisches Staatsexamen zu behandeln ist und damit eine Wiederholung des Studiums nicht erforderlich ist. Eine Regelung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist damit nicht verbunden.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 68/94 BESCHLUSS vom 13. Februar 1995 in dem Verfahren des Torben Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Sächsische Staatsministerium der Justiz, vertreten durch den Staatsminister der Justiz, itraße^l Dl Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen des Freistaates Sachsen vom 8. September 1994 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller hat am 22. Oktober 1989 die erste juristische Staatsprüfung in Hamburg bestanden. Danach war er mehr als drei Jahre lang bei verschiedenen Rechtsanwälten im Beitrittsgebiet tätig. Das zweite juristische Staatsexamen hat er nicht abgelegt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1992 hat der Antragsteller im Land Sachsen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Mit Bescheid vom 21. Januar 1994 hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt. Den daraufhin gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 RAG, Art. 21 Abs. 5 und 7 BRAO-NeuordnungsG, § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässig. In der Sache hat es keinen Erfolg. 1. Nach § 4 des in den neuen Bundesländern zunächst weiter geltenden Rechtsanwaltsgesetzes kann zur Rechtsanwaltschaft nur zugelassen werden, wer in der früheren DDR 4 ein umfassendes Hochschulstudium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und außerdem auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Diese Regelung gilt auch nach Aufhebung des Rechtsanwaltsgesetzes noch für zwei Jahre weiter (Art. 21 Abs. 8 BRAO-NeuordnungsG v. 2. September 1994). Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen des § 4 RAG nicht: Er ist kein Diplom-Jurist. Entgegen seiner Auffassung läßt sich § 4 Abs. 1 RAG nicht erweiternd dahin auslegen, daß auch ein in den alten Bundesländern absolviertes und mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium die Zulassungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfüllt. Die Regelung des S 4 RAG ist geschaffen worden, um den in der ehemaligen DDR ausgebildeten Juristen den Zugang zu dem Anwaltsberuf zu ermöglichen. Da sie seit den 50er Jahren nicht mehr die Möglichkeit hatten, ein zweites juristisches Staatsexamen abzulegen und damit die Befähigung zu dem Richteramt im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG zu erwerben, konnte für sie nicht wie in § 4 BRAO die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz als Voraussetzung für die Anwaltszulassung normiert werden (vgl. Feuerich, BRAO 2. Aufl. § 4 RAG Rdnr. 1). Es besteht kein Grund, auch den in den alten Bundesländern ausgebildeten Juristen diesen erleichterten Zugang zu dem Anwaltsberuf zu ermöglichen. Das wird im übrigen auch durch Anlage II Kap. III Sachgebiet A Abschn. Ill Nr. 1 e zu dem Einigungsvertrag klargestellt. Hiernach ist das Rechtsanwaltsgesetz der DDR vom 13. September 1990 mit der Maßgabe in Kraft geblieben, daß die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch be- sitzt, wer die Befähigung zu dem Richteramt nach §§ 5 ff DRiG hat oder wer die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 bestanden hat. Darin kommt hinreichend deutlich zu dem Ausdruck, daß für nicht in der DDR ausgebildete Juristen die in § 4 BRAO aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen gelten sollen, wenn sie in den neuen Ländern als Rechtsanwalt zugelassen werden wollen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 54/93). Eine Ungleichbehandlung der in der alten Bundesrepublik ausgebildeten Juristen ist darin nicht zu sehen. Es war vielmehr sachlich gerechtfertigt, nur denjenigen Juristen den erleichterten Zugang zu dem Anwaltsberuf zu eröffnen, die nicht die Möglichkeit hatten, die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz zu erwerben. Da § 4 RAG nicht gegen Art. 3 GG oder eine andere Verfassungsbestimmung verstößt, besteht keine Veranlassung, die Sache gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. 2. Auf die Gleichstellungsklausel in Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 y gg des Einigungsvertrages kann der Antragsteller sein Zulassungsbegehren ebenfalls nicht stützen. Nach dieser Regelung ist der Abschluß eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplomjurist der ersten Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 bis 6 DRiG gleichgestellt. Diese Gleichstellungsregelung betrifft jedoch nur die Anwendung des Deutschen Richtergesetzes in den neuen Bundesländern. Durch sie wird gewährleistet, daß das abge- 6 schlossene juristische Hochschulstudium in der früheren DDR - den Zweifeln an seiner Gleichwertigkeit entzogen - wie ein juristisches Staatsexamen zu behandeln ist und damit eine Wiederholung des Studiums nicht erforderlich ist. Eine Regelung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist damit nicht verbunden. Diese ergibt sich - von Sonderregelungen abgesehen - ausschließlich aus dem Rechtsanwaltsgesetz. Odersky Ulsamer Schmitz van Gelder Weise Paepcke Salditt