März 1994 aurch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Jordan, Dr. Kieserling und Dr. von Hase nacn mündlicher Verhandlung beschlossen: Die Antragstellerin schloß 1979 ein juristisches Hochschulstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Als Mitglied der Vereinigung gewerblicher Rechtsschutz (seit 1979) und des Vereins der Geschäftsführer der Warenzeichenverbände (1980 - 1991) hat sie außerdem in diesen Gremien andere Mitglieder rechtlich beraten. Zwar gilt in Berlin seit der Wiedervereinigung einheitlich die Bundesrechtsanwaltsordnung, deren ZugangsVoraussetzungen zu dem Beruf des Rechtsanwalts (§ 4 BRAO) die Antragstellerin nicht erfüllt. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Ostteil des Landes Berlin unterhalten haben, zur Rechtsanwaltschaft aber auch dann zugelassen werden, wenn sie die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit nach dem in den fünf neuen Bundesländern fortgeltenden Rechtsanwaltsgesetz (RAG) der ehemaligen DDR besitzen. Nach dessen § 4 Abs. 1 hat diese Befähigung, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Denn jedenfalls genügt die Antragstellerin, wie der Ehrengerichtshof zu Recht festgestellt hat, den Zulassungsanforderungen des § 4 Abs. 1 RAG. Sie hat ein umfassendes Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen. Die Antragstellerin hat vier Jahre lang als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Rationalisierung der Elektro-technik/Elektronik Wirtschaftseinheiten dieses Industriezweiges in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes beraten und in Streitfällen an deren außergerichtlichen oder gerichtlichen Beilegung unterstützend mitgewirkt. Daneben war sie jahrelang auch als Mitglied der Vereinigung gewerblicher Rechtsschutz und des Vereins der Geschäftsführer der Warenzeichenverbände rechtsberatend tätig. Daß sich ihre rechtsberatende Tätigkeit schwerpunktmäßig auf den gewerblichen Rechtsschutz und nicht auch auf andere für die Rechtswissenschaft grundlegende Gebiete erstreckte, ist unschädlich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 67/93 vom 14. März 1994 in dem Verfahren der Senatsverwaltung für Justiz, S( Bi Straße Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen die Diplomjuristin Dr. Marina Straße 4P, Antragstellerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und Dr. wegen Zul3“«ung zur Rechtsanwaltschaft 20 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. März 1994 aurch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer als Vorsitzenden, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Jordan, Dr. Kieserling und Dr. von Hase nacn mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 16. Juni 1993 wird zurückgewiesen. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die dieser im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 ' f. Gründe : I. Die Antragstellerin schloß 1979 ein juristisches Hochschulstudium an der Humboldt-Universität zu Berlin mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen ab. Nach ihrer Promotion zu dem Dr. jur. war sie von 1984 bis 1988 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Rationalisierung der Elektrotechnik/Elektronik tätig. Ihr Aufgabenbereich bestand darin, Wirtschaftseinheiten des Industriezweiges Elektrotechnik/Elektronik vornehmlich im Rahmen von Geschäften mit Auslandsbeziehung hinsichtlich des Einsatzes und Rechtsschutzes von Warenkennzeichen sowie deren konkreten wettbewerbsrechtlichen Absicherung zu beraten. In diesem Zusammenhang war sie in Streitfällen am Abschluß außergerichtlicher Vergleiche und in Patentstreitigkeiten an gerichtlichen Auseinandersetzungen beteiligt. Als Mitglied der Vereinigung gewerblicher Rechtsschutz (seit 1979) und des Vereins der Geschäftsführer der Warenzeichenverbände (1980 - 1991) hat sie außerdem in diesen Gremien andere Mitglieder rechtlich beraten. Seit 1988 ist sie wissenschaftliche Assistentin an der Humboldt-Universität zu Berlin. Diese verlieh ihr, nachdem die Antragstellerin im Sommer 1990 ein hierzu erforderliches einjähriges Studium der Hochschulpädagogik abgeschlossen und im Herbst 1990 einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, mit Urkunde vom 15. Juli 1991 die Facultas docendi (Lehrbefähigung) für das Fachgebiet Zivilrecht und Gewerblicher Rechtsschutz. 