Der 1940 geborene Antragsteller ist seit Juli 1970 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Mönchengladbach als Rechtsanwalt zugelassen. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraums Mönchengladbach/Düsseldorf/ Wuppertal vom 10. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. März 1989 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß nach Änderung des § 227 a Abs.3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Beruf srechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Der Antragsteller hat die Umsätze und die Gewinne seiner Rechtsanwaltspraxis in den Jahren 1984 bis 1988 wie folgt angegeben. Welcher Umsatzanteil auf Mandate aus dem von der Neugliederung erfaßten Gebiet entfällt, hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Aufgrund dieser Darlegungen ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, daß ein Wegfall der Zweitzulassung nur einen Rückgang des Gesamtumsatzes in der Größenordnung von 5 % zur Folge haben wird. Für die Beurteilung der besonderen Härte ist nicht der gesamte in dem von der Neugliederung erfaßten Gebiet erzielte Umsatz maßgeblich. Es kommt vielmehr nur auf den Umsatzanteil an, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Düsseldorf nicht wahrnehmen könnte (vgl. Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar im Laufe der Zeit auch derartige Mandate aus dem früher zu dem Amtsgericht Mönchengladbach gehörenden Gebiet verlieren, weil die Mandanten häufig alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie gegebenfalls auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Letztlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können. Der ungewöhnlich hohe Anteil von Kosten in der Praxis des Antragstellers kann hier die besondere Härte nicht begründen; Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner sich in dem Erlaß vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 68/89 BESCHLUSS in dem Verfahren Rechtsanwalt Klaus-Hannes B^Hjj^^straße M t Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht ;traße Hl Antragsgegner und Beschwerdegegner, WII wegen Rücknahme der Zweitzulassung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Februar 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Juli 1989 wird zurückgewiesen . Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt . Gründe I. Der 1940 geborene Antragsteller ist seit Juli 1970 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Mönchengladbach als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt seine Praxis als Einzelpraxis. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraums Mönchengladbach/Düsseldorf/ Wuppertal vom 10. September 1974 (GV NW 1974 S. 890) wurden Gebietsteile des früheren Amtsgerichtsbezirks Mönchengladbach dem Bezirk des Amtsgerichts Neuss (Landgericht Düsseldorf) zugeordnet. Es handelt sich um das Gebiet der aus den früheren Gemeinden Korschenbroich, Kleinenbroich und Pesch hervorgegangenen heutigen Stadt Korschenbroich. Die gerichtsorganisatorische Neuordnung trat am 1. Januar 1975 in Kraft. Wegen der Neuordnung der Gerichtsorganisation wurde mit Erlaß vom 11. Dezember 1974 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein festgestellt, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1974 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach zugelassenen Rechtsanwälte zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Aufgrund dieser - zunächst bis zu dem 31. Dezember 1984 befristeten - allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller durch Erlaß vom 31. Januar 1975 zugleich bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Durch Erlaß vom 11. Dezember 1984 wurde diese Doppelzulassung bis zu dem 31. Dezember 1988 verlängert. Durch Verfügung vom 14. März 1989 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Düsseldorf zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers, die Doppelzulassung um weitere vier Jahre zu verlängern, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, daß nach Änderung des § 227 a Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Änderung des Beruf srechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 ff) anstelle der Zurücknahme der Zweitzulassung deren Widerruf auszusprechen ist, da die Maßnahmen mit denselben rechtlichen Folgen verknüpft sind (vgl. § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). 1. Die Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt 5 sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß § 227 a Abs. 1 und 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zur erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann zu dem Beispiel auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein. Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel 6 möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173, 177 f) . 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Der Antragsteller hat die Umsätze und die Gewinne seiner Rechtsanwaltspraxis in den Jahren 1984 bis 1988 wie folgt angegeben. Umsatz Gewinn 1984 259.000 DM 88.000 DM 1985 325.000 DM 87.000 DM 1986 397.000 DM 63.000 DM 1987 406.000 DM 86.000 DM 1988 380.000 DM 83.000 DM Welcher Umsatzanteil auf Mandate aus dem von der Neugliederung erfaßten Gebiet entfällt, hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Nach seinen Angaben kamen in den Jahren 1985 bis 1987 zwischen 13 und 15 % der Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Düsseldorf, wovon 90 bis 95 % auf den von der Gebietsreform erfaßten Korschenbroicher Raum entfielen. Wie der Antragsteller weiterhin mitgeteilt hat, handelte es sich in der Mehrzahl dieser Mandate um eine beratende bzw. außergerichtliche Tätigkeit. Aufgrund dieser Darlegungen ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, daß ein Wegfall der Zweitzulassung nur einen Rückgang des Gesamtumsatzes in der Größenordnung von 5 % zur Folge haben wird. Für die Beurteilung der besonderen Härte ist nicht der gesamte in dem von der Neugliederung erfaßten Gebiet erzielte Umsatz maßgeblich. Es kommt vielmehr nur auf den Umsatzanteil an, der sich aus Mandaten ergibt, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Düsseldorf nicht wahrnehmen könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88). Umsätze aus einer beratenden Tätigkeit oder aus einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keine Zulassung beim Landgericht Düsseldorf erfordern, können im Ausgangspunkt grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar im Laufe der Zeit auch derartige Mandate aus dem früher zu dem Amtsgericht Mönchengladbach gehörenden Gebiet verlieren, weil die Mandanten häufig alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie gegebenfalls auch vor dem für sie zuständigen Landgericht vertreten kann. Das ist aber ein allmählicher Vorgang. Die Vorschrift des § 227 a Abs. 5 BRAO dient nur einem vorübergehenden Härteausgleich. Letztlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können. Auch die Berücksichtigung der vom Antragsteller in der Verhandlung vom 19.2.1990 vorgelegten Jahresübersicht 1989 ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der ungewöhnlich hohe Anteil von Kosten in der Praxis des Antragstellers kann hier die besondere Härte nicht begründen; 8 es muß jeweils dem Rechtsanwalt überlassen bleiben, die Struktur seiner Praxis zu verbessern. Bei dieser Sachlage hat der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt, dem Antrag auf erneute Verlängerung der Zweitzu-lassung zu entsprechen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner sich in dem Erlaß vom 11. Dezember 1984 über die Verlängerung der Zweitzulassung bis Ende 1988 für die bei einem erneuten Verlängerungsantrag zu treffende Entscheidung nicht in einer bestimmten Weise gebunden. Er ist damals von einem Jahresumsatz von 255.000 DM und einem auf die umgegliederten Gebiete entfallenden Anteil der Mandate von 22 % ausgegangen und hat die Hoffnung geäußert, daß die Verlängerung der Doppelzulassung von vier Jahren genügen werde, um die Folgen der Gebietsreform für den Antragsteller zu mildern. Wie die obigen Ausführungen zeigen, hat sich diese Hoffnung erfüllt. Aufgrund der heutigen Gegebenheiten bedeutet der Wegfall der Doppelzulassung keine besondere Härte für den Antragsteller. 9 Der Antragsgegner hat deshalb zu Recht auch die Zweitzulassung zurückgenoramen. Odersky Laufhütte Schaefer Weise Lepa v. Hase Schmitz