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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller ist seit Februar 1971 bei dem Landgericht Frankfurt am Main als Rechtsanwalt zugelassen; im März 1989 erfolgte seine Zulassung bei dem Amtsgericht Bad Vilbel. September 1989 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.) zurückgenommen. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. 1. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. September 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 29. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller in den vergangenen Jahren für seine Mandanten Jerger und Hoffmann bestimmte Gelder im Betrage von mindestens 8.381 DM veruntreut hat. Der Umstand, daß der Antragsteller seit einiger Zeit im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwalt tätig ist, räumt die Gefährdung der Rechtsuchenden nicht aus. Auch wenn der Antragsteller für die Konten des Rechtsanwalts, bei dem er derzeit angestellt ist, kein Zeichnungsrecht hat, ist nicht ausgeschlossen, daß er auf andere Weise mit Mandantengeldern in Berührung kommt und diese dann zu demindest zeitweilig dazu benutzt, um dringende eigene Verbindlichkeiten abzudecken. Es ist nicht zu beanstanden, daß sie den Vermögensverfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
RechtsanwaltVoraussetzungAnwZVermögensverfallZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
(TO
 AnwZ (B) 68/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Gerd
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 Landes Justizverwaltung Hessen,
 vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesqericht Fi Ffl
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
WII
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 30. Juli 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit Februar 1971 bei dem Landgericht Frankfurt am Main als Rechtsanwalt zugelassen; im März 1989 erfolgte seine Zulassung bei dem Amtsgericht Bad Vilbel. Mit Bescheid vom 29. September 1989 hat der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.) zurückgenommen. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3,
 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
1. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte
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und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl I S. 2135; in Kraft seit 20. Dezember 1989). Da die Rücknahmeverfügung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschl. v. 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a. und n.F.). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken.
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2.	Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung
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dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind, im Ermessen der Landesjustizverwal-tung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch macht (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357;
 84, 149, 150).
a)	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. BeweisanZeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschl. v. 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 u. v. 24. April 1989 - AnwZ (B) 2/89 jeweils m.w.N.).
So lagen die Dinge beim Antragsteller, als der Präsident des Landgerichts Frankfurt am Main am 29. September 1989 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat. Dies hat der Ehrengerichtshof im einzelnen zutreffend dargelegt. In seiner Beschwerdebegründung räumt der Antragsteller selbst ein, daß er in Vermögensverfall geraten ist.
b)	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 29. September 1989 erfüllt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller vergeblich.
Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergibt sich schon daraus, daß der Antragsteller in den vergangenen Jahren für seine Mandanten Jerger und Hoffmann bestimmte Gelder im Betrage von mindestens 8.381 DM veruntreut hat. Diesen Schaden hat er bis heute noch nicht in vollem Umfang ausgeglichen. Der Umstand, daß der Antragsteller seit einiger Zeit im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwalt tätig ist, räumt die Gefährdung der Rechtsuchenden nicht aus. Auch als angestellter Rechtsanwalt kann der Antragsteller eigene Mandate übernehmen. Auch wenn der Antragsteller für die Konten des Rechtsanwalts, bei dem er derzeit angestellt ist, kein Zeichnungsrecht hat, ist nicht ausgeschlossen, daß er auf andere Weise mit Mandantengeldern in Berührung kommt und diese dann zu demindest zeitweilig dazu benutzt, um dringende eigene Verbindlichkeiten abzudecken.
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c)	Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß sie den Vermögensverfall des Antragstellers und die dadurch entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
3.	Anhaltspunkte dafür, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen wäre, sind nicht ersichtlich.
III.
Der Geschäftswert ist für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festzusetzen. Da der Antragsteller keine oder keine nennenswerten Einnahmen mehr aus seiner Praxis erzielt, erscheint es angemessen, den in Zulassungssachen sonst
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anzunehmenden Regelwert von 100.000 DM entsprechend herabzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. September 1986 - AnwZ (B) 23/86 ) .
Odersky	Ulsamer	Schmitz	Thode
 Meisterernst	Paepcke	Jordan