4 Im April 1991 beantragte die Antragstellerin, die am 3. Oktober 1990 in Ostberin wohnte, sie zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Landgericht Berlin zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag durch Bescheid vom 16. Juli 1992 abgelehnt. Diesen hat der von der Antragstellerin angerufene Ehrengerichtshof aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin erneut zu bescheiden. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zwar gilt in Berlin seit der Wiedervereinigung einheitlich die Bundesrechtsanwaltsordnung, deren ZugangsVoraussetzungen zu dem Beruf des Rechtsanwalts (§ 4 BRAO) die Antragstellerin nicht erfüllt. Gemäß Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschn. IV Nr. 1 a zu dem Einigungsvertrag können Personen, die - wie hier die Antrags teller in - am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Ostteil des Landes Berlin unterhalten haben, zur Rechtsanwaltschaft aber auch dann zugelassen werden, wenn sie die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit nach dem in den fünf neuen Bundesländern fortgeltenden Rechtsanwaltsgesetz (RAG) der ehemaligen DDR besitzen. Nach dessen § 4 Abs. 1 hat diese Befähigung, wer ein umfassendes juristisches Hochschulstudium in der DDR mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen hat und auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf verweisen kann. Nach Absatz 2 der Vorschrift kann als Rechtsanwalt außerdem zugelassen werden, wem die Lehrbefähigung für Recht an einer Hochschule oder Universität der DDR verliehen wurde. Ob - was die Antragsgegnerin verneint hat - durch die am 15. Juli 1991 verliehene Lehrbefähigung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RAG noch geschaffen werden konnten, hat der Ehrengerichtshof offengelassen. Die Frage braucht auch vom erkennenden Senat nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls genügt die Antragstellerin, wie der Ehrengerichtshof zu Recht festgestellt hat, den Zulassungsanforderungen des § 4 Abs. 1 RAG. Sie hat ein umfassendes Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen. Zwar übte sie keinen rechtsberatenden Beruf im strengen Sinne aus. Der Zweck der Sonderregelung des § 4 RAG, den Juristen der früheren DDR möglichst den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu gewährleisten, verbietet aber ein enges Verständnis dieses Merkmals. Es ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der Bewerber im Rahmen eines anderen Berufes eine rechtsberatende Tätigkeit erheblichen Umfangs ausgeübt hat. Das war hier der Fall. Die Antragstellerin hat vier Jahre lang als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Rationalisierung der Elektro-technik/Elektronik Wirtschaftseinheiten dieses Industriezweiges in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes beraten und in Streitfällen an deren außergerichtlichen oder gerichtlichen Beilegung unterstützend mitgewirkt. Daneben war sie jahrelang auch als Mitglied der Vereinigung gewerblicher Rechtsschutz und des Vereins der Geschäftsführer der Warenzeichenverbände rechtsberatend tätig. 6 Daß sich ihre rechtsberatende Tätigkeit schwerpunktmäßig auf den gewerblichen Rechtsschutz und nicht auch auf andere für die Rechtswissenschaft grundlegende Gebiete erstreckte, ist unschädlich. Die Gleichsetzung der zweijährigen juristischen Praxis in einem rechtsberatenden Beruf mit der in der Rechtspflege läßt darauf schließen, daß es nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich auf die praktische Tätigkeit als solche und nicht darauf ankommt, wie breit diese gefächert war; je nach der Zuständigkeitsregelung kann sich auch eine juristische Praxis in der Rechtspflege auf ein begrenztes Rechtsgebiet beschränken. Ulsamer Kutzer Groß van Gelder Jordan Kieserling von Hase