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BGH

Gericht: BGH

März 1988 für die Dauer von zehn Jahren zugleich beim Landgericht Ingolstadt zuzulassen. Er hat, nachdem der Ehrengerichtshof ihm dies auf-gegeben hatte, eine Liste der Verfahren vorgelegt, die er in den Jahren 1983 bis 1987 beim Landgericht München II und bei Familiengerichten dieses Bezirks geführt hat und die künftig beim Landgericht Ingolstadt oder bei zugehörigen Familiengerichten zu führen wären. Der Ehrengerichtshof hat den Bescheid des Antragsgegners vom 25. In den Gründen seiner Entscheidung hat er ausgeführt, der Antragsgegner sei verpflichtet, allgemein festzustellen, daß die beim Landgericht München II zugelassenen Rechtsanwälte zugleich vom Landgericht Ingolstadt zuzulassen seien, die beim Landgericht München II in einer noch zu bestimmenden Anzahl von Verfahren aus dem derzeitigen Bezirk des Landgerichts Ingolstadt anwaltlich tätig gewesen seien. Die Feststellung müsse jedenfalls die Rechts anwälte erfassen, die - wie der Antragsteller - in den Jahren 1983 bis 1987 in jedem Jahr mindestens sechs, insgesamt mindestens vierzig Verfahren aus dem jetzigen Bezirk des Landgerichts Ingolstadt geführt hätten. Der Bezirk des Landgerichts München II ist durch die am 1. Dies gibt Anlaß zur Prüfung, ob er bei dem von der Gebietsänderung begünstigten Landgericht Ingolstadt zugleich als Rechtsanwalt zuzulassen ist. lieh, wenn der Antragsgegner eine allgemeine Feststellung getroffen hat, daß die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Ingolstadt zur Vermeidung von Härten geboten ist oder wenn eine solche Feststellung zwar nicht getroffen worden, der Antragsgegner aber verpflichtet ist, sie zu erlassen (vgl. Der Gesetzgeber hat den Ausgleich von Härten, die sich im Falle von Gebietsänderungen für die von ihr betroffenen Rechtsanwälte ergeben, nicht an eine Einzelfallprüfung, sondern an eine , Deshalb liegt es noch innerhalb des dem Gesetzgeber für eine Regelung der Berufsausübung - um die es hier geht - eingeräumten Spielraums, wenn er nicht diesen Weg gewählt hat, sondern das in § 227 a Abs. 2 BRAO vorgesehene allgemeine pauschalierte Verfahren 3 BGHZ 68, 66) der bei den Landgerichten München I und München II (sowie Augsburg) zugelassenen Rechtsanwälte an und ermöglicht die Zweitzulassung der Anwälte bei dem Landgericht Ingolstadt, die (spätestens seit dem 29. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, daß es der Antragsgegner abgelehnt hat, eine allgemeine Feststellung zu treffen, die alle beim Landgericht München II zugelassenen Rechtsanwälte begünstigt. Es ist zwar nicht auszuschließen, daß die Gründung des Landgerichts Ingolstadt für einzelne von ihnen, die nicht die Voraussetzungen der beiden erlassenen allgemeinen Feststellungen erfüllen, zu Mandatsverlusten führt. Wegen dieser Minderheit, für die sich die Gebietsänderung tatsächlich auswirkt, brauchen aber nicht sämtliche Rechtsanwälte des Großraums München II beim Landgericht Ingolstadt zugelassen zu werden. Nach seiner Auffassung sind deshalb nicht sämtliche der beim Land-gericht München II zugelassenen Rechtsanwälte auch beim Landgericht Ingolstadt zuzulassen, sondern nur solche, für ♦ Die vom Ehrengerichtshof getroffene Eingrenzung der von einer allgemeinen Feststellung zu begünstigenden Rechtsanwälte ist aber ohne Prüfung, ob die Gebietsneugliederung gerade in ihrem Fall zu Mandatsverlusten führt, nicht möglich. Den Ausführungen des Ehrengerichtshofs ist zu entnehmen, daß er diesem Erfordernis dadurch gerecht werden will, daß die von ihm für notwendig gehaltene Feststellung nicht an Zahl und Bedeutung der Mandanten der Rechtsanwälte oder an zu erwartende Umsatz- oder Gewinnverluste anknüpfen soll, sondern an die Zahl der bei einem Gericht geführten Verfahren. Aber auch eine