Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. Auf seinen Antrag, ihn zu dem Abwickler seiner bisherigen Kanzlei in Stuttgart zu bestellen, teilte ihm der Antragsgegner formlos mit, daß er diesem Antrag aus rechtlichen Gründen nicht nähertreten könne. Nach Verweisung der Sache an den Ehrengerichtshof hat dieser den Anordnungsantrag als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 2 BRAO behandelt, ihn als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. Anders als im ehrengerichtlichen Revisionsverfahren, mit dem der Antragsteller das vorliegende Verfahren verwechselt, gibt es gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl.
2025 040 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 68/93 vom 14. März 1994 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Walter Am WJ Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Kanzleiabwickler 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Jordan am 14. März 1994 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 16. August 1993 zugestellten Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg - EGH 28/91 (I) wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt. 3 Gründe: Der Antragsteller ist seit 1978 zur Rechtsanwaltschaft, und zwar ab 1982 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Stuttgart und ab 1991 nach Zulassungswechsel bei dem Amtsgericht und Landgericht Ulm, zugelassen. Auf seinen Antrag, ihn zu dem Abwickler seiner bisherigen Kanzlei in Stuttgart zu bestellen, teilte ihm der Antragsgegner formlos mit, daß er diesem Antrag aus rechtlichen Gründen nicht nähertreten könne. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihn nach § 55 Abs. 5 BRAO zu dem Abwickler der noch laufenden Rechtssachen in seiner bisherigen Kanzlei zu bestellen. Nach Verweisung der Sache an den Ehrengerichtshof hat dieser den Anordnungsantrag als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 2 BRAO behandelt, ihn als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde nicht zugelassen. 4 Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Anders als im ehrengerichtlichen Revisionsverfahren, mit dem der Antragsteller das vorliegende Verfahren verwechselt, gibt es gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs keine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Feuerich, 2. Aufl., § 223 BRAO Rdn. 49). Ulsamer Kutzer Groß van Gelder v. Hase Kieserling Jordan