September 2003 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 29. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers waren jedenfalls in drei Fällen (Haftbefehle Nr. 2, 4 und 5 in der der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin; vgl. zu den Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte die nachfolgenden Ausführungen unter 2. b) aa) Aus den Forderungsaufstellungen der Antragsgegnerin ergibt sich, daß der Hauptgläubiger des Antragstellers das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Beitragsrückstand des Antragstellers mittlerweile auf mehr auf 73.000 € angewachsen. Der Antragsteller beruft sich darauf, daß aufgrund seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse bei der Bemessung seiner Beiträge nicht der vom Versorgungswerk veranschlagte volle Satz (10/10), sondern nur ein weit geringerer Satz (3/10) hätte zugrunde gelegt werden dürfen; ein wegen dieser Frage anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht D. Aber selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers insoweit als richtig unterstellt wird, ergeben sich immer noch Beitragsrückstände gegenüber dem Versorgungswerk von mehr als 15.000 €. Im übrigen macht der Antragsteller selbst nicht geltend, daß die Zwangsvollstreckung (vorläufig) eingestellt worden ist oder sonst unzulässig sein könnte. " behauptet der Antragsteller, daß ein (vollstreckbarer) Vergleich geschlossen worden sei, so daß der in den (früheren) Aufstellungen der Antragsgegnerin enthaltene Betrag von 21.105,21 DM nicht mehr den Gegebenheiten entspreche. " ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. dd) Neben den genannten Forderungen sind in der jüngsten Aufstellung der Antragsgegnerin noch fünf weitere Vollstreckungstitel gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt mehr als 3.000 € aufgeführt, zu denen sich der Antragsteller bisher nicht erklärt hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 68/02 vom 29. September 2003 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Freilesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 29. September 2003 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht D. zugelassen. Durch Verfügung vom 13. Dezember 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder dieser in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. b) Diese Voraussetzungen waren zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts D. waren fünf Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingetragen. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers waren jedenfalls in drei Fällen (Haftbefehle Nr. 2, 4 und 5 in der der Widerrufsverfügung beigefügten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin; vgl. zu den Forderungen des Versorgungswerks der Rechtsanwälte die nachfolgenden Ausführungen unter 2. b, aa) die Forderungen der die Eintragung herbeiführenden Gläubiger nicht vollständig getilgt, so daß die gesetzliche Vermutungswirkung nicht widerlegt war. c) Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem trotz des Vermögensverfalls Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären, lagen nicht vor. 2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifelsfrei weggefallen ist, ist das im gerichtlichen Verfahren noch zu berücksichtigen. Ein derartiger Wegfall läßt sich nicht feststellen. a) Der Antragsteller ist nach wie vor im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Zwar sind mittlerweile, wie der jüngsten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin (Stand 13. Juni 2003) zu entnehmen ist, zwei Haftbefehlseintragungen gelöscht worden, jedoch sind unter dem Datum 17. Juli 2002 und 28. Februar 2003 zwei weitere Eintragungen vorgenommen worden. b) aa) Aus den Forderungsaufstellungen der Antragsgegnerin ergibt sich, daß der Hauptgläubiger des Antragstellers das Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist. Nach den Angaben des An- tragstellers in der Beschwerdeschrift macht das Versorgungswerk offene Beitragsforderungen in Flöhe von fast 58.000 € geltend. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Beitragsrückstand des Antragstellers mittlerweile auf mehr auf 73.000 € angewachsen. Wegen eines Betrags von über 9.700 € (Stichtag: Erlaß der Widerrufsverfügung) bzw. 10.700€ (Stichtag: 11. Juli 2002) betreibt das Versorgungswerk die Zwangsvollstreckung. Der Antragsteller beruft sich darauf, daß aufgrund seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse bei der Bemessung seiner Beiträge nicht der vom Versorgungswerk veranschlagte volle Satz (10/10), sondern nur ein weit geringerer Satz (3/10) hätte zugrunde gelegt werden dürfen; ein wegen dieser Frage anhängiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht D. sei noch nicht abgeschlossen. Aber selbst wenn das Vorbringen des Antragstellers insoweit als richtig unterstellt wird, ergeben sich immer noch Beitragsrückstände gegenüber dem Versorgungswerk von mehr als 15.000 €. Im übrigen macht der Antragsteller selbst nicht geltend, daß die Zwangsvollstreckung (vorläufig) eingestellt worden ist oder sonst unzulässig sein könnte. bb) Bezüglich der "Forderung L. " behauptet der Antragsteller, daß ein (vollstreckbarer) Vergleich geschlossen worden sei, so daß der in den (früheren) Aufstellungen der Antragsgegnerin enthaltene Betrag von 21.105,21 DM nicht mehr den Gegebenheiten entspreche. Der Antragsteller legt aber nicht dar, welche Summe insoweit noch offensteht; eine angeblich mit der Gläubigerin L. geschlossene Tilgungsabrede ist nicht belegt. Der jüngsten Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin (Stand 13. Juni 2003) ist zu entnehmen, daß die Gläubigerin L. derzeit wegen eines Betrages von 27.908,51 € die Zwangsvollstreckung betreibt. cc) Betreffend den "Komplex H. " ist im Laufe des Beschwerdeverfahrens von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. Juli 2003 eine Abschrift des Urteils des Landgerichts D. vom 9. Mai 2003 zu den Akten gereicht worden, woraus sich ergibt, daß der Antragsteller an den Gläubiger H. mehr als 16.000 € nebst Zinsen zu zahlen hat. dd) Neben den genannten Forderungen sind in der jüngsten Aufstellung der Antragsgegnerin noch fünf weitere Vollstreckungstitel gegen den Antragsteller in Höhe von insgesamt mehr als 3.000 € aufgeführt, zu denen sich der Antragsteller bisher nicht erklärt hat. c) Darüber hinaus hat es der Antragsteller trotz entsprechender Ankündigung in der Beschwerdeschrift an der grundsätzlich unerläßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fehlen lassen, insbesondere an der Vorlage einer vollständigen Übersicht über die bestehen den Verbindlichkeiten, über - zu belegende - erfolgte und für die Zukunft ver einbarte Tilgungen und über laufende Einkünfte. Deppert Schlick Freilesen Otten Schott Frey Wosgien