solche Abgrenzung läßt sich ohne Prüfung des Einzelfalls, die für jeden Antragsteller eine Durchsicht der in den letzten Jahren geführten Verfahren notwendig macht, nicht ermitteln. Davon abgesehen wäre die vom Ehrengerichtshof gewollte Schematisierung nach der Zahl der Verfahren für eine Härtefeststellung auch ungeeignet, weil sie nur scheinbar zu einer Gleichbehandlung der betroffenen Rechtsanwälte führt. Das ergibt sich schon daraus, daß objektive Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl von Verfahren, an welche der Ehrengerichtshof anknüpfen will, nicht vorhanden sind. fahren bei einem Gericht hat nur dann Indizwirkung für die Beantwortung der Frage, ob ihr Wegfall zu einer Härte führt, wenn weitere Ermittlungen zu dem Streitwert der Verfahren und zu dem Zuschnitt der einzelnen Praxis getätigt würden. Eine allgemeine Feststellung im Sinne der Entscheidung des Ehrengerichtshofs würde deshalb im Ergebnis zu einer Bevorzugung der Rechtsanwälte führen, die eine bestimmte Menge geführter Verfahren erreicht hätten, und die Rechtsanwälte benachteiligen, für welche die Gebietsänderung wegen der Bedeutung einiger geführter Verfahren und der Wichtigkeit weniger Mandanten von einschneidender Bedeutung ist. Ablehnung der Zweitzulassung des Antragstellers zu verbleiben, da die Voraussetzungen für den Erlaß einer allgemeinen Feststellung nach § 223 b Abs. 1 Satz 2 in Verb, mit § 223 a Abs. 2 BRAO, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützen könnte, nicht vorliegen.

FeststellungBezirkBGHZIngolstadtMünchenGebietsänderungRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ fB) 67/88	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München, Straße
 Antragsgegners und Beschwerdeführers
 gegen
den Rechtsanwalt Horst
 Antragsteller und Beschwerdegegner
 wegen Zweitzulassung
 Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. April 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 21. November 1988 aufgehoben.
Der gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1988 gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 50.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller ist auf Grund des Erlasses des An» tragsgegners vom 8. Juni 1962 beim Amtsgericht München und den Landgerichten München I und II als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 16. Januar 1973 ist er zugleich bei dem Oberlandesgericht München als Rechtsanwalt zugelassen. Er hat seine Kanzlei am Karlsplatz in München eingerichtet und wohnt in München-Pasing.
Auf Grund des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern vom 23. Dezember 1987 (GVBl. S. 495) sind mit Wirkung vom 1. März 1988 Gebietsteile des Landgerichts München II dem neu gegründeten Landgericht Ingolstadt zugeordnet worden. Die Zahl der im Bezirk des Landgerichts München II wohnenden Bürger wurde dadurch um etwa 279.000 auf rund 1,08 Millionen vermindert. Die Zahl der dem Landgericht München I zugeordneten Gericht seingesessenen blieb unverändert bei rund 1,55 Millionen.
Mit Schreiben vom 7. Januar 1988 und vom 25. Januar 1988 hat der Antragsteller beantragt, ihn ab 1. März 1988 für die Dauer von zehn Jahren zugleich beim Landgericht Ingolstadt zuzulassen. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe einen festen Mandantenstamm. Zu seinen etwa zehn ständigen Mandanten gehörten vier Brauereien. Drei davon hätten ihren Sitz im Bezirk des neu geschaffenen Landgerichts Ingolstadt. Den Umsatzanteil, den er aus der Beratung
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von Mandanten aus dem Bezirk des neu geschaffenen Landgerichts Ingolstadt erziele, schätze er im Durchschnitt auf ein Drittel, jährlich auf etwa 200.000 DM. Die beim Verlust eines solchen Umsatzanteils drohende Gewinneinbuße sei durch Kostensenkung nicht aufzufangen.
