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BGH

Gericht: BGH

BRAO S 16 Abs.4, VwVfG § 79 Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft läuft, auch wenn die Rücknahmeverfügung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 10. Istraß Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesqericht Frankfurt am Main, ZI "Gegen diese Rücknahmeverfügung steht Ihnen das Recht zu, binnen 1 Monat nach Zustellung beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen." September 1987 beim Ehrengerichtshof in Frankfurt am Main eingegangen ist, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. September 1987 eingegangen ist, hat der Antragsteller vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt . Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Verwerfung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes die sofortige Beschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats erfaßt das Tatbestandsmerkmal "Zurückweisung" neben den Fällen, in denen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen worden ist, auch die Fälle, in denen er - wie hier - als unzulässig verworfen worden ist (Senatsbeschluß vom 1. a) Der Ehrengerichtshpf hgt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen, denn der Antrag ist erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 16 Abs.4 BRAO eingegangen. Es hinderte den Lauf der Frist nicht, daß der Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit am Ende der Rücknahmeverfügung keine näheren Angaben über Sitz und Anschrift des Ehrengerichtshofs enthielt. Wie der Senat bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes entschieden hat, hindert es den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht, daß der Rücknahmeverfügung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist (Beschluß vom 10. Daran hat sich nichts geändert, auch wenn nunmehr § 79 VwVfG (ebenso § 79 hessLVWVfG) auf die Vorschriften der SS 58 f VwGO verweisen (Senatsentscheidung vom 8. Abgesehen davon, daß kein allgemeiner Grundsatz besteht, wonach jedem anfechtbaren Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbeleh-rung beizufügen ist (BGH NJW 1974, 1335 f; BVerwG DVBl 1973, 313 f; BayObLGZ 77, 11 ff), enthalten die Vorschriften über das Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung insofern eine abschließende Regelung. Gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung gewährt werden (Senatsbeschluß vom 28. Auf den Umstand, daß die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung keine Angaben über den Sitz und die Anschrift des Ehrengerichtshofes oder des Oberlandesgerichts, bei dem dieser eingerichtet ist, enthält, kann sich der Antragsteller nicht berufen, denn eine Rechtsmittelbelehrung ist im Zulassungsverfahren nach der BRAO Dem Antragsteller ist die Fristversäumung vorzuwerfen, weil von ihm als Juristen zu erwarten war, daß er sich - vor allem nach der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung - über Sitz und Anschrift des zuständigen Ehrengerichtshofes informiert. Die Festsetzung des Geschäftswertes ist ein in § 42 BRAO nicht erwähnter Ausspruch, so daß er mit der sofortigen Beschwerde nicht angefochten werden kann (Senatsbeschlüsse vom 23. Die Festsetzung des Ehrengerichtshofes ist nicht zu beanstanden, sie steht im Einklang mit den vom Senat aufgestellten Grundsätzen über den Geschäftswert in Verfahren betreffend die Rücknahme der Zulassung (vgl.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 17 FGG § 79 VwVfG § 22 FGG § 42 BRAO § 22 FGG § 42 BRAO
KasselAnwZEhrengerichtshof

