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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. etwa Senatsbeschluss vom 11.

RoggenbuckTolksdorfAGHAnwZBraeuerFetzer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 68/09
BESCHLUSS
vom 22. Juni 2010
in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer
 am 22. Juni 2010 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten seiner zurückgenommenen sofortigen Beschwerde zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Kostenentscheidung	stützt	sich	auf die Bestimmung des § 201 Abs. 1
BRAO a.F., die nach § 215 Abs. 3 BRAO auf das vorliegende Verfahren anwendbar bleibt. Den Geschäftswert (§ 202 Abs. 2 BRAO a.F.) hat der Senat in der in Zulassungssachen üblichen Höhe festgesetzt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 50/07, juris, Tz. 1 m.w.N.).
Tolksdorf
 Roggenbuck
Fetzer
 Wüllrich
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 27.03.2009 - II AGH 11/08 -