Der Antragsgegner hat den Antrag nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München durch Bescheid vom 25. März 1988 zurückgewiesen. Dagegen hat	^
der Antragsteller den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat, nachdem der Ehrengerichtshof ihm dies auf-gegeben hatte, eine Liste der Verfahren vorgelegt, die er in den Jahren 1983 bis 1987 beim Landgericht München II und bei Familiengerichten dieses Bezirks geführt hat und die künftig beim Landgericht Ingolstadt oder bei zugehörigen Familiengerichten zu führen wären. In der Liste sind insgesmat 71 - jährlich mindestens 7 - Verfahren auf geführt, und zwar mit Streitwerten, die in der Regel den Betrag von 10.000 DM, zu dem Teil erheblich, übersteigen.
Der Ehrengerichtshof hat den Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 1988 aufgehoben und diesen verpflichtet,	^
den Antragsteller unter ^eatshtung seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden. In den Gründen seiner Entscheidung hat er ausgeführt, der Antragsgegner sei verpflichtet, allgemein festzustellen, daß die beim Landgericht München II zugelassenen Rechtsanwälte zugleich vom Landgericht Ingolstadt zuzulassen seien, die beim Landgericht München II in einer noch zu bestimmenden Anzahl von Verfahren aus dem derzeitigen Bezirk des Landgerichts Ingolstadt anwaltlich tätig
 gewesen seien. Die Feststellung müsse jedenfalls die Rechts anwälte erfassen, die - wie der Antragsteller - in den Jahren 1983 bis 1987 in jedem Jahr mindestens sechs, insgesamt mindestens vierzig Verfahren aus dem jetzigen Bezirk des Landgerichts Ingolstadt geführt hätten. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antrags gegners.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 in Verb, mit Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BRAO) und begründet.
1.	Die förmlichen Voraussetzungen des § 227 b Abs. 1 Satz 1 BRAO für die Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Ingolstadt sind allerdings erfüllt. Der Bezirk des Landgerichts München II ist durch die am 1. März 1988 in Kraft getretene Neugliederung der landgerichtlichen Zuständigkeitsbereiche des Landgerichts München II und des neu gegründeten Landgerichts Ingolstadt verkleinert worden. Von dieser Gebietsänderung ist der Antragsteller betroffen. Seine Kanzlei und seine Wohnung liegen zwar im Bezirk des Landgerichts München I. Er ist jedoch zugleich beim Landgericht München II als Rechtsanwalt zugelassen. Die Verkleinerung des Bezirks dieses Gerichts mindert deshalb die Möglichkeiten anwaltlicher Betätigung. Dies gibt Anlaß zur Prüfung, ob er bei dem von der Gebietsänderung begünstigten Landgericht Ingolstadt zugleich als Rechtsanwalt zuzulassen ist.
2.	Die weitere Zulassung ist gemäß § 227 b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 227 a Abs. 2 BRAO indes nur mög-
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lieh, wenn der Antragsgegner eine allgemeine Feststellung getroffen hat, daß die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Ingolstadt zur Vermeidung von Härten geboten ist oder wenn eine solche Feststellung zwar nicht getroffen worden, der Antragsgegner aber verpflichtet ist, sie zu erlassen (vgl. B6HZ 72, 349, 354). Der Gesetzgeber hat den Ausgleich von Härten, die sich im Falle von Gebietsänderungen für die von ihr betroffenen Rechtsanwälte ergeben, nicht an eine Einzelfallprüfung, sondern an eine	,
generalisierende Regelung geknüpft. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, was der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (BGHZ 65, 241; 68, 72). Eine Regelung, die den Landesjustizverwaltungen die Verpflichtung auferlegt hätte, vor einer Zweitzulassung in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Sine Gebietsänderung eine Härte für den betroffenen Rechtsanwalt bedeutet, hätte einen nicht zu vertretenden Verwaltungsaufwand erfordert und eine gleichmäßige Zulassungspraxis nicht sichergestellt. Deshalb liegt es noch innerhalb des dem Gesetzgeber für eine Regelung der Berufsausübung - um die es hier geht - eingeräumten Spielraums, wenn er nicht diesen Weg gewählt hat, sondern das in § 227 a Abs. 2 BRAO vorgesehene allgemeine pauschalierte Verfahren	3
(BGHZ 68, 72, 77).