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ia
BRAO S 16 Abs. 4, VwVfG § 79
Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft läuft, auch wenn die Rücknahmeverfügung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 2/77 - und vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 8/78).
BGH, Beschl. v. 24. April 1989 - AnwZ (B) 68/88 - EGH Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ fB} 68/88 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Olaf 1/
Istraß
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die LandesJustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesqericht Frankfurt am Main, ZI
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Wl
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. April 1989
durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 10. November 1988 über den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten der Rechts-^	mittel	zu	tragen	und der Antragsgegnerin die
 ihr im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Mit Verfügung vom 11. August 1987 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bei dem Amtsgericht Kassel und dem Landgericht Kassel wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Die Verfügung, die dem Antragsteller am 14. August 1987 zugestellt wurde, enthält am Ende folgenden Hinweis:
"Gegen diese Rücknahmeverfügung steht Ihnen das Recht zu, binnen 1 Monat nach Zustellung beim Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen."
Mit Schriftsatz vom 14. September 1987, der am 18. September 1987 beim Ehrengerichtshof in Frankfurt am Main eingegangen ist, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Antragschreiben, das ohne Ortsangabe an "den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht" gerichtet ist, war zuvor, am 16. September 1987, bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Oberlandesgerichts Frankfurt, Zivilsenate in Kassel, des Landgerichts und Amtsgerichts, des Arbeitsgerichts und des Sozialgerichts sowie der Staatsanwaltschaft Kassel eingegangen. Mit Schreiben vom 17. September 1987, das am 23. September 1987 eingegangen ist, hat der Antragsteller vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt .
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Der Ehrengerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Antragstellers.
II.
1.	Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Verwerfung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO steht dem Antragsteller gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes die sofortige Beschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Senats erfaßt das Tatbestandsmerkmal "Zurückweisung" neben den Fällen, in denen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen worden ist, auch die Fälle, in denen er - wie hier - als unzulässig verworfen worden ist (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 - m.w.N.).
2.	Das Rechtsmittel ist unbegründet.
a) Der Ehrengerichtshpf hgt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen, denn der Antrag ist erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 16 Abs. 4 BRAO eingegangen. Die Monatsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung begann mit der Zustellung der Verfü-
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gung am 14. August 1987 - die entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht nichtig ist - zu laufen und sie endete mit Ablauf des 14. September 1987 (§ 16 Abs. 4, § 40 Abs. 4 BRAO, § 17 Abs. 1 FGG, § 188 Abs. 2 BGB). Es hinderte den Lauf der Frist nicht, daß der Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit am Ende der Rücknahmeverfügung keine näheren Angaben über Sitz und Anschrift des Ehrengerichtshofs enthielt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist für Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren ergehen, nicht vorgeschrieben.
Das Zulassungsverfahren ist ein nach den Spezialvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung geregeltes Verwaltungsverfahren (Jessnitzer, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl., Vorbemerkung zu dem zweiten Teil, Rdn. 2). Wie der Senat bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes entschieden hat, hindert es den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht, daß der Rücknahmeverfügung keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist (Beschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 2/77). Daran hat sich nichts geändert, auch wenn nunmehr § 79 VwVfG (ebenso § 79 hessLVWVfG) auf die Vorschriften der SS 58 f VwGO verweisen (Senatsentscheidung vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 8/78; vgl. Senatsentscheidung vom 15. Juli 1988 - AnwZ (B) 8/88).
Gemäß S 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG (ebenso S 2 Abs. 3 Nr. 1 hessLVWVfG) gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht für das Zulassungsverfahren der Bundesrechtsanwaltsordnung (Kopp, VwVfG, 4. Aufl., S 2 Rdn. 51, Obermayer, VwVfG, S 2 Rdn. 48). Dies schließt freilich nicht aus, daß im Verwaltungsverfahrensgesetz zu dem Ausdruck gekommene allgemeine Verfahrensgrundsätze anzuwenden sind, wenn
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die spezialgesetzliche Regelung insoweit eine Lücke aufweist (vgl.s BGH NJW 1984, 2533 f; BT-Ds. 7/910, S. 33; Kopp, VwVfG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 67). Die Voraussetzungen für eine solche analoge Anwendung der genannten Vorschriften liegen jedoch für die hier zu entscheidende Frage nicht vor. Abgesehen davon, daß kein allgemeiner Grundsatz besteht, wonach jedem anfechtbaren Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbeleh-rung beizufügen ist (BGH NJW 1974, 1335 f; BVerwG DVBl 1973, 313 f; BayObLGZ 77, 11 ff), enthalten die Vorschriften über das Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung insofern eine abschließende Regelung. Auch die Bundesnotarordnung und das Deutsche Richtergesetz als vergleichbare - juristische Berufe betreffende - Regelungswerke sehen keine Rechtsbehelfsbelehrung vor. Soweit hierin eine Abweichung vom allgemeinen Verwaltungsrecht liegt, erscheint sie im Hinblick auf die Besonderheit der betroffenen Personengruppen begründet; denn Verwaltungsakte nach diesen Gesetzen ergehen nur gegen rechtskundige Personen, von denen erwartet werden kann, daß sie sich zuverlässige Kenntnis über die Erfordernisse des Riechtsbehelfs verschaffen können (vgl. BGHZ 42, 390 ff; BGH DNotZ 1973, 494).
Der Antrag des Antragstellers ist verspätet. Beim Ehrengerichtshof ist er erst am 18. September 1987 eingegangen. Die Frage, ob hier möglicherweise der Eingang bei der gemeinsamen Briefannahmesteile in Kassel zur Wahrung der Frist ausreichte, kann dahinstehen, denn auch insoweit hat der Eingang des Antrags am 16. September 1987 die Monatsfrist nicht gewahrt.
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III.
1.	Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist zulässig. Gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung gewährt werden (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 2/83 - = ZIP 1983, 740, 741 m.w.N., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 87, 63 und NJW 1983, 1498). Gegen die Versagung der Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller der Beschwerdeweg (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 FGG) jedenfalls dann offen, wenn das Rechtsmittel ihm in der Hauptsache nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO eröffnet wäre (Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 14/84 -; Jessnitzer aaO § 40 Rdn. 3).
2.	In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht angenommen, daß der Antragsteller durch sein Verschulden die Frist versäumt hat (§ 22 Abs. 2 FGG). Auf den Umstand, daß die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung keine Angaben über den Sitz und die Anschrift des Ehrengerichtshofes oder des Oberlandesgerichts, bei dem dieser eingerichtet ist, enthält, kann sich der Antragsteller nicht berufen, denn eine Rechtsmittelbelehrung ist im Zulassungsverfahren nach der BRAO
- wie bereits ausgeführt - nicht vorgesehrieben. Dem Antragsteller ist die Fristversäumung vorzuwerfen, weil von ihm als Juristen zu erwarten war, daß er sich - vor allem nach der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung - über Sitz und Anschrift des zuständigen Ehrengerichtshofes informiert.
 
IV.
Der Senat hat die Wertfestsetzung durch den Ehrengerichtshof auf die "Beschwerde" von Amts wegen überprüft (§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO). Er hat das Begehren des Antragstellers entsprechend umgedeutet. Denn die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes wäre unzulässig. Die Festsetzung des Geschäftswertes ist ein in § 42 BRAO nicht erwähnter Ausspruch, so daß er mit der sofortigen Beschwerde nicht angefochten werden kann (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1983 - Anwz (B) 40/82 - und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 15/81 -, insoweit in BGHZ 82,
333 nicht abgedruckt). Die Festsetzung des Ehrengerichtshofes ist nicht zu beanstanden, sie steht im Einklang mit den vom Senat aufgestellten Grundsätzen über den Geschäftswert in Verfahren betreffend die Rücknahme der Zulassung (vgl. hierzu Jessnitzer aaO § 202 Rdn. 3 m.w.N.).
Der Senat hat den Wert von 100.000 DM gleichfalls für angemessen erachtet und ihn auch für das Beschwerdeverfahren
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zugrunde gelegt.
Odersky	Laufhütte	^	Ulsamer	Thode
 Meisterernst	-	Paepcke	Jordan