Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. etwa Senatsbeschluss vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 68/09 BESCHLUSS vom 22. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer am 22. Juni 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmung des § 201 Abs. 1 BRAO a.F., die nach § 215 Abs. 3 BRAO auf das vorliegende Verfahren anwendbar bleibt. Den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO a.F.) hat der Senat in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 50/07, juris, Tz. 1 m.w.N.). Tolksdorf Roggenbuck Fetzer Wüllrich Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 27.03.2009 - II AGH 11/08 -