3.	An einer allgemeinen Feststellung im Sinne der genannten Vorschrift fehlt £.8, h^er. Der Antragsgegner ist auch nicht verpflichtet, sie zu erlassen.
a)	Er hat in seinen Erlassen vom 8. Januar 1988 und vom 22. März 1988 (Gz 3170 - IV - 914/86) zwei allgemeine Feststellungen getroffen. Die erstgenannte sieht die gleichzeitige Zulassung der beim Landgericht München II zugelassenen
 Rechtsanwälte beim Landgericht Ingolstadt vor, die ihre Kanzlei in den dem Bezirk des Landgerichts Ingolstadt benachbarten Gebieten eingerichtet haben, nämlich bei den Amtsgerichten Nördlingen, Aichach, Freising und Dachau, sowie in den Gemeinden Oberschleißheim, Unterschleißheim und Garching. Die zweitgenannte Feststellung knüpft an den Wohnsitz (vgl. BGHZ 68, 66) der bei den Landgerichten München I und München II (sowie Augsburg) zugelassenen Rechtsanwälte an und ermöglicht die Zweitzulassung der Anwälte bei dem Landgericht Ingolstadt, die (spätestens seit dem 29. Februar 1988) im Bezirk dieses Gerichts ihren ständigen Wohnsitz eingerichtet haben.
Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen einer der beiden allgemeinen Feststellungen.
b)	Es ist auch nicht zu beanstanden, daß es der Antragsgegner abgelehnt hat, eine allgemeine Feststellung zu treffen, die alle beim Landgericht München II zugelassenen Rechtsanwälte begünstigt. Es ist zwar nicht auszuschließen, daß die Gründung des Landgerichts Ingolstadt für einzelne von ihnen, die nicht die Voraussetzungen der beiden erlassenen allgemeinen Feststellungen erfüllen, zu Mandatsverlusten führt. Wegen dieser Minderheit, für die sich die Gebietsänderung tatsächlich auswirkt, brauchen aber nicht sämtliche Rechtsanwälte des Großraums München II beim Landgericht Ingolstadt zugelassen zu werden.
Der Senat hat wiederholt zu dem Ausdruck gebracht, daß bei Erlaß von allgemeinen Feststellungen nach den §§ 227 a,
227 b BRAO die örtlichen Verhältnisse zu beachten sind, die
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sich in ländlichen und kleinstädtischen Verhältnissen anders darstellen als in einem Großstadtbereich (BGHZ 72, 363, 367 m.Nachw.). Die für großstädtische Verhältnisse entwickelte Rechtsprechung (BGHZ 68, 66, 70; Senatsentscheidungen vom 13. März 1978 - Anwz (B) 1, 4, 5 und 6/78 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 23/24/81) gilt entsprechend für den einen Großstadtbereich umschließenden Bezirk wie den des Landgerichts München II. In einem solchen Großraum ist es nicht sachgerecht, wegen einer Minderheit von Rechtsanwäl-	^
ten, für die eine Gebietsänderung zu einer Härte führt, die Zweit zulas sung auch für die Mehrzahl der Rechtsanwälte anzuordnen, für welche die Gebietsänderung keinerlei Auswirkungen hat. Denn im Ergebnis würde dies eine sachlich nicht gerechtfertigte, den Interessen der Rechtspflege zuwider laufende Durchbrechung des Prinzips der Singular zulas sung (vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B)
42/88, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bedeuten.
