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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Der Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Offenbach am Main und beim Landgericht Darmstadt zugelassen. August 1989 hat der Präsident des Landgerichts Darmstadt die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.) zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Nach § 42 Abs.4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat den Antragsteller mit Schreiben vom 9.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
RechtsanwaltRechtsmittelPräsidentBeschwerdeverfahrensofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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AnwZ (B) 67/90
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Karl-Peter K| K^^^Ästraße AB/
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Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Landesjustizverwaltung des Landes Hessen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
WII
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 17. Dezember 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 4. Juli 1990 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt .
3
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Offenbach am Main und beim Landgericht Darmstadt zugelassen. Mit Verfügung vom 9. August 1989 hat der Präsident des Landgerichts Darmstadt die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.) zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 42 Abs. 4 BRAO ist die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Diese Frist hat der Antragsteller versäumt. Die angefochtene Entscheidung ist ihm am 12. Juli 1990 zugestellt worden. Seine sofortige Beschwerde ist erst am 3. August 1990 eingegangen.
4
Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat den Antragsteller mit Schreiben vom 9. Oktober 1990 auf die Fristversäumung hingewiesen. Der Antragsteller hat dazu nicht Stellung genommen und sein Rechtsmittel auch nicht begründet.
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Odersky	Ulsamer	Schmitz
 Meisterernst	Paepcke
 Thode
Jordan