Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Zl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Dezember 1988 hat der Präsident des Oberlandesgerichts in Zweibrücken die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Juli 1989 gemäß § 16 Abs. 5 BRAO die Vollziehung der RücknahmeVerfügung angeordnet und durch Beschluß vom 14. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dezember 1988 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. beruhen, waren im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung gegen den Antragsteller in 12 Fällen Forderungen in einer Höhe zwischen 46.000 DM und 90 DM gerichtlich geltend gemacht worden. An der Aussagekraft dieser großen Zahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen änderte sich auch nichts dadurch, daß der Antragsteller in einzelnen Fällen die Forderungen seiner Gläubiger unter dem Druck der Zwangsvollstreckung beglichen hatte. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögens verfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Zulassungsrücknahme erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. 3. Bei dieser Sachlage mußte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurücknehmen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die mit ihm verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Angesichts dieser Gefährdung hat der Ehrengerichtshof auch mit Recht gemäß § 16 Abs. 5 BRAO die Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Bl 67/89 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Rainer NI Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Zl Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 19. Februar 1990 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. von Hase nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 1989 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am fllHBP 1945 geborene Antragsteller ist seit dem 19. Juli 1976 Rechtsanwalt. Er ist bei dem Amtsgericht Neustadt/W. und dem Landgericht Frankenthal zugelassen. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1988 hat der Präsident des Oberlandesgerichts in Zweibrücken die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 16. Juli 1989 gemäß § 16 Abs. 5 BRAO die Vollziehung der RücknahmeVerfügung angeordnet und durch Beschluß vom 14. Juli 1989 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsteller greift den Beschluß vom 14. Juli 1989 mit der sofortigen Beschwerde an. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO). Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögens-Verfalls ist jetzt in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentan- 4 wälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I S. 2135). Da die Rücknahmeverfügung vor der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme- oder Widerrufsverfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10? Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/88? vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff.). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme? das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen Ermessensspielraum hatte? auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. Nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der LandesJustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche 5 Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357? 84, 149, 150). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. 1. Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungs-maßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1988 - AnwZ (B) 12/89 - m.w.N.). So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Antragsgegner am 23. Dezember 1988 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm. Nach den Feststellungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Zweibrücken, die auf den Berichten des Direktors des Amtsgerichts Neistadt/W. beruhen, waren im Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung gegen den Antragsteller in 12 Fällen Forderungen in einer Höhe zwischen 46.000 DM und 90 DM gerichtlich geltend gemacht worden. In 28 Fällen war es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen, die Forderungen in einer Höhe zwischen 13.500 DM und 20 DM betrafen. Bei dieser Sachlage mußte der Antragsgegner davon aus-gehen, daß der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. An der Aussagekraft dieser großen Zahl von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen änderte sich auch nichts dadurch, daß der Antragsteller in einzelnen Fällen die Forderungen seiner Gläubiger unter dem Druck der Zwangsvollstreckung beglichen hatte. Allerdings hat sich der Antragsteller darauf berufen, daß er Außenstände von über einer Million DM habe. Mit diesem Argument kann er jedoch keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, daß er diese angeblichen Forderungen nicht belegt hat, hat er nicht dargetan, daß sie sich auch realisieren lassen. 2. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögens verfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Zulassungsrücknahme erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des 7 § 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.). Ein solcher Ausnahraefall lag hier offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller war ständig Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einer Vielzahl von Gläubigern ausgesetzt. 3. Bei dieser Sachlage mußte der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurücknehmen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die mit ihm verbundene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Angesichts dieser Gefährdung hat der Ehrengerichtshof auch mit Recht gemäß § 16 Abs. 5 BRAO die Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. 4. Es steht auch nicht fest, daß inzwischen der Rücknahmegrund weggefallen ist. Die finanzielle Situation des Antragstellers hat sich vielmehr verschlechtert. Aus den Mitteilungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Zweibrücken, des Direktors des Amtsgerichts Neustadt/W. und der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken ergibt sich, daß es gegen den Antragsteller in zahlreichen Fällen zu weiteren gerichtlichen Verfahren sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und einem Haftauftrag gekommen ist. Er hat am 7. Juni 1989 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. 8 Bei dieser Sachlage muß es bei der Rücknahme der Zulassur des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft bleiben. Odersky Laufhütte Lepa Schmitz Schaefer Weise von Hase