Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Februar 1997 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antragsteller hat zwar darin Recht, daß die Vermutung widerlegbar ist. Es ist aber Sache des Rechtsanwalts, im einzelnen nachzuweisen, daß tatsächlich ein Vermögensverfall nicht (mehr) besteht (BGH, Beschl. Er räumt ein, daß die Raiffeisenbank Ha., die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und die geschiedene Ehefrau des Antragstellers wegen ihrer Forderungen nicht oder zu demindest nicht vollständig befriedigt sind. Der Vortrag, die Deutsche Bank sei "zu ganz massiver Reduktion der Restforderungen bereit", wofür es "gute Gründe" gebe, und die Dresdner Bank werde dem Beispiel der Deutschen Bank folgen, ist nicht hinreichend substantiiert. Daß es sich im vorliegenden Fall anders verhielte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Daß sich bisher kein Mandant darüber beschwert haben mag, ihm seien Gelder, die ihm zustünden, vom Antragsteller nicht ausbezahlt worden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - dafür kein zureichender Hinweis. Entscheidend ist, daß bei einer größeren Schuldenlast der Rechtsanwalt stets aufs neue in die Versuchung gerät, ihm anvertraute Gelder, wenigstens teilweise, für eigene Zwecke zu verwenden (BGH, Beschl.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 67/97 BESCHLUSS vom 16. Februar 1998 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 16. Februar 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer und Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg, der aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 1997 ergangen ist, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe I. Der Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft beim Landgericht H. und seit 1978 auch beim Oberlandesgericht H. zugelassen. Durch Bescheid vom 18. Februar 1997 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers ist zu Recht widerrufen worden, weil er in Vermögensverfall geraten ist und nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Interessen der Rechtsu-chenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet sind. 1. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO; § 915 ZPO) eingetragen ist. Dies war hier im Zeitpunkt des angefochtenen 4 Bescheids - und ist auch heute noch - der Fall. Der Antragsteller hat zwar darin Recht, daß die Vermutung widerlegbar ist. Es ist aber Sache des Rechtsanwalts, im einzelnen nachzuweisen, daß tatsächlich ein Vermögensverfall nicht (mehr) besteht (BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ(B) 80/90, NJW 1991, 2083). Dazu muß der Rechtsanwalt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Grundsätzlich ist eine Aufstellung sämtlicher gegen den Rechtsanwalt erhobener Forderungen unverzichtbar. Dabei ist im einzelnen anzugeben, ob diese Forderungen inzwischen erfüllt sind oder in welcher Weise der Rechtsanwalt sie zu erfüllen gedenkt. Dieser Obliegenheit hat der Antragsteller nicht genügt. Er räumt ein, daß die Raiffeisenbank Ha., die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und die geschiedene Ehefrau des Antragstellers wegen ihrer Forderungen nicht oder zu demindest nicht vollständig befriedigt sind. Der Vortrag, die Deutsche Bank sei "zu ganz massiver Reduktion der Restforderungen bereit", wofür es "gute Gründe" gebe, und die Dresdner Bank werde dem Beispiel der Deutschen Bank folgen, ist nicht hinreichend substantiiert. Dies gilt in gleicher Weise für die Behauptungen, die Forderungen der Ehefrau würden "im Rahmen der noch andauernden Scheidung geregelt" und - nachdem die Scheidung ausgesprochen wurde - "die vermögensmäßige Auseinandersetzung (sei) ... noch nicht abgeschlossen. Mit Vollstreckungsmaßnahmen (sei) ... nicht zu rechnen." Die von der Ehefrau ausgebrachten Pfändungen läßt der Antragsteller hierbei unerwähnt. Zu den Forderungen der S. Bank, auf deren Betreiben der Antragsteller im Jahre 1996 die eidesstattliche Versicherung abgeben mußte, trägt er nur vor, sie seien "dubios". Dieses - 5 nicht näher spezifizierte - Vorbringen ist gegenüber einer titulierten Forderung unbehelflieh. 2. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Rechtsuchenden. Daß es sich im vorliegenden Fall anders verhielte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Daß sich bisher kein Mandant darüber beschwert haben mag, ihm seien Gelder, die ihm zustünden, vom Antragsteller nicht ausbezahlt worden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - dafür kein zureichender Hinweis. Entscheidend ist, daß bei einer größeren Schuldenlast der Rechtsanwalt stets aufs neue in die Versuchung gerät, ihm anvertraute Gelder, wenigstens teilweise, für eigene Zwecke zu verwenden (BGH, Beschl. v. 21. September 1987 - AnwZ(B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50, 6 51). Hinzu kommt, daß - selbst bei Einrichtung eines Anderkontos - Mandantengelder nicht sicher vor dem Zugriff von Gläubigern bewahrt werden können (BGH, Beschl. v. 21. September 1987, aaO) . Geiß Fischer Ganter Otten Kieserling Müller Christian