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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwälte Dr und gegen die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz, vertreten durch den Vorstand, Istraße^fc, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Juli 1993 hat der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht und Landgericht Mainz beantragt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin erklärt, daß sie keine Bedenken mehr gegen die Zulassung des Antragstellers zur Rechtanwaltschaft geltend macht. Es erscheint billig, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 91a ZPO
geltenKanzleiAnwZZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 67/94	BESCHLUSS
vom 13. Februar 1995
in dem Verfahren
 des Assessors Dr. Michael B( RflHHBABtraßeflft, Kl
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 und
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz, vertreten durch den Vorstand,
 Istraße^fc,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. Februar 1995 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Paepcke und Prof. Dr. Salditt
 beschlossen:
Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtzüge zu tragen und dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller legte im April 1988 das zweite juristische Staatsexamen ab. Seit Januar 1992 ist er bei der Firma H^m^AG in	in	der	zentralen	Pa-
tentabteilung tätig.
Am 15. Juli 1993 hat der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht und Landgericht Mainz beantragt. Er will seine Kanzlei an seinem Wohnort
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Mainz einrichten und seine Tätigkeit bei der Hoechst AG beibehalten. Die Antragsgegnerin hat in ihrer gutachtlichen Stellungnahme den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin erklärt, daß sie keine Bedenken mehr gegen die Zulassung des Antragstellers zur Rechtanwaltschaft geltend macht.
II.
Mit der Erklärung der Antragsgegnerin hat sich das vorliegende Verfahren in der Hauptsache erledigt. Nach Erledigung der Hauptsache hat der Senat in entsprechender Anwendung der S§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Er hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu treffen (Senatsbeschl. v. 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 20/91). Es erscheint billig, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.
Die Beschwerde des Antragstellers wäre voraussichtlich erfolgreich gewesen. Weder der Umstand, daß der Antragsteller seiner Arbeitgeberin seine volle Arbeitskraft zur Ver-
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fügung stellen muß, noch die Entfernung von 35 km zwischen der Arbeitsstelle und dem Ort, an dem die geplante Kanzlei und die Gerichte liegen, stellen ein nennenswertes Hindernis für die Ausübung des Anwaltsberufs dar (vgl. Senats-beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94).
Odersky	Ulsamer	Schmitz	van	Gelder
 Weise	Paepcke	Salditt
(»
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