c)	Dies verkennt der Ehrengerichtshof nicht. Nach seiner Auffassung sind deshalb nicht sämtliche der beim Land-gericht München II zugelassenen Rechtsanwälte auch beim Landgericht Ingolstadt zuzulassen, sondern nur solche, für	♦
welche ein Härteausgleich äfttyfezeigt sei. Die vom Ehrengerichtshof getroffene Eingrenzung der von einer allgemeinen Feststellung zu begünstigenden Rechtsanwälte ist aber ohne Prüfung, ob die Gebietsneugliederung gerade in ihrem Fall zu Mandatsverlusten führt, nicht möglich. Eine solche jeden Einzelfall berücksichtigende Regelung läßt § 227 a Abs. 2 BRAO nicht zu, was der Senat wiederholt ausgesprochen hat (Senatsentscheidung vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 1, 4, 5 und 6/78 - sowie vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 23 und 24/81).
Die dort vorgesehene allgemeine Feststellung muß vielmehr auf ein generell geltendes Merkmal abstellen, das eine objektive, leicht feststellbare Abgrenzung ermöglicht. Den Ausführungen des Ehrengerichtshofs ist zu entnehmen, daß er diesem Erfordernis dadurch gerecht werden will, daß die von ihm für notwendig gehaltene Feststellung nicht an Zahl und Bedeutung der Mandanten der Rechtsanwälte oder an zu erwartende Umsatz- oder Gewinnverluste anknüpfen soll, sondern an die Zahl der bei einem Gericht geführten Verfahren. Aber auch eine solche Abgrenzung läßt sich ohne Prüfung des Einzelfalls, die für jeden Antragsteller eine Durchsicht der in den letzten Jahren geführten Verfahren notwendig macht, nicht ermitteln. Eine solche Regelung gestattet § 227 a Abs. 2 BRAO nicht.
Davon abgesehen wäre die vom Ehrengerichtshof gewollte Schematisierung nach der Zahl der Verfahren für eine Härtefeststellung auch ungeeignet, weil sie nur scheinbar zu einer Gleichbehandlung der betroffenen Rechtsanwälte führt. Der gesetzliche Zweck der Regelung der §§ 223 a, 223 b BRAO, nämlich die Sicherung einer einheitlichen und gleichmäßigen Behandlung der Rechtsanwälte, die von einer Gebietsänderung berührt sind (Senatsentscheidungen vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 1/78 - und vom 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 23 und 24/81), würde deshalb, folgte man der Auffassung des Ehrengerichtshofs, nicht erreicht. Das ergibt sich schon daraus, daß objektive Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl von Verfahren, an welche der Ehrengerichtshof anknüpfen will, nicht vorhanden sind. Sie ließe sich nicht ohne Willkür festlegen (vgl. Senatsentscheidungen vom 13. März 1978 - AnwZ (B) 4, 5 und 6/78); denn die Zahl der geführten Ver-
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fahren bei einem Gericht hat nur dann Indizwirkung für die Beantwortung der Frage, ob ihr Wegfall zu einer Härte führt, wenn weitere Ermittlungen zu dem Streitwert der Verfahren und zu dem Zuschnitt der einzelnen Praxis getätigt würden. Eine allgemeine Feststellung im Sinne der Entscheidung des Ehrengerichtshofs würde deshalb im Ergebnis zu einer Bevorzugung der Rechtsanwälte führen, die eine bestimmte Menge geführter Verfahren erreicht hätten, und die Rechtsanwälte benachteiligen, für welche die Gebietsänderung wegen der Bedeutung einiger geführter Verfahren und der Wichtigkeit weniger Mandanten von einschneidender Bedeutung ist.
Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist deshalb aufzuheben. Es hat bei der vom Antragsteller ausgesprochenen

t
Ablehnung der Zweitzulassung des Antragstellers zu verbleiben, da die Voraussetzungen für den Erlaß einer allgemeinen Feststellung nach § 223 b Abs. 1 Satz 2 in Verb, mit § 223 a Abs. 2 BRAO, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützen könnte, nicht vorliegen.
Odersky	Laufhütte	Ulsamer
 Meisterernst
Paepcke
 Jordan
Thode